Erstbeschwerde
KostO § 31; WEG § 48
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Erstbeschwerde; Geschäftswert; Geschäftswertänderung; Wohnungseigentumsverfahren; Einsicht; Verwalterunterlagen
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Nimmt das Landgericht anläßlich der Beschwerdeentscheidung von Amts wegen eine Änderung des Geschäftswerts des Amtsgerichts vor, so ist die hiergegen gerichtete Beschwerde als zulassungsfreie Erstbeschwerde zu behandeln.
2. In Wohnungseigentumssachen steht der Geschäftswertfestsetzung nicht entgegen, daß das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist.
3. Zum Geschäftswert eines Wohnungseigentumsverfahrens, das die Verurteilung des Verwalters, Einsicht in Verwaltungsunterlagen der Wohnungseigentümergemeinschaft zu gewähren, zum Gegenstand hat.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Mit Schriftsatz v. 17.10.1997 beantragten die Antragsteller beim AG Kaufbeuren, den Antragsgegner als Verwalter der Wohnungseigentumsanlage zu verurteilen, ihnen die die Wohnungseigentümergemeinschaft betreffenden Unterlagen für das Jahr 1996 zuzuschicken. Das AG entsprach dem Antrag mit Beschluß v. 27.11.1997; den Geschäftswert setzte es auf 2.000 DM fest.
Gegen die Entscheidung des AG legte der Antragsgegner sofortige Beschwerde ein. Das LG Kempten (Allgäu) setzte unter Abänderung der Geschäftswertfestsetzung des AG mit Beschluß v. 3.2.1998 vorab den Geschäftswert für die erste und zweite Instanz auf je 700 DM fest, da bei der begehrten Auskunftserteilung als Interesse der Beteiligten nur der Aufwand an Zeit und Kosten zur Erstellung der Auskunft und für das Heraussuchen der Belege herangezogen werden könne.
Mit Beschluß v. 3.3.1998 verwarf das LG sodann die sofortige Beschwerde des Ag. in der Hauptsache, da der Beschwerdewert des § 45 Abs. 1 WEG nicht erreicht sei.
Gegen die Geschäftswertfestsetzung des LG durch Beschluß v. 3.2.1998 wendet sich der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller mit der im eigenen Namen eingelegten Beschwerde.
Er beantragt, den Geschäftswert auf 5.000 DM festzusetzen. Das LG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II.1. Bei dem Rechtsmittel des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller handelt es sich, auch soweit es sich gegen die von Amts wegen vorgenommene Änderung der Geschäftswertfestsetzung des AG durch das LG richtet, um eine zulassungsfreie einfache Erstbeschwerde nach § 31 Abs. 3, § 14 Abs. 3 Satz 1 KostO, da das LG nicht auf eine Beschwerde gegen die Geschäftswertfestsetzung des AG, sondern erstinstanzlich entschieden hat (vgl. BayObLG JurBüro 1988, 214 und 1990. 1499 f.).
Das Rechtsmittel ist auch im übrigen zulässig (§ 9 Abs. 2 BRAGO, § 567 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
2. Die Beschwerde ist sachlich nicht begründet.
a) Der Geschäftswertfestsetzung durch das LG stand nicht entgegen, daß das Hauptsacheverfahren noch nicht abgeschlossen war (BayObLG WM 1989, 47; Bärmann/Pick/Merle WEG 7. Aufl. § 48 Rn. 56).
b) Das LG hat den Geschäftswert für beide Instanzen zutreffend festgesetzt. Der Geschäftswert bemißt sich in Wohnungseigentumssachen gemäß § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG nach dem Interesse der Beteiligten an der Entscheidung. Dieses Interesse hat sich, wie vom LG angenommen, für die Beschwerdeinstanz nach dem Wert des Zeit- und Arbeitsaufwands des Verwalters, die Einsicht in die Unterlagen in der beantragten Form erteilen zu müssen. zu richten (vgl. BGH FamRZ 1996, 1543; OLG München OLG-Report 1998, 7). Über den Grund des Interesses der Antragsteller an den jeweiligen Unterlagen ist - im Gegensatz zu der vom Beschwerdeführer angezogenen Entscheidung des BayObLG v. 3.12.1987 - 2Z BR 31/87 - nichts weiter bekannt geworden. Zureichende Anhaltspunkte dafür, daß in erster Instanz das Interesse der Antragsteller an der Überlassung der Unterlagen über einen Wert von 700 DM hinausgehen würde, sind auch unter Berücksichtigung der Vorkorrespondenz nicht gegeben. Den Aufwand des Verwalters hat das LG unter Berücksichtigung des erforderlichen Zeiteinsatzes zutreffend mit höchstens 700 DM bemessen. Zu berücksichtigen ist dabei auch der Umstand, daß die angestrebte Einsicht in die Unterlagen vorgerichtlich zumindest zum Teil bereits gewährt worden war.
Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller erweist sich somit als unbegründet und ist zurückzuweisen.