Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten im Räumungsverfahren wegen Eigenbedarfs
ZPO § 91
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Detektivkosten sind in einem Räumungsverfahren nach einer Eigenbedarfskündigung nur dann erstattungsfähig, wenn sie sich, gemessen an den wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien und der Bedeutung des Streitgegenstandes, in vernünftigen Grenzen halten, prozessbezogen sind und die Einschaltung eines Detektivs zur Klärung des mit der Kündigung geltend gemachten Eigenbedarfs aus der Sicht des vernünftigen Mieters sachgerecht ist.
2. Der Mieter muss die Detektivkosten durch Vorlage entsprechender Rechnungen belegen, in denen der Stundenaufwand im Einzelnen nach der jeweils entfalteten Tätigkeit aufgeschlüsselt ist. Die Vorlage einer Vereinbarung über eine Pauschalvergütung reicht nicht.
(Leitsätze der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Bekl. macht Detektivkosten geltend, die ihr im Rahmen der Abwehr einer Räumungsklage aufgrund der von der Kl. ausgesprochenen Kündigung wegen Eigenbedarfs entstanden sind. Das LG hat die Klage abgewiesen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Zu Recht wurden die Detektivkosten von 1.624 € nicht als erstattungsfähig angesehen.
Detektivkosten sind nur erstattungsfähig, als sie sich, gemessen an den wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien und der Bedeutung des Streitgegenstandes, in vernünftigen Grenzen halten und prozessbezogen waren. Die erstrebten Feststellungen müssen notwendig sein, um überhaupt vortragen zu können (Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl., § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht, Rn. 13.28).
Die Tätigkeit des Detektivs war prozessbezogen. Wie aus den Rechnungen hervorgeht, erfolgte dessen Beauftragung in unmittelbarer zeitlicher Nähe zur Klageerhebung. Die Einschaltung eines Detektivs zur Klärung des mit der Kündigung geltend gemachten Eigenbedarfs war aus der Sicht eines vernünftigen Mieters auch sachgerecht, zumal die Vernehmung des Detektivs als Zeugen über ein mit der Kl. geführtes Telefonat den Ausgang des Rechtsstreits beeinflusste (vgl. LG Köln, Beschl. v. 3.8.1999 - 1 T 211/99 -, juris [= WuM 2000, 616]).
Allerdings erfüllen die vorgelegten Rechnungen nicht die Anforderungen, die an einen entsprechenden Beleg zu stellen sind. Es bedarf nämlich einer die erbrachten Leistungen im Einzelnen beschreibenden und die dafür berechneten Entgelte ausweisenden Rechnung (vgl. Zöller-Herget, aaO.; LG Berlin, Beschl. v. 9.12.1997 - 84 T 792/97 -, Rn. 2-6, juris [= WuM 2000, 313]). Notwendigkeit und Höhe der Aufwendungen sind durch Vorlage von Ermittlungsberichten und Rechnungen nachzuweisen (KG, JurBüro 2004, 32).
Aus den mit Schriftsatz der Bekl.seite vom 12.9.2022 vorgelegten Rechnungen ergibt sich aber nicht nachvollziehbar, wie sich die errechneten Beträge zusammensetzen. Dies mag zwar darauf beruhen, dass ein Pauschalbetrag vereinbart wurde. Zur Erstattung im Kostenfestsetzungsverfahren wären aber weitere Angaben erforderlich gewesen. Auch den Ausführungen der Bekl. und der nachgereichten eidesstattlichen Versicherung des Detektivs vom 19.11.2022 lässt sich nicht entnehmen, wie viele Stunden er im Einzelnen für welche konkrete Ermittlungstätigkeit aufwenden musste. Zwar wird in der eidesstattlichen Versicherung erläutert, dass bei einem Stundenhonorar von 75 € und einem Zeitaufwand von insgesamt 25 Stunden Kosten von insgesamt 1.875 € entstanden seien, die den vereinbarten Maximalbetrag sogar übersteigen würden. Um welche konkreten Observationen, Recherchen, Kontaktversuche u. Ä. mit welchem konkreten Zeitaufwand es sich dabei handelt, lässt sich den Angaben des Detektivs aber nicht nachvollziehbar entnehmen.
Einige Anhaltspunkte ergeben sich zwar aus seiner Zeugenvernehmung. Dort hat er ausgeführt, dass er von der Bekl. beauftragt worden sei, die sich auf Empfehlung bei ihm gemeldet habe. Er habe zunächst festgestellt, wo die Kl. wohne und wo sie früher gewohnt habe. Er habe auch herausgefunden, dass ihr Sohn eine Wohnung in … habe, in der sie aber nicht gewohnt habe. Dann habe er festgestellt, dass andere ihm nichts mehr sagen könnten und er mit der Kl. selbst sprechen müsse. Er habe deshalb am 12.8.2020 bei der Kl. angerufen und ein Gespräch mit ihr geführt, in dem er sich als Leiter einer Seniorenresidenz ausgegeben habe. Danach habe er den Inhalt des Telefonats aufgeschrieben, um ihn nicht zu vergessen. Außerdem habe er mit Nachbarn gesprochen in dem Haus, in dem die Kl. jetzt wohne, mit ein oder zwei Parteien, die ihm aber nichts Zweckdienliches hätten sagen können. Gleichwohl sind seine Kosten nicht erstattungsfähig, denn es fehlt an der Vorlage eines Ermittlungsberichts und der danach aufgegliederten Kostenrechnung (KG, JurBüro 2004, 32). Da der Stundenaufwand nicht im Einzelnen nach der jeweils entfalteten Tätigkeit aufgeschlüsselt ist, kann nicht überprüft werden, inwieweit er und auch evtl. entstandene weitere Kosten in Bezug auf die jeweilige Ermittlungstätigkeit als erforderlich anzusehen sind (vgl. z. B. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 24.2.2009 - II-10 WF 34/08 - juris; OLG Koblenz, Beschl. v. 24.10.1990 - 14 W 671/90 -, juris).
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Detektivkosten sind in einem Räumungsverfahren nach einer Eigenbedarfskündigung nur dann erstattungsfähig, wenn sie sich, gemessen an den wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien und der Bedeutung des Streitgegenstandes, in vernünftigen Grenzen halten, prozessbezogen sind und die Einschaltung eines Detektivs zur Klärung des mit der Kündigung geltend gemachten Eigenbedarfs aus der Sicht des vernünftigen Mieters sachgerecht ist. Dazu muss der Mieter allerdings die Kosten durch Vorlage entsprechender Rechnungen belegen, in denen der Stundenaufwand im Einzelnen nach der jeweils entfalteten Tätigkeit aufgeschlüsselt ist. Die Vorlage einer Vereinbarung über eine Pauschalvergütung reicht nicht.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Beklagte macht Detektivkosten geltend, die ihr im Rahmen der Abwehr einer Räumungsklage aufgrund der von der Klägerin ausgesprochenen Kündigung wegen Eigenbedarfs entstanden sind. Das LG hat die Klage abgewiesen.
Der Beschluss
häufig von der Redaktion verfasst
Detektivkosten sind zwar grundsätzlich erstattungsfähig, wenn sie sich, gemessen an den wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien und der Bedeutung des Streitgegenstandes, in vernünftigen Grenzen halten und prozessbezogen sind.
Prozessbezogen seien die Kosten gewesen, der Detektiv sei in unmittelbarer zeitlicher Nähe zur Erhebung der Räumungsklage beauftragt worden, seine Einschaltung zur Klärung des mit der Kündigung geltend gemachten Eigenbedarfs auch sachgerecht gewesen, zumal die Vernehmung des Detektivs als Zeugen über ein mit der Klägerin geführtes Telefonat (in dem er sich als Leiter
einer Seniorenresidenz ausgegeben hatte) den Ausgang des Rechtsstreits beeinflusst habe.
Allerdings müsse der Mieter zur Geltendmachung der Kosten Rechnungen vorlegen, welche die erbrachten Leistungen im Einzelnen und nach Anzahl der aufgewendeten Stunden beschreiben. Ebenso müssten Ermittlungsberichte vorgelegt werden, aus denen hervorgehe, um welche Observationen, Recherchen und Kontaktversuche es sich gehandelt habe. Die Vereinbarung eines Pauschalbetrags reiche nicht.