Erstattungsfähigkeit der Kosten mehrerer Anwälte in Beschlussanfechtungsverfahren
WEG § 50
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Ein Interessengegensatz, der gem. § 50 WEG zur Erstattungsfähigkeit der Kosten mehrerer Anwälte auf Seiten der im Beschlussanfechtungsverfahren beklagten übrigen Eigentümer führt, muss sich aus dem konkreten Beschlussanfechtungsverfahren ergeben.
2. Der Verwalter muss bei der Auswahl des Rechtsanwaltes, den er mit der Verteidigung für die übrigen Eigentümer gegen eine Beschlussanfechtungsklage beauftragt, die Interessen aller von ihm vertretenen Eigentümer beachten und einen Anwalt auswählen, der sämtliche Eigentümer vertreten kann.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Die Kl. haben Beschlussanfechtungsklage erhoben. Der Bekl. zu 4 hat andere Beschlüsse vorangegangener Versammlungen - unter anderem die Verwalterbestellung - angefochten und - erfolglos - versucht, die Versammlung, auf welcher die streitgegenständlichen Beschlüsse gefasst worden sind, zu verhindern. In diesen Verfahren sind die beklagten übrigen Eigentümer von dem Prozessbevollmächtigten der übrigen Bekl. vertreten worden. Diesen beauftragte der Verwalter auch mit der Verteidigung gegen die vorliegende Beschlussanfechtung. Er übernahm die Vertretung - unter anderem des Bekl. zu 4 - nicht. Dieser beauftragte eine eigene Rechtsanwältin mit der Verteidigung des angefochtenen Beschlusses. Die Klage wurde kostenpflichtig abgewiesen.
Das Amtsgericht hat auf Antrag der Bekl. die Kosten sämtlicher Prozessbevollmächtigten gegen die Kl. festgesetzt, da es den Anwendungsbereich des § 50 WEG nicht als eröffnet angesehen hat. Mit der Beschwerde rügen die Kl., dass das Amtsgericht in dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss auch die Kosten des eigenen Anwaltes des Bekl. zu 4 festgesetzt hat.
II. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführer gegen die Kostenfestsetzungsbeschlüsse ist gem. § 11 Abs. 1 RPflG i. V. m. §§ 104 Abs. 3, 567 ff. ZPO statthaft und zulässig. Sie ist auch begründet.
Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist gerade bei der Beschlussanfechtungsklage der Anwendungsbereich des § 50 WEG eröffnet. Auch in der Sache liegen nach Auffassung der Kammer die Voraussetzungen des § 50 WEG vor, wonach lediglich die Kosten eines Anwaltes der beklagten Eigentümer zu erstatten sind, dies sind die Kosten des vom Verwalter beauftragten Rechtsanwalts.
Der Gesetzgeber wollte mit der Einführung von § 50 WEG die Kostenerstattungspflicht des Kl. insbesondere in Beschlussanfechtungsverfahren im Regelfall auf die Kosten eines Rechtsanwalts beschränken und damit das Kostenrisiko des unterlegenen Anfechtungskl. minimieren (BT-Drs. 16/3843, S. 28). Dies gilt es bei der Auslegung der Norm zu berücksichtigen, so dass Ausnahmen restriktiv zu handhaben sind (vgl. BGH NJW 2009, 3168; Kammer ZWE 2019, 232).
Nach dem Wortlaut der Norm ist es erforderlich, dass aus „Gründen, die mit dem Gegenstand des Rechtsstreits zusammenhängen“, eine Mehrfachvertretung geboten ist. Dies erfordert im Regelfall (vgl. Bärmann/Roth § 50 Rn. 22; Niedenführ § 50 Rn. 5) einen in der Sache abweichenden Vortrag (vgl. BGH NJW 2011, 3165). Ein solcher ist hier nicht gehalten worden, auch die Bekl. zu 4 erstrebt mit vergleichbaren Argumenten wie die übrigen Bekl. eine Klageabweisung.
Dass die Beauftragung eines gesonderten Anwaltes ihre Ursache darin hat, dass der von dem Verwalter für die übrigen Eigentümer beauftragte Rechtsanwalt im Hinblick auf parallele Anfechtungsverfahren des Bekl. zu 4 seine Vertretung abgelehnt hat, ist demgegenüber kein Grund, von der Regel des § 50 WEG abzusehen, dass nur die Kosten eines Anwaltes zu erstatten sind. Allerdings wird teilweise die Auffassung vertreten, dass im Falle eines durch andere Prozesse verursachten Interessengegensatzes eine Vertretung durch mehrere Rechtsanwälte iSd. § 50 WEG „geboten“ sein kann (Jennißen/Suilmann § 50 Rn. 9; Abramenko in Riecke/Schmid § 50 Rn. 7).
Diese Auffassung teilt die Kammer nicht für Fälle, in denen der Interessengegensatz sich nicht aus dem streitgegenständlichen Verfahren (vgl. dazu LG Berlin ZWE 2011, 455) selbst ergibt. Selbst wenn - was die Beschwerde in Abrede nimmt - der Anwalt der übrigen Eigentümer wegen eines Interessengegensatzes eine Vertretung der Bekl. zu 4 im hiesigen Verfahren nicht vornehmen durfte, liegt der Grund hierfür nicht im vorliegenden Rechtsstreit, sondern in einem anderen Rechtsstreit und ist damit von dem Wortlaut des § 50 WEG nicht erfasst, der ausdrücklich nur auf das streitgegenständliche Verfahren abstellt. Demzufolge sind nach Auffassung des BGH auch Interessenkonflikte zwischen den beklagten Wohnungseigentümern, die sich bei einer erneuten Befassung mit der in dem angefochtenen Beschluss geregelten Angelegenheit voraussichtlich ergeben werden, im Rahmen von § 50 WEG unberücksichtigt zu lassen (BGH NJW 2009, 3168). Eine erweiternde Auslegung ist auch vor dem Schutzzweck der Norm zugunsten des Anfechtungskl. nicht geboten, weil anderenfalls in Eigentümergemeinschaften, in denen verschiedene Eigentümer wechselseitig Beschlüsse anfechten, im Regelfall eine Verpflichtung des Anfechtungskl. bestünde, die Kosten mehrerer Beklagtenanwälte zu erstatten, was zu einer erheblichen Steigerung des Kostenrisikos des Anfechtenden führen würde und der Intention des § 50 WEG widerspräche. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des BGH zu § 91 ZPO, nach der sogar in Fällen, in denen zwischen den beklagten Streitgenossen spätere Folgestreitigkeiten drohen, eine Vertretung durch zwei Anwälte kostenrechtlich nicht notwendig ist (BGH NJW-RR 2004, 536). Derartige - nicht in dem konkreten Anfechtungsverfahren begründete - Konflikte innerhalb der beklagten Eigentümer, die bei der derzeitigen Konstruktion des Anfechtungsverfahrens als Prozess gegen alle nicht selbst den Beschluss anfechtenden Eigentümer keineswegs selten sind, sind kostenrechtlich nicht zu Lasten des erfolglosen Anfechtungskl. auszutragen und erhöhen demzufolge seine Kostentragungspflicht nicht.
Demnach war hier eine gesonderte Vertretung des Bekl. zu 4 nicht geboten. Nach der Rechtsprechung des BGH sind in einem solchen Falle die Kosten des von dem Verwalter beauftragten Anwalts vorrangig zu erstatten (BGH NJW 2009, 3168), wie dies auch in dem rechtskräftigen Kostenfestsetzungsbeschluss II des Amtsgerichts geschehen ist. Eine anteilige Erstattung der Kosten des von dem Bekl. zu 4 beauftragten Anwalts kommt auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines nicht verbrauchten Restbetrags in Betracht (BGH NJW 2009, 3168), da der nach § 50 WEG erstattungsfähige Höchstbetrag, insbesondere die Mehrvertretungsgebühr (Nr. 1008 VV-RVG), erschöpft ist.
Eine kostenrechtliche Benachteiligung der Bekl. zu 4 muss damit letztlich nicht verbunden sein. Denn der Verwalter, dem im Anfechtungsverfahren eine umfassende Vertretungsmacht für die beklagten übrigen Eigentümer zukommt, die auch die Auswahl und Beauftragung eines Rechtsanwaltes umfasst (BGH NJW 2013, 3098), muss (natürlich) bei der Auswahl des Rechtsanwaltes die Interessen aller von ihm vertretenen Eigentümer beachten und einen Anwalt auswählen, der sämtliche Eigentümer vertreten kann. Denn die Vertretungsbefugnis umfasst sämtliche übrigen verklagten Wohnungseigentümer, die er schon aufgrund seiner Neutralitätspflicht jedenfalls dann einheitlich und gemeinsam vertreten muss, wenn er für die verklagten Eigentümer tätig wird (vgl. BGH NJW 2013, 3098; NJW-RR 2018, 970). Nur eine derartige gleichgerichtete Vertretung aller beklagten Eigentümer schafft im Übrigen auch die gleichgerichteten Interessen, die erforderlich sind, damit die Gemeinschaft die Vorschussansprüche des vom Verwalter beauftragten Rechtsanwalts vergemeinschaften können (dazu BGH NZM 2015, 135).
Sieht sich der angefragte Rechtsanwalt, der ohnehin die Vertretungsmöglichkeit vor Mandatsübernahme zu prüfen hat, zu einer Vertretung aller verklagten Eigentümer nicht in der Lage, muss mit der Verteidigung ein anderer Anwalt beauftragt werden. Erteilt - wie hier offenbar geschehen - der Verwalter dem Rechtsanwalt das Mandat nur für einen Teil der Eigentümer, zwingt er dadurch die übrigen Eigentümer, entweder sich im Verfahren nicht vertreten zu lassen oder aber - wie hier - auf eigene Kosten eine Verteidigung des Beschlusses zu beauftragen. Dies dürfte im Regelfall eine Pflichtverletzung des Verwalters begründen, der zu einem Erstattungsanspruch für die unnötig aufgewandten Kosten führen kann.
Nach alledem war der angefochtene Beschluss aufzuheben und der Antrag des Bekl. zu 4 zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Kammer hat die Rechtsbeschwerde zugelassen.
Der Verwalter muss die Interessen aller von ihm vertretenen Eigentümer beachten und einen Anwalt auswählen, der sämtliche Eigentümer vertreten kann.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Kläger haben Beschlussanfechtungsklage erhoben. Der Beklagte zu 4 hat andere Beschlüsse früherer Versammlungen angefochten und erfolglos versucht, die Versammlung, auf welcher die streitigen Beschlüsse gefasst worden sind, zu verhindern. In diesen Verfahren sind die beklagten übrigen Wohnungseigentümer von dem jetzt erneut beauftragten Anwalt vertreten worden. Der Beklagte zu 4 beauftragte für sich eine eigene Anwältin mit der Verteidigung des angefochtenen Beschlusses. Die Klage wurde kostenpflichtig abgewiesen. Das AG hat die Kosten des vom Verwalter beauftragten Anwalts und der zusätzlich mandatierten Anwältin gegen die Kläger festgesetzt, weil § 50 WEG nicht anzuwenden sei. Mit der Beschwerde rügen die Kläger die Kostenfestsetzung für die Anwältin des Beklagten zu 4 – mit Erfolg!
Der Beschluss
häufig von der Redaktion verfasst
Gerade bei der Beschlussanfechtungsklage ist der Anwendungsbereich des § 50 WEG eröffnet. Es sind nur die Kosten des vom Verwalter beauftragten Rechtsanwalts zu erstatten. Anders verhält es sich lediglich, wenn aus Gründen, die mit dem Gegenstand des Rechtsstreits zusammenhängen, eine Mehrfachvertretung geboten ist, weshalb dann ein anderer Anwalt eingeschaltet werden darf. Dieser Fall liegt hier aber nicht vor, weil auch die Beklagte zu 4 mit vergleichbaren Argumenten wie die übrigen Beklagten Klageabweisung erstrebt. Der Grund für die Einschaltung eines anderen Anwaltes läge nur in dem Interessengegensatz aus einem anderen als dem streitgegenständlichen Verfahren.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Im konkreten Anfechtungsverfahren selbst begründete Konflikte innerhalb der beklagten Eigentümer sind kostenrechtlich nicht zu Lasten der erfolglosen Gegenpartei auszutragen und erhöhen demzufolge dessen Kostentragungspflicht nicht. Der Verwalter muss einen Anwalt auswählen, der sämtliche Eigentümer vertreten kann. Nur eine derartige gleichgerichtete Vertretung aller beklagten Eigentümer schafft im Übrigen auch die gleichgerichteten Interessen, die erforderlich sind, damit die Gemeinschaft die Vorschussansprüche des vom Verwalter beauftragten Rechtsanwalts gemeinschaftlich aufbringen darf (BGH, GE 2014, 1661 = NZM 2015,135). Sieht sich der angefragte Rechtsanwalt zu einer Vertretung sämtlicher verklagten Eigentümer nicht in der Lage, muss mit der Verteidigung ein anderer Anwalt beauftragt werden. Erteilt – wie hier offenbar geschehen – der Verwalter dem Rechtsanwalt das Mandat nur für einen Teil der Eigentümer, zwingt er dadurch die übrigen Eigentümer, entweder sich im Verfahren nicht vertreten zu lassen oder aber auf eigene Kosten eine Verteidigung des Beschlusses zu beauftragen. Das aber könnte im Regelfall eine Pflichtverletzung des Verwalters begründen, der zu einem Erstattungsanspruch gegen ihn für die unnötig aufgewandten Kosten führen kann. Das LG hat Rechtsbeschwerde zugelassen.
VRiKG a. D. Lothar Briesemeister