veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Erstattungsfähige Kosten bei Beseitigung einer Besitzstörung (hier: unbefugtes Parken)

BGHV ZR 30/1102.12.2011GE 2012, 197

BGB §§ 858 Abs. 1, 823 Abs. 2, 249 Abs. 1

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Erstattungsfähige Kosten bei Beseitigung einer Besitzstörung (hier: unbefugtes Parken); Abschleppkosten; Parkraumüberwachung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zu den erstattungsfähigen Kosten für die Entfernung eines unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellten Fahrzeugs zählen nicht nur die Kosten des reinen Abschleppens, sondern auch die Kosten, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs entstehen.

Nicht erstattungsfähig sind dagegen die Kosten, die nicht der Beseitigung der Besitzstörung dienen, sondern im Zusammenhang mit deren Feststellung angefallen sind, wie etwa die Kosten einer Parkraumüberwachung.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

1 Am 5. Januar 2010 stellte die Kl. - trotz Hinweisschildes, dass unberechtigt parkende Fahrzeuge kostenpflichtig entfernt werden - ihr Fahrzeug unbefugt auf dem Kundenparkplatz eines Supermarktes ab. Aufgrund eines Rahmenvertrages mit dem Betreiber des Supermarktes, der u. a. die Abtretung von Ansprüchen gegen unberechtigte Nutzer enthält, schleppte die Bekl. das Fahrzeug ab und verbrachte es auf einen öffentlichen Parkgrund. Da die Kl. nicht bereit war, den Rechnungsbetrag über netto 219,50 € („Grundgebühr mit Versetzung") zu begleichen, gab die Bekl. ihr den Standort des Fahrzeugs nicht bekannt.

2 Die ursprünglich auf Herausgabe des Fahrzeugs Zug um Zug gegen Zahlung von (nur) 150 € sowie auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung gerichtete Klage der Kl. hat das Landgericht abgewiesen. Nachdem die Bekl. der Kl. den Standort des Fahrzeuges mitgeteilt hatte, haben die Parteien im Berufungsverfahren den Herausgabeantrag übereinstimmend für erledigt erklärt. Hinsichtlich der weiterhin verlangten Nutzungsentschädigung in Höhe von 3.758 € ist die Berufung erfolglos geblieben. Mit der von dem Kammergericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Bekl. beantragt, verfolgt die Kl. ihr Begehren auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung weiter.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. 3 Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch der Kl. auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung, da sich die Bekl. mit der Herausgabe des Fahrzeugs bzw. der Bekanntgabe seines Standortes nicht in Verzug befunden habe. Die Bekl. habe zu Recht ein Zurückbehaltungsrecht wegen der ihr abgetretenen Schadensersatzforderung der Supermarktbetreiberin ausgeübt. Die mit dieser vereinbarten Abschleppkosten in Höhe von netto 219,50 € seien angemessen. Maßgeblich seien nicht allein die für das Umsetzen eines Fahrzeugs anfallenden Kosten. Vielmehr seien auch die Kosten mit einzubeziehen, die der Vorbereitung dieses Vorgangs dienten, da es sich um Maßnahmen handle, die die normale Mühewaltung eines Geschädigten überschritten. Schließlich habe die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen.

II. 4 Das hält einer rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.

5 Zu Recht hat das Berufungsgericht einen Anspruch der Kl. gemäß § 990 Abs. 1 Satz 2, § 280 Abs. 1 und 2, § 286 BGB auf Ersatz des Nutzungsausfallschadens verneint, da sich die Bekl. mit der Herausgabe des Fahrzeugs nicht in Verzug befand. Die Verpflichtung der Bekl. zur Herausgabe war nicht fällig, weil ihr gemäß § 273 Abs. 1 und 2 BGB ein Zurückbehaltungsrecht zustand. Durch das unbefugte Parken ist dem Betreiber des Supermarkts ein Schaden entstanden, dessen Ersatz die Bekl. von der Kl. verlangen kann, weil ihr der Betreiber des Markts seine Ansprüche abgetreten hat.

6 1. Rechtsgrundlage des der Bekl. abgetretenen Anspruchs ist § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 858 Abs. 1 BGB. Wie der Senat bereits entschieden hat, stellt das unbefugte Abstellen eines Fahrzeugs auf einem privaten Kundenparkplatz eine verbotene Eigenmacht im Sinne des § 858 Abs. 1 BGB dar, der sich der unmittelbare Grundstücksbesitzer erwehren darf, indem er das Fahrzeug abschleppen lässt (Senat, Urteil vom 5. Juni 2009 - V ZR 144/08, BGHZ 181, 233 ff. = GE 2009, 974). Die Kl. ist daher verpflichtet, dem Betreiber des Supermarkts den ihm aus der verbotenen Eigenmacht entstandenen Schaden zu ersetzen.

7 a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts bemisst sich der Umfang des zu ersetzenden Schadens allerdings nicht nach § 249 Abs. 2 BGB, sondern nach § 249 Abs. 1 BGB. Denn es geht hier nicht um die Beschädigung einer Sache, sondern um die Beseitigung der Folgen einer verbotenen Eigenmacht. Ersatzfähig sind solche Schäden, die in adäquatem Zusammenhang mit der von der Kl. verübten verbotenen Eigenmacht stehen und vom Schutzbereich der verletzten Norm erfasst werden.

8 b) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht den auf das reine Abschleppen (ohne Grundgebühr) entfallenden Anteil dem Grunde nach als einen erstattungsfähigen Schaden des Supermarktbetreibers angesehen.

9 Dass unbefugt auf dem Grundstück des Supermarktbetreibers abgestellte Fahrzeuge kostenpflichtig abgeschleppt werden, stellt keine überraschende oder fern liegende Reaktion des unmittelbaren Besitzers dar, sondern die Verwirklichung der deutlich sichtbaren Ankündigung auf dem aufgestellten Schild. Diese Schadensfolge liegt auch im Schutzbereich der verletzten Norm. Indem das Gesetz dem unmittelbaren Besitzer als spontane Reaktion auf eine verbotene Eigenmacht das Selbsthilferecht (§ 859 BGB) zubilligt, dessen Ausübung mit Kosten verbunden sein kann, stellt es selbst den notwendigen Zusammenhang zwischen der Verletzung des Schutzgesetzes (§ 858 Abs. 1 BGB) und der Schadensfolge her (Senat, aaO., Rn. 19).

10 c) Die „Grundgebühr ohne Versetzung", die über das eigentliche Abschleppen hinausgehende Zusatzleistungen der Bekl. vergütet, hat das Berufungsgericht hingegen zu Unrecht ohne Differenzierung als dem Grunde nach ersatzfähig erachtet.

11 aa) Allerdings beschränkt sich entgegen der Auffassung der Revision der Schadensersatzanspruch der Geschädigten nicht auf die Kosten des reinen Abschleppens. Zu den durch das konkrete Schadensereignis adäquat kausal verursachten Schäden gehören auch die Kosten, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Abschleppens entstanden sind, etwa durch die Überprüfung des unberechtigt abgestellten Fahrzeugs, um den Halter ausfindig zu machen, die Zuordnung des Fahrzeugs in eine bestimmte Fahrzeugkategorie und durch die Anforderung eines geeigneten Abschleppfahrzeugs. Der Einwand der Revision, die Vorbereitungskosten seien deshalb nicht erstattungsfähig, weil sie den Rahmen der von einem privaten Geschädigten üblicher- und typischerweise für die Durchsetzung des Anspruchs zu erbringende Mühewaltung nicht überschritten, greift nicht durch. Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Regel kein Ersatz für den Zeitaufwand verlangt werden, wenn die Zeit zur Schadensermittlung und zur außergerichtlichen Abwicklung des Schadensersatzanspruchs angefallen ist und der im Einzelfall erforderliche Zeitaufwand nicht die von einem privaten Geschädigten typischerweise zu erbringende Mühewaltung überschreitet (BGH, Urteil vom 2. Juli 1996 - X ZR 64/94, BGHZ 133, 155, 158 m.w.N.). Um einen derartigen Aufwand geht es jedoch bei der Vorbereitung des konkreten Abschleppvorgangs nicht. Auch insoweit dient die Tätigkeit nicht der Abwicklung oder Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs des Grundstücksbesitzers, sondern unmittelbar der Beseitigung der durch die verbotene Eigenmacht hervorgerufenen konkreten Störung. Sie ist Teil des ausgeübten Selbsthilferechts gemäß § 859 BGB (vgl. Lorenz, DAR 2010, 647, 648; ders. NJW 2009, 1025, 1026; Goering, DAR 2009, 603, 604).

12 bb) Nach dem Sachvortrag der Bekl. umfassen die aufgrund des Rahmenvertrages erbrachten Leistungen neben der Vorbereitung des Abschleppens auch die Überwachung des Grundstücks im Hinblick auf unberechtigtes Parken. Dies ergibt sich zudem aus der Anlage 1 zum Rahmenvertrag, wonach unberechtigt parkende Fahrzeuge „... nach Kontrollgängen von S. -Co Mitarbeitern" entfernt werden. Der hierauf entfallende Kostenanteil der Grundgebühr ist von der Kl. nicht zu ersetzen. Denn Kosten, die nicht der Beseitigung der Besitzstörung dienen, sondern im Zusammenhang mit deren Feststellung angefallen sind, wie etwa die Kosten einer Parkraumüberwachung durch regelmäßige Kontrollgänge, zählen nicht zu dem adäquat verursachten und damit erstattungsfähigen Schaden. Solchen allgemeinen Überwachungsmaßnahmen fehlt der Bezug zur konkreten Besitzstörung, da sie nicht entfallen, wenn die schädigende Handlung hinweggedacht wird; sie entstehen unabhängig von dem konkreten schadensstiftenden Ereignis. Vorkehrungen zur Überwachung des Parkplatzes sind daher im Verhältnis zum Schädiger der Sphäre des Grundstücksbesitzers zuzurechnen (vgl. BGH, Urteil vom 6. November 1979 - VI ZR 254/77, BGHZ 75, 230, 237).

13 d) Entgegen der Ansicht der Kl. muss im vorliegenden Rechtsstreit nicht geklärt werden, ob der dem Betreiber des Supermarkts entstandene Schaden der Höhe nach in vollem Umfang erstattungsfähig ist. Das Zurückbehaltungsrecht setzt allein das Bestehen eines fälligen Gegenanspruchs voraus, ohne dass es auf dessen Höhe ankommt. Die genaue Höhe des Schadensersatzanspruchs wäre hier nur dann von Bedeutung, wenn die Kl. zumindest den von ihr als zutreffend angesehenen Schadensersatzbetrag gezahlt oder von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hätte, in dieser Höhe gemäß § 273 Abs. 3 BGB Sicherheit zu leisten. Beides ist indessen nicht der Fall. Daher kommt es auch nicht darauf an, ob der Betreiber des Supermarktes - was der Senat für zweifelhaft hält - aufgrund seiner Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB) verpflichtet war, den preisgünstigsten Anbieter ausfindig zu machen, oder ob er sich mit der Auswahl eines (noch) angemessenen Angebots begnügen kann.

14 3. Der Geschädigte hat den auf Freistellung von seiner Zahlungsverpflichtung gegenüber der Bekl. gerichteten Schadensersatzanspruch wirksam an die Bekl. abgetreten, wodurch er sich in einen Zahlungsanspruch umgewandelt hat (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 2010 - III ZR 209/09, BGHZ 185, 310, 315 Rn. 12). Die im Rahmenvertrag geregelte Abtretung der Ansprüche des Geschädigten ist nicht - wie die Kl. meint - wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz nichtig. Die Bekl. erbringt gegenüber dem Betreiber des Supermarkts Abschleppdienste, nicht aber eine Inkassodienstleistung im Sinne des § 2 Abs. 2 RDG. Die Einziehung der von dem Kunden an Erfüllungs statt abgetretenen Schadensersatzansprüche erfolgt auf Risiko und Rechnung der Bekl. Mit der Geltendmachung der abgetretenen Forderung besorgt die Bekl. daher kein fremdes Geschäft.

15 4. Der abgetretene Schadensersatzanspruch ist auch fällig, § 271 BGB. Die von der Kl. im Verfahren verlangte Aufschlüsselung, wie sich der dem Betreiber des Supermarkts in Rechnung gestellte Betrag von 219,50 € im Einzelnen zusammensetzt, ist nicht Fälligkeitsvoraussetzung. Im Übrigen hat die Bekl. die der abgetretenen Schadensersatzforderung zugrunde liegende Rechnung durch Vorlage des Rahmenvertrages hinreichend erläutert.

16 5. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts verstößt schließlich nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

17 a) Als besonderer Anwendungsfall des Verbots unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) darf das Zurückbehaltungsrecht nicht in einer gegen Treu und Glauben verstoßenden Weise ausgeübt werden. So kann es gegen das Gebot von Treu und Glauben verstoßen, wenn eine hochwertige Leistung zum Zwecke der Durchsetzung eines verhältnismäßig geringfügigen Gegenanspruchs zurückgehalten wird (vgl. MünchKomm-BGB/Krüger, 5. Aufl., § 273, Rn. 72; BGH, Urteil vom 8. Juni 2004 - X ZR 173/01, NJW 2004, 3484, 3485; RGZ 61, 128, 133). Allerdings ist nicht schematisch allein auf die Wertverhältnisse abzustellen. Vielmehr kann ein Zurückbehaltungsrecht auch dann gegeben sein, wenn der Wert der Forderung, derentwegen die Herausgabe eines Gegenstandes verweigert wird, erheblich geringer ist als der Wert der herausverlangten Sache; denn das Recht auf Zurückbehaltung würde seinen vom Gesetzgeber verfolgten Zweck verlieren, auf den Schuldner Druck auszuüben, wenn es nur dann ausgeübt werden könnte, wenn das Wertverhältnis in etwa ausgeglichen ist (BGH, Urteil vom 8. Juni 2004 - X ZR 173/01, NJW 2004, 3484, 3486). Erforderlich ist vielmehr stets eine Abwägung der konkreten Umstände des Einzelfalls.

18 b) Bei dieser Abwägung ist hier einerseits zu berücksichtigen, dass die Bekl. mit der Weigerung, den Standort des Fahrzeugs preiszugeben, die Kl. an dem Zugriff auf einen erheblichen Vermögenswert gehindert hat. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, hätte sich die Kl. andererseits angesichts der relativ geringen Forderung mit einem einfachen Mittel diesen Zugang wieder verschaffen können, indem sie die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Erbringung einer Sicherheitsleistung gemäß § 273 Abs. 3 BGB abgewendet hätte. Die Kl. hat jedoch nicht einmal den von ihr für gerechtfertigt gehaltenen Betrag von 150 € hinterlegt.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Neben den reinen Abschleppkosten sind, wenn auf einem Grundstück unerlaubt geparkt wird, in angemessenem Umfang auch die hiermit zusammenhängenden logistischen Aufwendungen des Grundstücksbesitzers zu ersetzen. Autos von Parksündern dürfen zudem zeitweise „konfisziert" werden, um zum Kostenausgleich anzuhalten.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Klägerin stellte ihr Kraftfahrzeug vier Stunden auf dem Gelände eines Supermarktes der Kaiser´s Tengelmann AG ab, ohne dort einzukaufen. An der Zufahrt zum Parkplatz und auf dem Parkplatz selbst befanden sich Schilder mit dem Hinweis, dass es sich um einen privaten Kundenparkplatz handele, bis zu einer Stunde kostenlos geparkt werden könne, widerrechtlich parkende Fahrzeuge jedoch kostenpflichtig abgeschleppt werden würden. Die Beklagte, die vom Supermarkt durch Rahmenvertrag hiermit beauftragt worden war, schleppte das Fahrzeug ab und berechnete pauschal 219,50 € netto. Der Kostenerstattungsanspruch war vom Supermarkt an die Beklagte abgetreten worden. Diese forderte von der Klägerin Zahlung, ohne den Standort des Kfz mitzuteilen. Die Klägerin, die den Wert ihres Fahrzeugs mit 3.000 € bezifferte, bot der Beklagten Zahlung von 150 € an und forderte vergebens Herausgabe. Die Klägerin hält die Abschleppkosten für überhöht und fordert Herausgabe des Fahrzeugs und Zahlung von Nutzungsentschädigung.

Die Entscheidung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das LG wies die Klage ab, weil der Beklagten aufgrund der im Rahmenvertrag vorgenommenen Abtretung der Schadensersatzforderung ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Herausgabeanspruch zustünde. Nachdem die Beklagte den Standort des Fahrzeugs mitgeteilt hatte, erklärten die Parteien den Rechtsstreit im Berufungsverfahren insoweit in der Hauptsache für erledigt.

Das KG wies die Berufung wegen der noch anhängigen Entschädigungsforderung zurück, weil das LG zu Recht ein Zurückbehaltungsrecht wegen der abgetretenen, auf Schadensersatz gerichteten Forderung angenommen habe und Verzug mit der Herausgabe deshalb nicht eingetreten sei. Das Zurückbehaltungsrecht sei auch in der Höhe angemessen, da neben den reinen Abschleppkosten auch die im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Überwachung der Umsetzung entstandenen Kosten zu ersetzen seien.

Die Revision hatte keinen Erfolg. Zwar seien die in der Pauschale enthaltenen Kostenanteile für die Parkraumüberwachung nicht ersatzfähig, weil sie nicht für die Durchsetzung der Besitzstörungsbeseitigung angefallen seien. Auf das Zurückbehaltungsrecht habe das jedoch keinen Einfluss, weil dieses nur das Bestehen eines fälligen Gegenanspruchs voraussetze, ohne dass es auf dessen Höhe ankomme. Weil dessen Geltendmachung auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen habe und die Klägerin zudem Abwendung durch Sicherheitsleistung nach § 273 Abs. 3 BGB hätte erbringen können, bestehe kein Entschädigungsanspruch.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Zwei Bemerkungen zum Zurückbehaltungsrecht seien erlaubt:

1. Das Zurückbehaltungsrecht ist eine Einrede, die ihrer Natur nach unübertragbar sein soll (Staudinger/Selb [1995] § 273 Rn. 1 ff. m.w.N.; so auch JurisPK-BGB/Knerr, 5. Aufl., § 401 Rn. 18; MünchKommBGB/Roth, 5. Aufl., § 401 Rn. 9; Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl., § 401 Rn. 6; Staudinger/Busche [Neubearbeitung 2005], § 401 Rn. 43). Es fragt sich daher, weshalb die Beklagte, deren Unternehmen keine eigenen ursprünglichen Rechtsbeziehungen zur Klägerin hatte, dennoch zur Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts berechtigt gewesen sein soll.

2. Das KG hat in seinem Berufungsurteil vom 7. Januar 2011 (13 U 31/10, DWW 2011, 222) ausgeführt, dass es sich beim Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB um einen Anwendungsfall des Verbots unzulässiger Rechtsausübung handelt, das aber seinerseits durch eben dieses Verbot begrenzt werde, wobei es stets auf die Umstände des Einzelfalles ankäme. Wenn auch der Wert der klägerischen Forderung erheblich höher als die Gegenforderung der Beklagten sei, könne von unangemessener Ausübung des Zurückbehaltungsrechts nicht ausgegangen werden. Zu berücksichtigen sei nämlich, dass die abgetretene Forderung aus der Verwirklichung des Selbsthilferechts des Supermarkts entstanden sei und leerlaufen würde, wenn die durch die Ausübung dieses Rechts entstandenen Kosten nicht effektiv durchgesetzt werden könnten. Wörtlich heißt es dann im KG-Urteil: „Dieser Gedanke gewinnt vor allem dadurch an Bedeutung, dass es sich bei der unbefugten Inanspruchnahme von einem Unternehmen für ihre Kunden bereitgestellten kostenfreien Parkplätzen um ein Massenphänomen handelt, dem auch die Zedentin ausgesetzt war. Die Abwehr dieser unbefugten Nutzung wäre

nicht effektiv wahrzunehmen, wenn die Unternehmen ihre Forderungen nicht auch effektiv durchsetzen könnten, sondern ihrerseits gehalten wären, unter Verzicht auf jede Sicherheit ihre Forderung nachträglich notfalls klageweise ... geltend zu machen. Diese Erwägung verliert nicht dadurch an Bedeutung, dass das Unternehmen den Schadensersatzanspruch an ein anderes Unternehmen abtritt. Der Störer seinerseits muss mit der Inanspruchnahme auf die Kosten und wegen dieser mit der Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durchaus rechnen, das mangels anderer Sicherungsmöglichkeiten nur in der Zurückbehaltung des Fahrzeugs selbst bestehen kann. Er wird nicht unverhältnismäßig belastet, wenn er darauf verwiesen wird, entweder die Forderung, die in der Regel nicht schwer aufzubringen ist, unter Vorbehalt zu zahlen oder für sie, etwa durch Hinterlegung, Sicherheit zu leisten ..."

Diese Begründung vermag nicht zu überzeugen. Zum einen war es nicht Aufgabe des Gerichts, einem Phänomen zu begegnen, dem gar nicht die beklagte Partei, sondern allenfalls die Zedentin ausgesetzt war: Die Forderungsabtretung betraf nur einen reinen Zahlungsanspruch, nicht jedoch irgendwelche dahinter stehenden Missstände, denen abgeholfen werden musste, zumal es durchaus Möglichkeiten gibt, dem unberechtigten Parken entgegenzuwirken (z. B. Schranken mit Parkscheineinlösung im Supermarkt). Mit der gegebenen Begründung lässt sich auch nicht das offensichtliche Missverhältnis zwischen dem Herausgabeanspruch und der dem Zurückbehaltungsrecht zugrunde liegenden Forderung rechtfertigen, wobei auch die Ausführungen des BGH hierzu unter Rn. 17 und 18 keine überzeugende Begründung bieten: was, wenn es sich nicht um ein Fahrzeug im Wert von 3.000 € handelt, sondern um einen 5er BMW, einen Porsche Carrera oder einen neuen Mercedes der E-Klasse? Wo soll dann die Grenze liegen, deren Überschreitung zur Unangemessenheit des Zurückbehaltungsrechts führt? Zum anderen ist nicht einzusehen, weshalb die (unternehmerisch handelnde!) Beklagte die abgetretene Forderung nicht selbständig und notfalls gerichtlich geltend machen soll: Für eine Bevorzugung gegenüber anderen Gläubigern gibt es keine Rechtfertigung.