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Erstattungsfähigkeit von Reisekosten des Vermieters

KG1 W 345/0905.10.2009GE 2010, 124

ZPO § 91 Abs. 1; JVEG §§ 4, 5, 6, 7, 19

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Erstattungsfähigkeit von Reisekosten setzt voraus, dass eine verständige und wirtschaftlich handelnde Partei die kostenauslösende Maßnahme als sachdienlich ansehen durfte.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 11 Abs. 1 RPflG, §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 ff. ZPO) und in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen nicht begründet.

Die Bekl. hat dem Kl. gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO - anteilig - die Kosten zu erstatten, die ihm durch seine Teilnahme am Ortstermin des Sachverständigen vom 5./6. Juni 2007 entstanden sind. Maßgebend ist, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die kostenauslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte. Das ist hier schon deshalb der Fall, weil der Kl. annehmen durfte, er könne möglicherweise Fragen des Sachverständigen in tatsächlicher Hinsicht beantworten. Im Beweisbeschluss vom 14. Februar 2007 werden zahlreiche zu begutachtende Fenster, Türen, Deckenflächen etc. bezeichnet, deren Zuordnung zu Nachfragen des Sachverständigen hätten führen können. Zudem war durch den Kl. zu gewährleisten, dass der Sachverständige sämtliche Mietwohnungen ungehindert besichtigen konnte.

Der Höhe nach kann der Kl. jedoch nur die Zahlung von 175,20 € (60 % von 292 €) verlangen. Der Umfang der Erstattung richtet sich gemäß § 91 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 ZPO nach den für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften wie folgt:

Fahrtkosten - 2 x 520 km x 0,25 € 260,00 €

Zeitaufwand - 2 x 10 Stunden/Tag 12,00 €

Übernachtungskosten pauschal 20,00 €

292,00 €

Für die Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs sind gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG nur 0,25 € pro Kilometer zu ersetzen. Der Zeitaufwand ist lediglich mit 6 € pro Tag zu entschädigen, §§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 6 Abs. 1 JVEG i. V. m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 lit. c EStG. Die Übernachtungspauschale hat der Kl. mit 20 € zutreffend berechnet, §§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 6 Abs. 2 JVEG i. V. m. § 7 Abs. 1 Satz 1 BRKG.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Hat eine Partei auf Veranlassung des Sachverständigen am Ortstermin teilgenommen, sind die hierdurch entstandenen Kosten erstattungsfähig.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Landgericht hatte in einem Beweisbeschluss einen Sachverständigen mit der Begutachtung zahlreicher Fenster, Türen, Deckenflächen usw. in einem Mietshaus beauftragt, zu dessen Wohnungen der Kläger Zutritt hatte. Der Sachverständige beraumte einen Ortstermin an und lud hierzu den in Süddeutschland lebenden Kläger. Dieser machte im Kostenfestsetzungsverfahren Fahrtkosten von 0,30 €/km, Zeitaufwand mit 50 €/Tag und Übernachtungskosten von 20 € geltend.

Der Beschluss

häufig von der Redaktion verfasst

Das Landgericht hielt die Kosten insgesamt für nicht erstattungsfähig, das KG sah das anders. Der Beklagte habe dem Kläger die durch seine Teilnahme am Sachverständigentermin entstandenen Kosten nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu ersetzen. Aus Sicht des Klägers sei seine Teilnahme am Termin schon deshalb als sachdienlich anzusehen, um mögliche Fragen des Sachverständigen zu beantworten. Allerdings richte sich die Höhe der Erstattung nach den für die Entschädigung von Zeugen maßgeblichen Bestimmungen. Für Fahrtkosten seien danach 0,25 €/km und für Zeitaufwand 6 €/Tag in Ansatz zu bringen.