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Fachhandwerker-Qualität bei Schönheitsreparaturen erforderlich

LG Berlin64 S 303/9904.04.2000GE 2000, 677

BGB §§ 326, 536

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Mieter hat von ihm übernommene Schönheitsreparaturen auf fachhandwerklichem Niveau auszuführen; Hobby-Qualität mittlerer Art und Güte reicht nicht aus.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

(...) 1.a) Der Bekl. hat die ihm obliegenden Schönheitsreparaturen nicht ordnungsgemäß ausgeführt. Die Kl. hat mit dem von ihr vorgelegten Gutachten und dem Protokoll des erstinstanzlichen Ortstermins substantiiert vorgetragen, daß der Bekl. beim Überstreichen der Türen, Fußleisten, Türschwellen und Fensterbretter lediglich die vorhandenen Anstriche überstrichen hat, ohne vorhandene Unebenheiten zu beseitigen, sei es durch Beseitigung des alten Anstriches oder Anschleifen der unebenen Stellen. Dem ist der Bekl. nicht ausreichend entgegengetreten. Er hat insbesondere nicht hinreichend substantiiert bestritten, daß vor dem Streichen der Untergrund der Türen und Fußleisten nicht ausreichend vorbehandelt wurde. Er hat in erster Linie vorgetragen, daß die Unebenheiten auf unsachgemäße Anstriche in der Vergangenheit zurückzuführen seien und daß bei solchem Untergrund niemand für eine fachgerechte Ausführung garantieren könne. Zur Ausführung der Schönheitsreparaturen wird - auch bei Vornahme durch den Mieter - fachhandwerkliches Niveau geschuldet (vgl. Kinne/Schach § 536 Rn. 12 m. w. N.). Nicht ausreichend sind Arbeiten mit "Hobby-Qualität" mittlerer Art und Güte (Sternel Mietrecht aktuell Rn. 854 m. w. N.). Das Überstreichen von Türen, Fußleisten usw. ohne vorherige Bearbeitung des unebenen Untergrundes stellt ebenso wie das Hinterlassen von sogenannten Lackläufern keine fachgerechte Durchführung der Arbeiten dar.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Mieter kann die von ihm übernommenen Schönheitsreparaturen selbst ausführen; Fachhandwerkerklauseln, nach denen er einen Malermeister immer beauftragen müßte, sind von der Rechtsprechung als unzulässig angesehen worden. Das bedeutet allerdings nicht, daß der Mieter die Arbeiten auf Heimwerkerniveau ausführen darf. Er muß vielmehr so vorgehen wie ein Malermeister auch, was insbesondere auch Vorarbeiten betrifft.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Landgericht Berlin hat deshalb in seinem Urteil vom 4. April 2000 einen Schadensersatzanspruch des Vermieters wegen Nichtausführung von Schönheitsreparaturen bejaht. Der Mieter hatte Türen, Fußleisten, Türschwellen und Fensterbretter lediglich überstrichen und dies dazu noch mit Lackläufern. Das stelle keine Erfüllung der Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen dar, entschied das Landgericht. Verlangt werden dürfe stattdessen vom Vermieter auch bei Ausführung von Schönheitsreparaturen in Eigenarbeit die gleiche Qualität, die ein Malerunternehmen erbringt.