Fälligkeit der Heizkostennachzahlung
§ 20 AMVOB, § 22 NMV, § 259 BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Fälligkeit der Heizkostennachzahlung; Betriebskostenabrechnung; Heizkosten; Flächen, beheizte
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein Mieter ist bei der Angabe unrichtiger beheizter Flächen regelmäßig nicht in der Lage, an deren Stelle die richtigen Quadratmetergrößen anzusetzen; die Angabe der richtigen Flächen ist aber Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Abrechnung.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Parteien streiten sich um eine Heizkostennachforderung. Dabei ging es vor allem um die Frage, ob eine Heizkostennachforderung fällig sein kann, obwohl die Flächenangabe in der Heizkostenabrechnung nicht korrekt war.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. hat eine beheizte Gesamtfläche des Hauses von 263,55 qm angegeben und zu Lasten der Bekl. eine beheizte Fläche ihrer Wohnung von 104,55 qm angesetzt. Beide Berechnungsgrößen sind ausweislich des Gutachtens unrichtig. Da ein Mieter zur Zahlung der Heizkosten jedoch nur aufgrund einer ordnungsgemäßen Abrechnung verpflichtet ist, wobei unzutreffende Einzelpositionen, die errechenbar sind, die Gültigkeit der Gesamtabrechnung nicht berühren, war die vom Kl. erhobene Heizkostennachzahlungsforderung bis zum Zeitpunkt des Anerkenntnisses durch die Bekl. noch nicht fällig. Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den unrichtig angegebenen beheizten Flächen durch den Kl. nicht um eine herausnehmbare Größe, sondern sie betreffen die Abrechnung in ihrer Grundlage. Ein Mieter ist bei der Angabe unrichtiger beheizter Flächen nicht in der Lage, an deren Stelle die richtigen Quadratmetergrößen anzusetzen, zumindest was die gesamte beheizte Fläche des Hauses betrifft, da der Mieter nicht wissen kann, welche beheizten Flächen die übrigen Wohnungen aufweisen. Deshalb ist ihm auch der Weg verwehrt, wie etwa bei einem unrichtigen, oder nicht nachprüfbaren Kostenansatz diesen ersatzlos zu streichen und sich anhand dieser Streichung den auf ihn entfallenden Kostenanteil zu errechnen. Vorliegend war die Bekl. nicht in der Lage, statt der vom Kl. angegebenen Quadratmetergrößen der beheizten Fläche die richtigen anzugeben, da dies erst durch den Sachverständigen ermittelt worden ist.