Fachgericht
GG Art. 101, 103; BVerfGG § 34
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Fachgericht; Verfassungsbeschwerde; Mißbrauch; Rechtsentscheid; Abweichen
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. a) Kommt das Mietgericht aus nachvollziehbaren Erwägungen zu dem Ergebnis, daß eine Abweichung von einem einschlägigen oberstgerichtlichen Rechtsentscheid nicht vorliegt, so wird Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG nicht verletzt.
1.b) Die Gerichte sind auch im Hinblick auf Art. 103 Abs. 1 GG nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Das Bundesverfassungsgericht kann nur dann feststellen, daß ein Gericht seine Pflicht, den Vortrag der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, verletzt hat, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des einzelnen Falles ergibt (hier: ausführliche und unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten ausreichende Ausführungen des Fachgerichts zur Frage einer Mietausfallbürgschaft für eventuelle Nachmieter).
2. Das Bundesverfassungsgericht muß nicht hinnehmen, daß es in der Erfüllung seiner Aufgaben durch eine substanz- und aussichtslose Verfassungsbeschwerde behindert wird und deshalb Grundrechtsberechtigten nur verzögert Schutz gewähren kann (hier: Auferlegung einer nach den Umstände angemessenen Mißbrauchsgebühr in Höhe von 1.000 DM).
(Nichtamtliche Leitsätze)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, da sie offenkundig unbegründet ist und die Annahme schon deshalb zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte nicht angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG wird durch das Urteil des LG (LG Tübingen - 17 S 13/98) nicht verletzt Eine Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG setzte voraus, daß die Vorlage willkürlich unterblieben wäre (vgl. BVerfGE 17, 99 [104]; 87, 282 [284 f.] [= WM 1993, 238]; 96, 68 [77]). Dafür sind hier keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich. Aus nachvollziehbaren Erwägungen ist das LG zu dem Ergebnis gelangt, daß es mit seiner Entscheidung nicht von dem RE des OLG Karlsruhe v. 25.3.1981 (= WM 1981, 173) abweicht, und daß aufgrund der konkreten Umstände dieses Einzelfalls die umfassende Interessenabwägung dazu führt, einen Verstoß gegen Treu und Glauben durch den Bf. zu bejahen.
Die angegriffene Entscheidung verletzt auch nicht das Grundrecht des Bf. aus Art. 103 Abs. 1 GG. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BVerfGE 5, 22 [24]). Das BVerfG kann nur dann feststellen, daß ein Gericht seine Pflicht, den Vortrag der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, verletzt hat, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des einzelnen Falles ergibt (BVerfGE 22, 267, 274); 96, 205 [217]). Solche besonderen Umstände liegen hier nicht vor. Das Gericht, das sich ausführlich mit der Frage einer Mietausfallbürgschaft für eventuelle Nachmieter befaßt hat, hat die Möglichkeit der Untervermietung offenkundig als nicht ausreichend dafür angesehen, die Mieter an dem Vertrag festzuhalten. Insoweit waren weitere Ausführungen dazu nicht erforderlich.
II. Die Einlegung der Verfassungsbeschwerde stellt einen Mißbrauch im Sinne des § 34 Abs. 2 BVerfGG dar. Ein Mißbrauch liegt unter anderem dann vor, wenn es der Verfassungsbeschwerde an jeglicher verfassungsrechtlicher Substanz mangelt, sie von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muß und kein vernünftiger Grund erkennbar ist, der ihre Einlegung nahelegte (vgl. Beschl. der 2. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG v. 6.11.1995 - 2 BvR 1806/95 -, NJW 1996, 1273 [1274]; Beschl. der 3. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG v. 14.10.1998 - 2 BvR 506/98 -, dokumentiert in: Juris [= NJW 1999, 1390]). Dies ist vorliegend der Fall. Es sind keinerlei Anhaltspunkte vorgetragen worden, die die Verletzung der gerügten Rechte nahelegten.
Das BVerfG muß nicht hinnehmen, daß es in der Erfüllung seiner Aufgaben behindert wird und Grundrechtsberechtigten den ihnen zukommenden Schutz bei Vorliegen von Grundrechtsverstößen nur deshalb verzögert gewähren kann, weil es mit derartig substanz- und aussichtslosen Verfassungsbeschwerden befaßt wird. Nach den Umständen ist eine Mißbrauchsgebühr in Höhe von 1.000 DM angemessen.