veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Erwerb von "Bauernwald" nach § 3 Abs. 4 AusgILeistG

OLG Dresden10 U 134/0612.10.2006ZOV 2008, 42

AusglLeistG § 3 Abs. 4, FlErwV §§ 4 Abs. 5, 7, 15, 16

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Erwerb von "Bauernwald" nach § 3 Abs. 4 AusgILeistG; kein Anspruch auf Abschluss eines Kaufvertrages aufgrund des "Zuschlags" der Privatisierungsstelle; Ermessensentscheidung der Privatisierungsstelle bei im Wesentlichen gleichwertigen Betriebskonzepten

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Weder im Ausgleichsleistungsgesetz noch in der Flächenerwerbsverordnung ist vorgesehen, dass die Privatisierungsbehörde einem Bewerber im Rahmen des Veräußerungsverfahrens einen "Zuschlag" erteilt. Vielmehr wird ein Anspruch auf Eigentumsübertragung erst durch Abschluss eines Kaufvertrages begründet.

2. Bewerben sich mehrere Berechtigte mit im Wesentlichen gleichwertigen Betriebskonzepten um dieselbe Fläche, trifft die Privatisierungsstelle ihre Entscheidung gemäß § 4 Abs. 5 FlErwV nach billigem Ermessen. Erforderlich ist danach nicht, dass die Betriebskonzepte vollkommen gleichwertig sind. Ausreichend ist vielmehr, dass "im Wesentlichen" Gleichwertigkeit besteht.

(Leitsätze der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. verlangt, die Bekl. zu verurteilen, mit ihm einen Kaufvertrag über ein im Eigentum der Bekl. stehendes, in der Gemeinde O., Gemarkung D., belegenes Waldgrundstück unter den vergünstigten Bedingungen nach dem Ausgleichsleistungsgesetz (AusglLeistG) und der Flächenerwerbsverordnung (FlErwV) abzuschließen.

Der Kl. bewirtschaftet bei der Ortschaft D. das sog. "Teichgut D." mit einer Fläche von ca. 142 ha, welches er im Jahr 1997 aus der Konkurs- bzw. Gesamtvollstreckungsmasse eines Herrn von Z. erworben hatte. Das vor dem 3.10.1990 im Eigentum des Volkes stehende Teichgut war ursprünglich von der Treuhandanstalt verwaltet und zum Zwecke der Privatisierung verkauft worden. Der Kl. ist außerdem Eigentümer des "Teichgutes E." bei Gneisenfeld in Oberbayern.

Als die Bekl. im Jahr 2001 das an das "Teichgut D." angrenzende Waldgrundstück "S /D FO-696" mit einer Gesamtfläche von 80,5186 ha auf der Grundlage des Ausgleichsleistungsgesetzes bzw. der Flächenerwerbsverordnung zum Verkauf ausgeschrieben hatte, bewarb sich der Kl. neben anderen Interessenten um den Erwerb des Grundstücks. Ursprünglich beabsichtigte die Bekl., das Waldgrundstück an den Kl. zu verkaufen. Nachdem jedoch der nach den §§ 4 AusglLeistG, 15 FlErwV eingerichtete Beirat angerufen worden war und eine Empfehlung zugunsten des Mitbewerbers Boris B. abgegeben hatte, entschloss sich die Bekl., dieser Empfehlung zu folgen.

Der Mitbewerber Boris B. betreibt auf einer Fläche von insgesamt ca. 22,5 ha einen landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb. Eine Teilfläche von ca. 15,7 ha, welche ehemals im Eigentum des Volkes stand, hatte er für die Zeit vom 1.1.1996 bis zum 31.12.2007 zunächst von der Bekl. gepachtet und dann auf Grund Kaufvertrages vom 8.8.2001 von der Bekl. erworben.

[...] Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. [...]

Gegen das dem Kl. am 19.12.2005 zugestellte Urteil hat dieser mit am 19.1.2006 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel mit am 17.2.2006 eingegangenem Schriftsatz begründet. [...]

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Berufung des Kl. ist zwar zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Ihm steht gegen die Bekl. weder ein Anspruch auf Abschluss eines Kaufvertrages über die in Rede stehende Waldfläche noch ein Anspruch auf erneute Entscheidung hierüber zu.

1. Der Kl. kann einen Erwerbsanspruch nicht darauf stützen, dass die Bekl. ihm bereits den "Zuschlag" für das betreffende Waldgrundstück erteilt habe. Weder im Ausgleichsleistungsgesetz noch in der Flächenerwerbsverordnung ist vorgesehen, dass die Privatisierungsbehörde einem Bewerber im Rahmen des Veräußerungsverfahrens einen "Zuschlag" erteilt. Vielmehr wird ein Anspruch auf Eigentumsübertragung erst durch Abschluss eines Kaufvertrages begründet. Die bloße Mitteilung der Bekl., es sei beabsichtigt, den Wald an den Kl. zu veräußern, begründet noch keinen Anspruch auf Kaufvertragsabschluss. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass ein Erwerbsinteressent stets damit rechnen muss, dass ein Mitbewerber nach § 16 Abs. 1 FlErwV den Beirat anruft und die Privatisierungsstelle dessen abweichender Empfehlung folgt.

2. Das Ausgleichsleistungsgesetz enthält keine unmittelbare Anspruchsgrundlage eines Berechtigten auf Erwerb einer bestimmten Fläche. Ein solcher Anspruch kann sich daher - wenn überhaupt - nur aus den Erwerbsvorschriften des Ausgleichsleistungsgesetzes und der Flächenerwerbsverordnung i. V. m. § 242 BGB und Art. 3 GG ergeben. Danach kommt ein Erwerbsanspruch nur in Betracht, wenn die Vergabe der streitgegenständlichen Flächen gemessen an den Regelungen des Ausgleichsleistungsgesetzes, der Flächenerwerbsverordnung und der sonstigen Privatisierungspraxis der Bekl. die einzig richtige Entscheidung darstellt bzw. die Vergabe an einen anderen Bewerber von vornherein fehlerhaft ist (vgl. LG Berlin, Urt. v. 23.8.2002, ZOV 2002, 361 f.). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

a. Der Senat hält an seinen Bedenken hinsichtlich einer Erwerbsberechtigung des Kl. nach § 3 Abs. 4 AusglLeistG fest. Die Bezugnahme auf § 3 Abs. 2 Satz 1 bis 3 AusglLeistG legt nämlich den Schluss nahe, dass der Erwerb von sog. "Bauernwald" nach § 3 Abs. 4 AusglLeistG nur im Zusammenhang mit einem bevorrechtigten Erwerb von nach § 3 Abs. 1 AusglLeistG gepachteten Flächen zulässig ist. Für die Entscheidung des vorliegenden Falles kommt es hierauf jedoch letztlich nicht an. Geht man nämlich davon aus, dass ein Walderwerb unabhängig von einem Erwerb gepachteter landwirtschaftlicher Flächen möglich ist (so Ludden in Kimme, Offene Vermögensfragen, RWS Kommentar, Bd. III, § 3 AusglLeistG Rdn. 145; Hauer in Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, § 3 AusglLeistG Rdn. 116), erfüllen sowohl der Kl. als auch sein Mitbewerber B. die verbleibenden Erwerbsvoraussetzungen nach § 3 Abs. 4 AusglLeistG in gleichem Maße. Die Entscheidung der Bekl., die Waldfläche an den Erwerbsinteressenten B. zu veräußern, ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden.

b. Voraussetzung für einen Bauernwalderwerb nach § 3 Abs. 4 AusglLeistG ist - unabhängig vom gleichzeitigen Erwerb gepachteter landwirtschaftlicher Flächen -, dass der Walderwerb für den landwirtschaftlichen Teil des Betriebes des Erwerbers nach dem Betriebskonzept eine sinnvolle Ergänzung darstellt und der Betrieb im Wesentlichen auf eigenen oder langfristig gepachteten Flächen wirtschaftet. Diese Voraussetzungen sind bei dem Mitbewerber des Kl. gegeben.

Der Mitbewerber B. betreibt eine Nebenerwerbslandwirtschaft auf eigenen und gepachteten Flächen. Der Vertrag über die gepachteten Flächen hatte eine Laufzeit von mehr als 6 Jahren (vgl. Ziff. 1 der Anlage 1 zu § 7 FlErwV). Im Übrigen hat der Mitbewerber B. die betreffenden Pachtflächen nach dem unbestrittenen Vortrag der Bekl. zwischenzeitlich auf Grund Kaufvertrages vom 8.8.2001 von der Bekl. erworben.

Nach Ziff. 10 der Anlage 1 zu § 7 FlErwV stellt der Zuerwerb von Waldflächen eine sinnvolle Ergänzung des landwirtschaftlichen Betriebsteils dar, wenn zwischen dem zu erwerbenden Wald und dem landwirtschaftlichen Betrieb ein enger räumlicher Zusammenhang besteht und der zu erwerbende Wald mit den vorhandenen Arbeitskräften vom landwirtschaftlichen Hauptbetrieb aus mitbewirtschaftet werden kann.

Entgegen der Auffassung des Kl. setzt das Bestehen eines engen räumlichen Zusammenhangs nicht notwendigerweise voraus, dass der zu erwerbende Wald unmittelbar an den landwirtschaftlichen Betrieb angrenzt. Nach den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. H. in dessen Gutachten vom 26.4.2004 (Bl. 269 ff., 278 d. A.) ist die Wohnung des Mitbewerbers B. in Sollschwitz 2 km und der von ihm bewirtschaftete Teich 3,5 km von dem Waldgrundstück entfernt. Diese Entfernungsangaben decken sich mit den aus dem vom Kl. vorgelegten Landkartenauszug [...] ersichtlichen Entfernungen (Anm.: der Kl. hat im mündlichen Verhandlungstermin die Originalkarte mit Maßstabsangabe vorgelegt). Die Behauptung des Kl., der landwirtschaftliche Betrieb des Mitbewerbers B. liege "mindestens 12 km" oder gar "mindestens 15 km" von dem hier in Rede stehenden Waldgrundstück entfernt, ist bei dieser Sachlage nicht nachvollziehbar. Auf Grund der geringen Entfernungen zwischen landwirtschaftlichem Betrieb und Waldgrundstück ist daher - entsprechend den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. H.- auch in Bezug auf den Mitbewerber B. das Bestehen eines engen räumlichen Zusammenhangs im Sinne von Ziff. 10 der Anlage 1 zu § 7 FlErwV anzunehmen. Gegen eine Verwertbarkeit der Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. H. bestehen im Übrigen grundsätzlich keine Bedenken. Problematisch wäre allenfalls eine Verwertung seiner Feststellungen in Bezug auf das Vorhandensein einer Holzheizung beim Mitbewerber B.

Nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. H. erfordern die in Bezug auf die Waldfläche anfallenden Arbeiten den Einsatz von 0,2 Vollzeitarbeitskräften. Bei diesem verhältnismäßig geringen Arbeitsanfall begegnet die Feststellung des Sachverständigen, wonach der Mitbewerber B. die zusätzliche Waldarbeit, unterstützt von seinen zahlreichen ortsansässigen Familienangehörigen, problemlos erledigen könne, keinen durchgreifenden Bedenken. Da somit eine Aufstockung der im bereits bestehenden landwirtschaftlichen Betrieb vorhandenen Arbeitskräfte nicht erforderlich ist, liegen beim Mitbewerber B. die Voraussetzungen für den Erwerb von "Bauernwald" vor.

Entgegen der Auffassung des Kl. setzt eine "sinnvolle Ergänzung" des landwirtschaftlichen Betriebsteils nicht voraus, dass die Fläche des vorhandenen landwirtschaftlichen Betriebsteils größer ist als diejenige des "Bauernwaldes". Auch eine bessere Auslastung des landwirtschaftlichen Betriebsteils ist insoweit nicht erforderlich. Ebenso wenig kann der Ansicht des Kl. gefolgt werden, eine "sinnvolle Ergänzung" komme bei einer im Nebenerwerb betriebenen Landwirtschaft nicht in Betracht.

c. Bewerben sich mehrere Berechtigte mit im Wesentlichen gleichwertigen Betriebskonzepten um dieselbe Fläche, trifft die Privatisierungsstelle ihre Entscheidung gemäß § 4 Abs. 5 FlErwV nach billigem Ermessen. Erforderlich ist danach nicht, dass die Betriebskonzepte vollkommen gleichwertig sind. Ausreichend ist vielmehr, dass "im Wesentlichen" Gleichwertigkeit besteht.

Der Sachverständige Prof. Dr. H. kommt in seinem Gutachten vom 7.10.2004 zu dem Ergebnis, dass der Kl. kein besseres Betriebskonzept zur Waldbewirtschaftung erarbeitet hat als sein Mitbewerber B. Ferner kommt er sogar zu dem Schluss, dass der Erwerb der forstwirtschaftlichen Flächen durch den Kl. keine sinnvolle Ergänzung seines Betriebes "Teichwirtschaft D." darstellt.

Selbst wenn man den streitigen Punkt außer Betracht lässt, ob bei dem Mitbewerber B. bereits eine Holzheizung vorhanden ist, lässt sich den Ausführungen des Sachverständigen nicht entnehmen, dass das Betriebskonzept des Kl. wesentlich besser wäre als dasjenige seines Mitbewerbers B. Im Übrigen kommt selbst der durch den Kl. beauftragte Privatgutachter Prof. Dr. M. in seinem Gutachten vom 13.4.2005 [...] zu dem Ergebnis, dass das Betriebskonzept des Kl. "vom Grundsatz her nicht besser und nicht schlechter" ist als dasjenige des Mitbewerbers B. Die Auffassung des Landgerichts, dass die Bekl. als Privatisierungsbehörde ihre Entscheidung gemäß § 4 Abs. 5 FlErwV nach billigem Ermessen treffen durfte, ist danach nicht zu beanstanden.

d. Bei einer Entscheidung nach billigem Ermessen steht der Privatisierungsstelle ein Entscheidungsspielraum zu. Es ist nicht erkennbar, dass die Bekl. durch ihre Entscheidung, die Waldfläche an den Mitbewerber B. zu veräußern, die Grenzen dieses Spielraums überschritten hat. Ebenso wenig bestehen konkrete Anhaltspunkte, dass sie bei ihrer Entscheidung sachfremde Erwägungen eingestellt oder die von ihr für vergleichbare Fälle aufgestellten Entscheidungskriterien nicht berücksichtigt hat.

Mit Schreiben vom 11.12.2001 hat die Bekl. ihre Verkaufsentscheidung zugunsten des Mitbewerbers B. damit begründet, dass sie der Empfehlung des Beirates folge, da der andere Bewerber die Waldflächen zur Verbesserung seiner Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit benötige. Ferner hat die Bekl. im vorliegenden Verfahren dargelegt, dass durch den Verkauf an den Mitbewerber B. dessen Nebenerwerbslandwirtschaft unterstützt und gefördert werden solle. Die Berücksichtigung dieses Gesichtspunktes im Rahmen der billigen Ermessensentscheidung ist nicht zu beanstanden. Für die Richtigkeit der Behauptung des Kl., die Bekl. habe nach ihren internen Organisationsanweisungen Vollerwerbslandwirten bisher immer den Vorrang vor Nebenerwerbslandwirten eingeräumt, gibt es keine Anhaltspunkte. Den von der Bekl. vorgelegten Auszügen aus dem Organisationshandbuch lässt sich ein derartiges Entscheidungskriterium jedenfalls nicht entnehmen.

Eine Entscheidung zugunsten des Kl. war auch nicht deshalb geboten, weil die vorhandene landwirtschaftliche Betriebsfläche bei dem Mitbewerber B. geringer ist als die Fläche des "Bauernwaldes". Zwar ist die "Verhältnismäßigkeit der beantragten Flächen zum Landwirtschaftsbetrieb" nach den Organisationsanweisungen der Bekl. ebenfalls zu berücksichtigen. Dies schließt aber nicht aus, dass die Fläche des Landwirtschaftsbetriebes kleiner sein kann. Eine "Verhältnismäßigkeit" wäre erst dann zu verneinen, wenn der Landwirtschaftsbetrieb flächenmäßig im Vergleich zum "Bauernwald" eine völlig untergeordnete Rolle spielen würde. Davon kann aber auch nach dem durch den Mitbewerber B. vorgelegten Betriebskonzept keine Rede sein.

Der vom Kl. erstmals im Rahmen der Berufung erhobene Einwand, die Bekl. habe die anhand ihres Organisationshandbuches und der Anlage 5 zu § 7 FlErwV wesentlichen Merkmale zur Beurteilung und Auswertung der Betriebskonzepte nicht hinreichend berücksichtigt, überzeugt nicht. Die in der bezeichneten Anlage 5 aufgeführten Kriterien betreffen den Erwerb forstwirtschaftlicher Flächen nach § 3 Abs. 8 des Ausgleichsleistungsgesetzes. Demgegenüber geht es im vorliegenden Fall nach dem ansonsten übereinstimmenden Vortrag der Parteien um den Erwerb von "Bauernwald" nach § 3 Abs. 4 AusglLeistG. Die hierfür vorzulegenden Unterlagen und die notwendigen Erklärungen sind in der Anlage 1 zu § 7 FlErwV aufgeführt.

3. Da die Bekl. die Voraussetzungen für eine Veräußerung des Waldgrundstücks an den Mitbewerber B. zutreffend beurteilt und bei ihrer Entscheidung die Grenzen des billigen Ermessens eingehalten hat, steht dem Kl. auch kein Anspruch auf erneute Entscheidung gegen die Bekl. zu.