Fällen und Auslichten von Bäumen durch Mehrheitsbeschluß
WEG § 21 Abs. 3
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Fällen und Auslichten von Bäumen durch Mehrheitsbeschluß; Gartenpflege; Instandsetzung
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Das Fällen von einzelnen Bäumen in einer Wohnanlage mit rund 60 Bäumen bedarf nicht der Zustimmung aller Wohnungseigentümer gemäß § 22 Abs. 1 WEG. Die Maßnahme kann vielmehr mit Stimmenmehrheit beschlossen werden.
2. Innerhalb des Rahmens ordnungsmäßiger Verwaltung steht den Wohnungseigentümern bei der Gartenpflege ein gewisser Ermessensspielraum zu. Dies gilt um so mehr, als bei Gartenanlagen das zu erwartende Absterben oder Wachstum von Gewächsen nicht stets mit Sicherheit voraussehbar ist.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer aus mehreren Häusern bestehenden Wohnanlage, die von dem weiteren Beteiligten verwaltet wird. Auf dem Gelände stehen rund 60 Bäume. Die Wohnungseigentümer beschlossen am 12.11.1998, daß eine jeweils näher bezeichnete Erle und Birke sowie ein bestimmter Ahornbaum entfernt werden sollen. Die Antragstellerin hat beantragt, den Eigentümerbeschluß für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat den Antrag abgewiesen. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich deren sofortige weitere Beschwerde, die erfolglos blieb.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
a) In der Wohnanlage stehen rund 60 Bäume. Das Fällen von drei dieser Bäume bedarf nicht der Zustimmung aller Wohnungseigentümer gemäß § 22 Abs. 1 WEG. Die von den Wohnungseigentümern beschlossene Maßnahme dient vielmehr der Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und kann als solche mit Stimmenmehrheit gemäß § 21 Abs. 3 WEG getroffen werden (BayObLGZ 1985, 164/167; BayObLG WuM 1996, 493 f.).
b) Der Eigentümerbeschluß entspricht ordnungsmäßiger Verwaltung.
Das Landgericht hat festgestellt, der Ahorn befinde sich in einem "desolaten Zustand" und drohe über kurz oder lang zusammenzubrechen. Hinsichtlich der Erle und der Birke ist das Landgericht zum Ergebnis gekommen, daß deren Entfernung für die bessere Wachstumsentwicklung der jeweils benachbarten Bäume zweckdienlich sei. An die Tatsachenfeststellungen des Tatrichters ist das Rechtsbeschwerdegericht gebunden. Die Beweiswürdigung kann es nur auf Rechtsfehler überprüfen (§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, § 561 ZPO); solche liegen nicht vor. Das Amtsgericht hat ein schriftliches Sachverständigengutachten erholt; der Sachverständige wurde in der mündlichen Verhandlung beim Amtsgericht angehört. Weitere Ermittlungen waren nicht geboten.
Innerhalb des Rahmens ordnungsmäßiger Verwaltung steht den Wohnungseigentümern ein gewisser Ermessensspielraum bei der Gartenpflege zu (BayObLGZ 1985, 164/167). Dieser Spielraum ist mit dem Beschluß, daß die drei Bäume gefällt werden sollen, nicht überschritten worden. Dies gilt um so mehr, als bei Gartenanlagen das zu erwartende Absterben oder Wachstum von Gewächsen nicht stets mit Sicherheit voraussehbar ist (vgl. OLG Hamm ZMR 1996, 218/221).
c) Mit ihrem Vorbringen, die von den Vorinstanzen für die Entfernung der Bäume angegebenen Gründe seien nicht Gegenstand der Beratung der Eigentümerversammlung vom 12.11.1998 gewesen, kann die Antragstellerin keinen Erfolg haben. Tatsächliche Grundlage der Ermessensentscheidung des Gerichts ist der gesamte vorgetragene Streitstoff sowie die von Amts wegen ermittelten Tatsachen (Staudinger/Wenzel WEG § 43 Rn. 47) . Dies hat das Landgericht beachtet. Zu Recht hat es den Gründen keine Bedeutung beigemessen, die in der Eigentümerversammlung vom 12.11.1998 erörtert und für das Fällen der Bäume von Wohnungseigentümern oder von dem Verwalter angeführt worden sind. Ein Eigentümerbeschluß, der wie hier auch für Sondernachfolger gelten soll, ist nämlich "aus sich heraus" - objektiv und normativ - zu verstehen und auszulegen. Umstände außerhalb des protokollierten Beschlusses dürfen nur herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles für jedermann ohne weiteres erkennbar sind, z. B. weil sie sich aus dem übrigen Versammlungsprotokoll ergeben (BGH WPM 1998, 2336/2338). Dies ist hier nicht der Fall.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Gärtnerisch notwendige Maßnahmen gehören zur Instandsetzung und können nicht von einzelnen Wohnungseigentümern untersagt werden.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Auch die Veränderung von Außenanlagen kann eine unzulässige bauliche Veränderung der Wohnanlage darstellen. In einer Wohnanlage mit immerhin 60 Bäumen sollten im Rahmen der Gartenpflege ein in desolatem Zustand befindlicher Ahorn sowie eine Erle und eine Birke beseitigt werden, die andere Bäume am Wachstum behinderten.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Ein Bestandsschutz besteht nur für gesunde Bäume. Sofern Bäume zusammenzubrechen drohen oder sich gegenseitig im Wachstum behindern, ist die Auslichtung - natürlich im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Baumschutzvorschriften - eine Maßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung, die mehrheitlich beschlossen werden kann.