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Erstrenovierung als preisrechtswidrige Leistung

KG8 U 6234/8222.09.1983GE 1984, 385

§ 536 BGB, §§ 29a, 30 Abs. 3 I. BMG

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Erstrenovierung als preisrechtswidrige Leistung; Altbauwohnraum; Mietpreisbindung; einmalige Leistung; Erstrenovierung; Rückerstattungsanspruch; Verwirkung; Bereicherungsanspruch

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

1. Die vertragliche Verpflichtung eines Mieters, die Erstrenovierung vorzunehmen, ist auch dann preisrechtswidrig im Sinne des § 29 a I 1. BMG, wenn sich der Mieter freiwillig zu dieser Leistung verpflichtet hat.

2. Jedenfalls bis zum Ablauf der Einjahresfrist des § 30 III 1. BMG muß der Vermieter damit rechnen, von dem ehemaligen Mieter auf Rückerstattung der preisrechtswidrigen Leistungen in Anspruch genommen zu werden. Vor Ablauf dieser Einjahresfrist scheidet somit in jedem Fall eine Verwirkung aus.

3. Da im Rahmen des § 30 III 1. BMG die preisrechtswidrige Leistung vom Vermieter zurückzuerstatten ist, wird dieser spezielle Bereicherungsanspruch nicht durch die Höhe der Bereicherung des Vermieters begrenzt.

Erstrenovierung als preisrechtswidrige Leistung — KG 8 U 6234/82 — vera