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Erstausstattung

LG Berlin62 S 408/8312.07.1984MM 1984, 292

§ 11 Nr. 15 lit. b AGBG

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Erstausstattung; Aushandeln/im Sinne von § 1 Abs. 2 AGBG; Beweislastregel/in einem Formularmietvertrage; Formularmietvertrag; Individualvereinbarung; maschinenschriftlicher/Zusatz im Formularmietvertrag; Verzicht/auf Erstausstattung; Zusatz/in einem Formularmietvertrage

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Klausel "die Wohnung ist einwandfrei, Malerarbeiten sind alle ausgeführt" verstößt als allgemeine Geschäftsbedingung gegen §§ 1, 11 Nr. 15 b AGBG und ist daher als Beweislastregel nichtig, was um so mehr gilt, wenn man aus ihr den Verzicht auf die aus der Erklärung folgenden Rechte annimmt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

...Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts haben die Kl. im Mietvertrag und hier insbesondere mit der zu § 12 des Vertrages getroffenen Feststellung "die Wohnung ist einwandfrei, Malerarbeiten sind alle ausgeführt" auch nicht rechtswirksam auf die Ausführung von Instandsetzungs- und Renovierungsarbeiten verzichtet.

... Der vom Amtsgericht befürwortete Verzicht folgt nach Auffassung der Kammer aber auch nicht aus der Abrede in § 12 des Vertrages, denn diese Klausel des hier vorgelegten Formularmietvertrages ist gemäß den §§ 1, 11 Nr. 15 b AGBG unwirksam, denn nach der vorgenannten Bestimmung ist eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen läßt. Wenn diese Klausel als Beweislastregel nichtig ist, muß sie es um so mehr für den Fall sein, daß man aus ihr über die Beweislastumkehr hinaus sogar den Verzicht auf die aus der Erklärung folgenden Rechte annimmt (vgl. Landgericht Berlin in GE 1980, S. 491 f.). Dabei ist die genannte Klausel nicht deshalb als nicht dem AGBG unterfallende Individualvereinbarung zu betrachten, weil der in Rede stehende Zusatz maschinenschriftlich eingefügt worden ist, denn es ist nicht dargetan, daß die Aufnahme dieser Klausel im einzelnen besprochen und ausgehandelt worden ist.

Danach war zur Überzeugung der Kammer ein rechtswirksamer Verzicht auf die Ausführung der Erstrenovierung zu verneinen, wobei dieser Entscheidung das Urteil des BGH vom 11. Januar 1978 schon deshalb nicht entgegensteht, weil der BGH dort nicht in Anwendung des AGBG zu entscheiden hatte (vgl. GE 1978, S. 181 f.). ...