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„Erweiterte Schlüsselklausel“

OLG Braunschweig- 3 U 46/12 -13.02.2014GE 2014, 669

VHB (2008) § 5 Nr. 1 f

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

„Erweiterte Schlüsselklausel“; Einbruchdiebstahl

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Inanspruchnahme des Versicherers im Falle der erweiterten Schlüsselklausel setzt die Darlegung fehlenden Verschuldens des Versicherungsnehmers bei Verlust des Schlüssels voraus.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Dem Kl. steht der geltend gemachte Leistungsanspruch aus seiner bei der Bekl. bestehenden Versicherung gegen Einbruchdiebstahl nicht zu. Auf die Frage, ob der subjektive Risikoausschluss gem. § 81 II VVG vorliegend zur Anwendung gelangt, kommt es nicht an, weil der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kl. schon nicht nachgewiesen hat, dass ein Versicherungsfall i. S. v. § 5 Nr. 1 f. VHB (2008) vorliegt.

1. Versichertes Risiko ist das Vorliegen eines Einbruchdiebstahls. Da der oder die Täter diesen mit dem richtigen Schlüssel begangen hat bzw. haben, scheiden die in § 5 Nrn. 1 a bis d VHB (2008) genannten Varianten aus. Die Variante e ist ebenfalls nicht erfüllt. Tatbestandliche Voraussetzung der somit einzig in Betracht kommenden Begehungsweise ist der Verlust des richtigen Schlüssels durch Diebstahl, ohne dass dem Kl. als Versichertem und gleichzeitigem Gewahrsamsinhaber insoweit ein fahrlässiges Verhalten zur Last zu legen wäre. Diese sog. erweiterte Schlüsselklausel ist ihrem klaren Wortlaut nach nicht als ein Risikoausschluss zu verstehen, sondern enthält im Gegenteil insoweit eine Ergänzung des Versicherungsschutzes, als ein Einbruchdiebstahl als versichertes Risiko bei dieser Begehungsform an sich gar nicht vorliegt. Denn es fehlt das typische Gepräge der übrigen Varianten, bei denen dem Täter die Überwindung besonderer Schutzmaßnahmen abverlangt wird, wie es bei der wortgleichen Bestimmung des § 243 I Nr. 1 StGB der Fall ist. Diese Strafbestimmung trägt dem Umstand Rechnung, dass der Täter in derartigen Fällen eine besondere kriminelle Energie entwickelt (vgl. dazu BGH, NJW‑RR 1986, 103 Rn. 8).

Die in § 5 Nr. 1 f. VHB (2008) enthaltene Erstreckung des Versicherungsschutzes ist jedoch an die Voraussetzung geknüpft, dass in Bezug auf den Verlust des Schlüssels keine Fahrlässigkeit des Berechtigten vorliegt. Das Fehlen eines Fahrlässigkeitsvorwurfs hinsichtlich des Schlüsselverlusts stellt somit eine Anspruchsvoraussetzung dar (OLG Frankfurt a. M., VersR 1989, 623 = BeckRS 1988, 04069; OLG Koblenz, VersR 2002, 1146 = BeckRS 2009, 18929; OLG Düsseldorf, r + s 2003, 155 = BeckRS 2002, 13252; OLG Hamm, VersR 2005, 220 = BeckRS 2004, 08001).

2. Dass der Diebstahl seines Wohnungsschlüssels nicht auf einem Verhalten des KI. beruhte, das als fahrlässig i. S. v. § 276 II BGB zu bewerten ist, hat der Kl. nicht bewiesen. Nach dieser Vorschrift kommt es nicht auf die übliche, sondern die verkehrserforderliche Sorgfalt an. Diese hat der Kl. jedenfalls dadurch verletzt, dass er seine Tasche während seines etwa einstündigen Stationsrundgangs unbeaufsichtigt im Pausenraum zurückgelassen hat, nachdem er diesen nach seinem eigenen Vortrag, der als wahr unterstellt werden kann, wegen eines Patientenrufs verlassen hatte. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass sich in der Tasche sowohl der Wohnungsschlüssel als auch die Ausweispapiere des Kl. befunden haben und der Kl. das Diebstahlsrisiko leicht hätte vermeiden können, indem er die Tasche entweder zuvor im Spind belassen oder zumindest seinen Wohnungsschlüssel am Körper getragen hätte. Der Umstand, dass eine Entwendung während der Nachtschicht relativ unwahrscheinlich war, weil sich auf der Krankenstation nur Patienten und Kollegen befanden, vermag ihn nicht zu entlasten. Denn auch diese Personen kommen ersichtlich als potentielle Täter in Betracht.

Ob ein solcher Fahrlässigkeitsvorwurf auch insoweit gegen den Kl. zu erheben ist, als er sich, ohne seine Umhängetasche sicher zu verwahren, wegen eines Patientennotrufs auf die Station begeben hat, braucht nicht entschieden zu werden. Denn der Kl. vermag nicht zu beweisen, dass der Diebstahl während dieser nur zweiminütigen Zeitspanne erfolgt ist. Dies wirkt sich wegen der ihn insoweit treffenden Beweislast zu seinen Ungunsten aus. [...]

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Inanspruchnahme des Versicherers im Falle der erweiterten Schlüsselklausel, die auch den Einbruchdiebstahl bei entwendetem Schlüssel abdeckt, setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer darlegen kann, dass ihn am Verlust des Schlüssels kein Verschulden trifft.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der als Krankenpfleger tätige Kläger behauptet, wegen eines Patientennotrufs während der Nachtschicht den Pausenraum der Klinik verlassen zu haben, wobei er nach etwa einstündiger Abwesenheit bemerkt habe, dass seine Umhängetasche mit Ausweispapieren sowie Auto- und Wohnungsschlüsseln entwendet worden sei. Bei Rückkehr in seine Wohnung habe er festgestellt, dass zahlreiche Wertgegenstände gestohlen worden seien; deshalb nimmt er die beklagte Hausratversicherung auf Leistung in Anspruch.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das OLG Braunschweig wies die Klage auf die Berufung der in erster Instanz verurteilten Beklagten hin ab. Zwar enthalte der Versicherungsvertrag in § 5 Nr. 1 f VHB (2008) eine sog. erweiterte Schlüsselklausel, wonach Einbruchdiebstahl auch vorliege, wenn in die Wohnung mittels eines zuvor entwendeten richtigen Schlüssels eingedrungen worden sei. Voraussetzung sei allerdings, dass der Versicherungsnehmer den Diebstahl nicht durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht habe. Hierfür habe der Kläger nichts vorgetragen. Dass ein Diebstahl in der Nachschicht relativ unwahrscheinlich war, entlaste den Kläger nicht.