Erstausstattung
§ 29 a I. BMG
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Erstausstattung; Altbauwohnraum; einmalige/Leistung im Sinne von § 29 a I. BMG; Erstrenovierung; Leistung/einmalige im Sinne von § 29 a I. BMG; Preisrechtswidrigkeit/gemäß § 29 a I. BMG; Verzicht/auf Erstausstattung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zudem ist ein vertraglich vereinbarter Verzicht des Mieters auf Erstrenovierung gemäß § 29 a I. BMG preisrechtswidrig, da die Anerkennung des Nichtbestehens einer Schuld eine einmalige Leistung im Sinne dieser Vorschrift beinhaltet.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Überbürdung der Verpflichtung zur Ausführung von Schönheitsreparaturen in den §§ 4 Nr. 9, 13 des Mietvertrages auf die Kl. enthält keinen Verzicht auf die Erstausstattung, denn diese Abrede regelt nach Maßgabe des Fristenplans in § 13 des Vertrages nur die Verpflichtung der Kl. zur Ausführung der während ihrer Mietzeit fällig werdenden Schönheitsreparaturen. Dies läßt aber die grundsätzliche Verpflichtung der Bekl. zur Erstrenovierung unberührt, während eine etwa in der Regelung der §§ 4 Nr. 9, 13 des Mietvertrages zu sehende Verpflichtung zur Ausführung der Erstrenovierung bei dem hier vorliegenden Mietverhältnis über Altbauwohnraum ohnehin gemäß § 29 a I. BMG preisrechtswidrig wäre. ...
Darüber hinaus ist der Entscheidung des BGH (vom 11. Januar 1978, GE 1978, 181 f.; Anm. der Schriftleitung) nach Auffassung der Kammer nicht zwingend zu entnehmen, daß der vertraglich vereinbarte Verzicht des Mieters einer preisgebundenen Altbauwohnung auf die dem Vermieter obliegende Erstausstattung preisrechtlich zulässig sein soll, denn der BGH hatte dort nur über einen Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der von diesem für die Erstrenovierung aufgewendeten Kosten und in diesem Zusammenhang darüber zu entscheiden, ob im Mietvertrag eine Verpflichtung des Mieters zur Ausführung der Erstrenovierung vereinbart war. Vielmehr erscheint ein derartiger Verzicht tatsächlich gemäß § 29 a I. BMG preisrechtswidrig und somit unwirksam, denn auch die Freistellung der Bekl. von ihrer gesetzlichen Verpflichtung des § 536 BGB beinhaltet durch die Anerkennung des Nichtbestehens einer Schuld eine einmalige Leistung im Sinne des § 29 a I. BMG (vgl. Kammergericht in GE 1984, S. 385 f.).