Erweiterung der Mobilfunkstation keine ordnungsgemäße Verwaltung
WEG §§ 21, 22
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Über die Erweiterung einer Mobilfunkstation kann die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht durch Mehrheitsbeschluß entscheiden, da hiermit Störungen für den Eigentümer verursacht werden, die auch Auswirkungen auf den Wert der Miteigentumsanteile haben.
2. Neben der optischen Beeinträchtigung ist auch das nicht abschätzbare gesundheitliche Risiko zu berücksichtigen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Die Antragsteller und die Antragsgegner bilden zusammen die Wohnungseigentümergemeinschaft in Augsburg.
Am 26.4.2001 fand eine Eigentümerversammlung statt, in der unter Tagesordnungspunkt 9 über eine Erweiterung der bestehenden Mobilfunkstation der Firma V. auf dem Dach des Hauses ... bei einer zusätzlichen jährlichen Mietzahlung von bis zu 10.000 DM, je nach Erweiterungsumfang, beraten und letztlich ein Beschluß gefaßt wurde, der die Zustimmung zur Erweiterung der bestehenden Mobilfunkstation (GMS) um eine Systemeinheit, eine Richtfunkantenne mit 60 cm Durchmesser und drei Sektorantennen am vorhandenen Antennenmast vorsieht, sowie den Neuaufbau einer Mobilfunkstation für die UMTS-Technik, bestehend aus drei bis vier Systemschränken, einem weiteren Antennenmast mit Sektorantennen und Richtfunkantennen. Der Beschluß wurde mit 47 Ja-Stimmen bei fünf Nein-Stimmen ohne Enthaltung gebilligt. In der Eigentümerversammlung waren 732,41/1.000 Stimmen anwesend oder vertreten. Für die Änderung der Gemeinschaftsordnung wäre laut Teilungserklärung die Dreiviertelmehrheit aller Miteigentümer erforderlich. Diese Mehrheit war auf keinen Fall gegeben.
Am 14.5.2001 ging der Antrag der Antragsteller bei Gericht ein, den gefaßten Beschluß für ungültig zu erklären. (...)
II. Der Antrag ist begründet.
Bei der vorgesehenen Erweiterung der Mobilfunkstation handelt es sich um eine bauliche Änderung, die für die Miteigentümer Störungen verschiedener Art mit sich bringt.
Es ist zwar bisher schon eine Mobilfunkstation auf dem Gebäude angebracht, die schon ein gewisses Maß an Störungen bewirkt (optisch, technisch und auch wirtschaftlich), doch kann man nicht sagen, daß die nunmehr beschlossene Erweiterung als nicht störend anzusehen ist, da die Störungen, die sowieso schon von der vorhandenen Anlage ausgehen, nicht erweitert würden. Das Gericht ist diesbezüglich anderer Meinung.
Allein die erhebliche Ausweitung der Antennengarnituren, wobei sogar ein zweiter Mast aufgestellt werden soll, führt zu einer starken optischen Beeinträchtigung. Dies birgt die konkrete Gefahr, daß der Wert der Miteigentumsanteile sinkt, weil sich immer weniger Käufer finden, die bereit sind, eine Wohnung in einer Anlage zu kaufen, auf der eine stark strahlende Mobilfunkstation eingerichtet ist.
Außerdem besteht ein bisher nicht abschätzbares Risiko der gesundheitlichen Beeinträchtigung der Bewohner, insbesondere vor allem der Bewohner im Nachbarhaus. Nach dem derzeitigen Stand der Forschung, so wie er sich aus den Medien ergibt, konnte zwar eine gesundheitliche Schädigung durch Mobilfunkstrahlung noch nicht nachgewiesen werden, doch hat sich bisher auch kein Experte gefunden, der sich zugetraut hätte, eine solche Gefährdung auszuschließen. Unter dem Gesichtspunkt, daß nämlich alle Miteigentümer wechselseitig zu größtmöglicher Rücksichtnahme verpflichtet sind, verstößt dieser Erweiterungsbeschluß gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung, denn dort werden zumindest einige Eigentümer Situationen ausgesetzt, von denen man nicht ausschließen kann, daß sie gesundheitlich relevant sein könnten. Unter diesen Umständen hat das Gericht die Beschlußfassung als rechtswidrig ansehen müssen und den Beschluß deshalb für ungültig erklären müssen. (...)