Erstrenovierung als preisrechtswidrige Leistung
§ 536 BGB, §§ 29a, 30 Abs. 3 I. BMG
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Erstrenovierung als preisrechtswidrige Leistung; Altbauwohnraum; Mietpreisbindung; einmalige Leistung; Erstrenovierung; Rückerstattungsanspruch; Verwirkung; Bereicherungsanspruch
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
1. Die vertragliche Verpflichtung eines Mieters, die Erstrenovierung vorzunehmen, ist auch dann preisrechtswidrig im Sinne des § 29 a I 1. BMG, wenn sich der Mieter freiwillig zu dieser Leistung verpflichtet hat.
2. Jedenfalls bis zum Ablauf der Einjahresfrist des § 30 III 1. BMG muß der Vermieter damit rechnen, von dem ehemaligen Mieter auf Rückerstattung der preisrechtswidrigen Leistungen in Anspruch genommen zu werden. Vor Ablauf dieser Einjahresfrist scheidet somit in jedem Fall eine Verwirkung aus.
3. Da im Rahmen des § 30 III 1. BMG die preisrechtswidrige Leistung vom Vermieter zurückzuerstatten ist, wird dieser spezielle Bereicherungsanspruch nicht durch die Höhe der Bereicherung des Vermieters begrenzt.