Erstjahr bei der Eigenheimzulage
EigZulG § 5; FGO § 69
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Erstjahr bei der Eigenheimzulage; Einkommensvoraussetzungen
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Bei der im Aussetzungsverfahren nach § 69 Abs. 3 FGO gebotenen summarischen Prüfung ist ernstlich zweifelhaft, ob Erstjahr i. S. von § 5 EigZulG das Jahr ist, in dem ein Antragsteller alle Fördervoraussetzungen erfüllt, oder dasjenige Jahr des achtjährigen Förderzeitraums, ab dem erstmals der Gesamtbetrag der Einkünfte den maßgebenden Grenzwert nicht überschreitet.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. 2. Bei Anwendung dieser Grundsätze ist das FG zutreffend von ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes ausgegangen. Nach § 5 Satz 1 und 2 EigZulG (in der für die Streitjahre geltenden Fassung) können zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Ehegatten die Eigenheimzulage unter weiteren, im vorliegenden Verfahren nicht streitigen Voraussetzungen ab dem Jahr in Anspruch nehmen (Erstjahr), in dem der Gesamtbetrag der Einkünfte nach § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes des Erstjahrs zuzüglich des Gesamtbetrages der Einkünfte des vorangegangenen Jahres (Vorjahr) 480.000 DM nicht übersteigt. Der Gesamtbetrag der Einkünfte der Antragsteller i. S. von § 5 EigZulG lag nur im Streitjahr 1998 (Jahr des Einzugs in das Haus) und in dem (hierbei noch) zu berücksichtigenden Vorjahr 1997 (insgesamt) über 480.000 DM; dagegen nicht beim Abstellen auf das Erstjahr des Förderzeitraums (1997) und das dabei zu berücksichtigende Vorjahr 1996. Die im Bescheid des FA vom 1. Dezember 1999 wegen Überschreitung der Einkunftsgrenze des § 5 EigZulG ausgesprochene Versagung der Eigenheimzulage kann damit nur Bestand haben, wenn als Erstjahr i. S. von § 5 EigZulG das Jahr anzusehen ist, in dem die Antragsteller ihr Haus bezogen und erstmals alle Fördervoraussetzungen erfüllt haben. Gegen diese von der Finanzverwaltung vertretene Auffassung (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 10. Februar 1998 IV B 3 - EZ 1010 - 11/98, BStBl I 1998, 190, Rz. 28; ebenso z. B. Stuhrmann in Bordewin/Brandt, Einkommensteuergesetz, § 5 EigZulG Rz. 6; Boeker in Lademann, Einkommensteuergesetz, § 5 EigZulG Anm. 5; Stephan, Die Wohneigentumsförderung, 6. Aufl., Abschn. XXI. 6.1; Risthaus, Eigenheimzulagengesetz und Anwendungserlaß, 1998, § 5 EigZulG Tz. 3) wird in Rechtsprechung (FG Nürnberg, Urteil vom 27. Juli 2000 III 156/1999, EFG 2000, 1299) und Schrifttum (Wacker, Eigenheimzulagengesetz, 2. Aufl., § 5 Rz. 30, 31; Blümich/Erhard, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, § 5 EigZulG Rz. 11; Brandenberg/Küster, Die Eigenheimzulage, 1998, Rz. 180) jedoch eingewandt, der im Gesetz nicht näher erläuterte Begriff "Erstjahr" i. S. des § 5 EigZulG sei dahin zu verstehen, daß er dasjenige Jahr des achtjährigen Förderzeitraums bezeichne, ab dem erstmals der Gesamtbetrag der Einkünfte den maßgebenden Grenzwert nicht überschreite (vgl. dazu insbesondere Wacker, a. a. O.). Bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung kann keiner der einander widersprechenden Rechtsauffassungen derartig eindeutig der Vorzug gegeben werden, daß das gegenteilige Ergebnis als nicht vertretbar erschiene. Diese Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfrage rechtfertigt jedenfalls die vom FG ausgesprochene Aufhebung der Vollziehung.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Es ist zweifelhaft, ob "Erstjahr" i. S. von § 5 Eigenheimzulagegesetz das Jahr ist, in dem ein Antragsteller alle Fördervoraussetzungen erfüllt, oder dasjenige Jahr des achtjährigen Förderzeitraums, ab dem erstmals der Gesamtbetrag der Einkünfte den maßgebenden Grenzwert nicht überschreitet.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Ein Ehepaar hatte 1997 ein Haus erworben und 1998 bezogen. Das Ehepaar beantragte Eigenheimzulage. § 5 Eigenheimzulagegesetz setzt für die Inanspruchnahme eine Einkommensgrenze fest. Danach kann die Eigenheimzulage ab dem Jahr in Anspruch genommen werden (Erstjahr), in dem der Gesamtbetrag der Einkünfte zuzüglich des Gesamtbetrages der Einkünfte des vorangegangenen Jahres (Vorjahr) 240.000 DM (ab 1. Januar 2000: 160.000 DM) bei Ledigen und 480.000 DM (ab 1. Januar 2000: 320.000 DM) bei Ehepaaren nicht übersteigt. Der Gesamtbetrag der Einkünfte lag bei besagtem Ehepaar in den Jahren 1996/97 (für beide Jahre insgesamt) unter 480.000 DM. 1997/1998 lagen die Einkünfte über dem Gesamtbetrag des § 5 Eigenheimzulagegesetz. Das Finanzamt hatte zunächst die Eigenheimzulage gewährt, 1998 aber geändert und auf Null festgesetzt. Im Rahmen eines Verfahrens auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung hatte das FG dem Antrag des Ehepaares stattgegeben. Die Beschwerde des Finanzamts war erfolglos.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Bundesfinanzhof entschied, daß es zweifelhaft sei, ob nach dem Wortlaut mit "Erstjahr" im Sinne des Eigenheimzulagegesetzes das Jahr gemeint sei, in dem ein Antragsteller alle Fördervoraussetzungen erfülle (u. a. Bezug des Hauses bzw. Nutzung, vgl. § 2 EigZulG) oder das Jahr, ab dem erst-mals der Gesamtbetrag der Einkünfte den maßgebenden Grenzbetrag nicht überschreite. Keine Rechtsauffassung verdiene bei summarischer Prüfung den Vorzug, meinte der BFH. Das rechtfertige die Aussetzung der Vollziehung.
Tip
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
In allen Fällen des Erwerbs von Grundstücken, in denen die Gewährung der Eigenheimzulage von dieser Rechtsfrage abhängt, sollte man das Verfahren unter Berufung auf diesen Beschluß offenhalten.