erwerbende Gesellschaft
VermG § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1; InVorG § 11, § 16 Abs. 1
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
erwerbende Gesellschaft; Gesellschaft; Verflechtung; Verfügungsberechtigter; Einflussbereich; Eigeninvestition; Fremdinvestition; Rückübertragungsprognose; Untergang des Rückübertragungsanspruchs; Investitionsvorrang
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Gründen die Gesellschafter eines verfügungsberechtigten Unternehmens eine weitere Gesellschaft, auf die der restitutionsbelastete Vermögenswert (auf der Grundlage eines Kaufvertrages) übertragen wird, ist diese erwerbende Gesellschaft kein schutzwürdiger Dritter im Sinne des § 11 InVorG und § 3 Abs. 4 VermG. Dies gilt zumindest dann, wenn die neu gegründete Gesellschaft wirtschaftlich und gesellschaftsrechtlich so eng mit der Verfügungsberechtigten verflochten ist, daß der Vermögenswert trotz der Eigentumsübertragung weiterhin im Einflußbereich des Verfügungsberechtigten verbleibt.
2. Bei Durchführung eines Verfahrens nach dem Investitionsvorranggesetz beurteilt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Rückübertragungsanspruch erlischt, nach § 11 Abs. 5 InVorG (Eigeninvestition), und nicht nach § 11 Abs. 2 InVorG (Fremdinvestition). 3. Auch im Rahmen der Prüfung des § 4 Abs. 1 VermG ist eine Prognose aufzustellen, ob die eine Rückübertragung ausschließenden Gründe in absehbarer Zukunft entfallen.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. wendet sich gegen einen Bescheid des Bekl., durch den die Kl. zur Auskehr anteiligen Erlöses aus der Veräußerung des in Gera belegenen Flurstücks a an die Erben verpflichtet wird. Das Flurstück a erfaßt Teilflächen des ehemaligen Flurstückes b. Das Flurstück b war im Jahre 1956 durch Vereinigung der Flurstücke c und d entstanden. Diese beiden Flurstücke standen ursprünglich im Eigentum der Firma H. OHG, die die jüdischen Gesellschafter H. und M. mit Kaufvertrag vom 22. Dezember 1938 verkauften. Das vorbezeichnete Flurstück b wurde später auf der Grundlage des Aufbau- bzw. Baulandgesetzes zum Zwecke der Bebauung mit einem Hotelkomplex in Volkseigentum überführt. Nach Überführung in Volkseigentum wurde das Hotel errichtet und als sog. "Interhotel" betrieben. Als Rechtsträger war die G. Gera im Grundbuch eingetragen.
In diesem Zusammenhang wurde das Flurstück b im Jahre 1966 zusammen mit hier nicht streitgegenständlichen anderen Flurstücken zu dem Flurstück e vereinigt. Mit Schreiben vom 10. Oktober 1990 meldeten die Erben nach Herrn H. und Herrn M. vermögensrechtliche Ansprüche an der Firma H. OHG an. Zu diesem Zeitpunkt war die H. GmbH die Verfügungsberechtigte über das Flurstück e. Die H. GmbH gehörte zur D. AG, die wiederum im Eigentum der Treuhandanstalt stand. Zu der D. AG gehörten insgesamt 29 im Beitrittsgebiet einschließlich Berlin belegene Hotels, die jeweils von einer Hotel GmbH betrieben wurden. Mit Vertrag vom 27. November 1991 verkaufte die Treuhandanstalt ihre Aktienanteile an der D. AG zu einem Preis von etwa 3 Mrd. DM an die G. GmbH und die B. GmbH. Der Kaufpreis wurde etwa zu 90 % durch Bankkredite aufgebracht. In § 7 (3) des vorbezeichneten Vertrages ist sinngemäß festgehalten, daß die Verkäuferin die Käufer von der Pflicht zum Ersatz des Verkehrswertes gegenüber Berechtigten nach dem Vermögensgesetz freistellt, wenn die Käuferin alle zumutbaren Maßnahmen zur Abwehr geltend gemachter vermögensrechtlicher Ansprüche ergriffen hat. Im Jahre 1991 wurde das Flurstück e trennvermessen und in die Flurstücke f bis g aufgeteilt. Die Flächen der ehemaligen Flurstücke c und d sind in den Flurstücken h (130 m2 von Flurstück c), f (360 m2 von Flurstück c), i (76 m2 des ehemaligen Flurstücks c), a (3.169 m2 des ehemaligen Flurstücks c und die 554 m2 des ehemaligen Flurstücks d) nachweisbar.
Mit Grundstückskauf- und Einbringungsvertrag vom 29. Dezember 1991 veräußerte die H. GmbH das Flurstück a zusammen mit den anderen - hier nicht streitgegenständlichen Grundstücken - einschließlich Inventar zu einem Preis von etwa 32 Mio. DM an die H. GmbH. In dem vorbezeichneten Vertrag wurde darauf hingewiesen, daß die Übertragung der Grundstücke "in Erfüllung der Sacheinlageverpflichtung" der Gesellschafter der H. GmbH erfolgt (vgl. Abschnitt B I. Seite 7 des Kaufvertrages vom 29. Dezember 1991). Weiterhin ist festgehalten, daß die Einbringung der Grundstücke zum Verkehrswert erfolge (vgl. Abschnitt B II. Seite 9 des Kaufvertrages vom 29. Dezember 1991). Die H. GmbH ist eine Tochtergesellschaft der H. GmbH, die ausweislich des Handelsregisterauszuges die Vermietung, Verpachtung und Verwaltung von eigenen Grundstücken und Gebäuden, insbesondere des Grundstücks des "H." in Gera zum Gegenstand hat. Neben der H. GmbH wurde als weitere Tochtergesellschaft am 7. Dezember 1991 die H. GmbH errichtet, die den Betrieb und die Verwaltung des "H." zum Geschäftsgegenstand hatte. Die Gesellschafterverhältnisse waren im Zeitpunkt der Errichtung in der H. GmbH und der H. GmbH identisch (vgl. Anlagen zu dem Kaufvertrag vom 29. Dezember 1991). Ebenso wurde bei den Hotelgesellschaften an den 28 anderen Hotelstandorten verfahren. Diese Verfahrensweise hatte steuerrechtliche Gründe. Am 29. Januar 1992 beschloß die Hauptversammlung der D. AG die Umwandlung in eine GmbH. Mit Schreiben vom 24. Februar 1992 beantragten die H. GmbH, die H. GmbH und die H. GmbH bei der Stadt Gera die Erteilung einer Investitionsbescheinigung nach dem Investitionsgesetz. Durch Vermögenszuordnungsbescheid vom 7. Juli 1992 wurde das Flurstück a der H. GmbH vermögensrechtlich zugeordnet. Die entsprechende Grundbucheintragung erfolgte am 4. August 1992. Mit Vertrag vom 25. August 1992 verschmolzen die D. GmbH, die G. GmbH, die B. GmbH, die H. GmbH sowie andere "H. GmbHs" zur D. GmbH, der Kl. Mit Vertrag vom 16. Dezember 1992 veräußerte die H. GmbH das streitgegenständliche Grundstück an die K. GmbH & Co. H. KG, die an diesem Tag errichtet worden war. Auch dies hatte steuerrechtliche Gründe. Die K. GmbH & Co. H. KG schloß mit der H. GmbH einen ab 31. Dezember 1992/1. Januar 1993 beginnenden Pachtvertrag über das streitgegenständliche Grundstück und das Hotel. Mit Schreiben vom 4. Januar 1993 wurde die Stadt Gera im Rahmen des Investitionsvorrangverfahrens über die Veräußerung an die K. GmbH & Co. H. KG informiert. Datierend vom 8. März 1993 erließ die Stadt Gera einen Investitionsvorrangbescheid betreffend die Veräußerung des Flurstücks a an die H. GmbH durch Vertrag vom 29. Dezember 1991. Die H. GmbH verpachtete das Hotel ab 1. April 1994 weiter an die "m."-Hotelgesellschaft mbH. Am 17. Mai 1994 verfaßte Herr W., seinerzeit einer der Gesellschafter der Kl., der H. GmbH sowie der H. GmbH war, einen Aktenvermerk, der folgenden Inhalt hatte:
"Der Hotelmarkt Gera ist der problematischste Hotelstandort von den Hotelstandorten in den neuen Bundesländern, in denen wir Hotels betreiben. Aus unserer Sicht hat Gera auch am wenigsten Entwicklungspotential, und eine kostendeckende Verpachtung war schon zum Zeitpunkt der Übernahme nicht möglich. Unsere Empfehlung ist, vom Hotelbau Abstand zu nehmen und noch ausstehende Investitionsverpflichtungen in die neue Nutzung vorzunehmen." Am 16. Juni 1994 besichtigten Mitarbeiter der Stadt Gera das "Interhotel" und überprüften, welche Investitionsmaßnahmen an dem Objekt bis zu diesem Zeitpunkt durchgeführt wurden.
Am 12. August 1994 berichtete die Frankfurter Allgemeine Zeitung darüber, daß die Kl. sich von einigen Hotels in den neuen Bundesländern trennen und nur die "Perlen" unter den Interhotels behalten wolle. Am 18. August 1994 fand eine "Arbeitsbesprechung zur Projektentwicklung" statt, an der u. a. Herr W. für die M. mbH - Fa. m. - teilnahm. In einer hierzu gefertigten Aktennotiz ist auszugsweise folgendes festgehalten: "... Neue Situation: Herr W. informierte, daß lt. Festlegung der GL von Interhotel die Vermarktung des Projektes von m. und T. erfolgen soll. Es sei weiterhin beschlossen worden, daß der Hotelstandort wegen mangelnder Auslastung und struktureller Probleme des Hotels (zu viele Zimmer, Umbau wegen Schottenbauweise kaum möglich, unbefriedigende Vorfahrtssituation usw.) aufgegeben werden soll. Die vorhandene Planung müsse folglich gänzlich umgearbeitet werden: - Abriß des Hotels Errichtung eines Einkaufscenters von ca. 26.000 m2 in zwei Geschossen ..." Am 20. September 1994 wurde die H. GmbH als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen. Am 13. Oktober 1994 fand eine Besprechung im Beisein eines Mitarbeiters des Stadtplanungsamtes der Stadt Gera statt, in der dieser darüber informiert wurde, daß das seit Oktober 1993 mit der Stadt Gera abgestimmte Konzept nicht mehr verfolgt werden könne. Dies sei vor allem bedingt durch die Tatsache, daß die wirtschaftliche Nutzung des Hotels aufgrund der Auslastungssituation und der strukturellen Probleme nicht gegeben sei.
Mit Schreiben vom 21. Oktober 1994 teilte Herr W. von der Fa. m. der Stadt Gera mit, daß die weitere Projektentwicklung darauf ausgerichtet werde, das bisherige Gebäude gänzlich abzubrechen und ein völlig neues Gebäude mit anderen Nutzungsinhalten, insbesondere durch den Einzelhandel, zu errichten.
Mit Bescheid vom 6. Dezember 1994 bestätigte die Stadt Gera gegenüber der Kl., daß die H. GmbH das in dem Investitionsvorrangbescheid zugesagte Vorhaben durchgeführt hat. Am 10. Februar 1995 wurde die D. GmbH & Co KG, die jetzige Beigeladene, gegründet. Der Bekl. stellte durch inzwischen bestandskräftigen Bescheid vom 3. Mai 1995 die Anspruchsberechtigung der Firma H. OHG i. L. nach § 2 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 6 VermG fest. Am 20. Juni 1995 schloß die "m." mbH mit der Kl. einen Vertrag, in dem die Aufhebung des Pachtvertrages betreffend das "I." in Gera zum 31. Dezember 1995 vereinbart wurde. Ebenfalls am 20. Juni 1995 fand eine Sondersitzung des Bau- und Wirtschaftsausschusses der Stadt Gera statt. An dieser Sitzung nahm ausweislich des Protokolls als Vertreter der Investorengruppe Herr W. teil. Auf dieser Sitzung erläuterte Herr W. das auf dem Gelände des Hotels und der an dieses angrenzenden Fläche der ehemaligen Teppichfabrik geplante Handels- und Dienstleistungsprojekt. Am 27. Juli 1995, 28. Juli 1995 sowie am 10./11. und 12. August 1995 berichtete die Frankfurter Allgemeine Zeitung darüber, daß die Kl. in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sei und daß die Gläubigerbanken, zu denen im wesentlichen die Deutsche Bank AG gehörte, an einer Übernahme der Hotelgruppe interessiert seien. Am 14. September 1995 und 1. November 1995 berichtete die Frankfurter Allgemeine Zeitung, daß die Gläubigerbanken der Interhotel-Gruppe sich auf eine Übernahme geeinigt hätten. Mit Vertrag vom 27. November 1995 veräußerten die damaligen Gesellschafter der Kl. ihre Geschäftsanteile mit Ausnahme eines Gesellschaftsanteils in Höhe von 500 DM an die Beigeladene. Seit Juli 2003 ist die Beigeladene alleinige Gesellschafterin der Kl.
Am 14. Dezember 1995 beschloß der Stadtrat der Stadt Gera, das Vorhaben- und Erschließungsplanverfahren Nr. 34/95 "Gera-Arcaden" einzuleiten. Erfaßt war auch das Flurstück a. Im Jahre 1996 wurde die K. GmbH & Co Hotel in die "T. mbH & Co. G. KG" umgewandelt. Letztere wurde am 24. Juni 1996 als Eigentümerin des Flurstücks a in das Grundbuch eingetragen. Die T. mbH & Co. KG hob mit Vertrag vom 14. August 1996 den mit der H. GmbH geschlossenen Pachtvertrag über das Hotel auf. Der Betrieb des "I." wurde zum 31. Dezember 1995 eingestellt. Das Hotelgebäude wurde in der Folge abgerissen. An dieser Stelle wurde dann ein Einkaufszentrum, die "G.", errichtet. Dieses Einkaufszentrum wird seit November 1998 betrieben.
Mit Teilbescheid vom 23. Oktober 1998 stellte der Bekl. fest, daß der Erbengemeinschaft nach H. und M. gegen die Kl. ein Anspruch auf Auskehr des Erlöses, mindestens jedoch des Verkehrswertes hinsichtlich des Flurstückes a zustehe. Diese Entscheidung wurde im wesentlichen damit begründet, daß die Rückübertragung im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides nicht nach § 5 Abs. 1 Buchst. d) VermG ausgeschlossen sei, weil das "I." abgerissen und an dieser Stelle das Einkaufszentrum "G." errichtet worden sei. Am 23. November 1998 hat die Kl. durch ihre Prozeßbevollmächtigten bei dem Verwaltungsgericht Gera Klage erhoben, mit der sie die Aufhebung des vorgenannten Bescheides begehrt. (...)