Ersuchen von Erlaubnis der Untervermietung
§ 549 Abs. 1 Satz 2 BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Ersuchen von Erlaubnis der Untervermietung; Untervermietung; Erlaubnis des Vermieters, Verweigerung; Beendigung des Mietverhältnisses; Kündigung, fristgemäße; Gebrauchsüberlassung an Dritte; Person des Dritten
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
1. Der Mieter ist grundsätzlich verpflichtet, die Person des Dritten namhaft zu machen, wenn er die Erlaubnis zur Untervermietung beansprucht.
2. Die mit dem Hinweis auf Überbelegung verbundene Weigerung des Vermieters kann nicht als allgemeine Ablehnung jeglicher Gebrauchsüberlastung an Dritte verstanden werden und rechtfertigt daher nicht eine Kündigung durch den Mieter.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Gemäß § 549 Abs. 1 Satz 2 BGB steht dem Mieter nur dann ein befristetes außerordentliches Kündigungsrecht zu, wenn der Vermieter die begehrte Erlaubnis zur Drittüberlassung verweigert, ohne daß dies durch einen wichtigen Grund in der Person des Dritten gerechtfertigt ist. Da der wichtige Grund, der die Versagung der Erlaubnis zur Gebrauchsüberlassung rechtfertigt, nur auf die Person des Dritten beschränkt ist, ist der Mieter grundsätzlich verpflichtet, die Person des Dritten namhaft zu machen, wenn er die Erlaubnis zur Untervermietung beansprucht. Diese Verpflichtung, der die Kl. nicht nachgekommen sind, erübrigt sich nur dann, wenn der Vermieter die Gebrauchsüberlassung bereits allgemein verweigert.