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Erstattungsansprüche nach Rehabilitierung

LG Halle12 Reh (B) 185/1405.05.2015ZOV 2016, 25

StrRehaG §§ 6 Abs. 1, 16

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Zu den Kosten des Verfahrens i.S.v. § 6 Abs. 1 StrRehaG gehören die gesetzlichen Gebühren und Auslagen, die der Rechtsanwalt des Betroffenen auf Grundlage der Rechtsanwaltsgebührenordnung bzw. der Rechtsanwaltsgebührenordnung der DDR erheben konnte. Zu den notwendigen Auslagen des Betroffenen i.S.v. § 6 Abs. 1 StrRehaG gehören nicht die aufgrund einer Gebührenvereinbarung zu zahlenden Beträge, wenn sie die gesetzlichen Rahmengebühren übersteigen.

2. Die von der Verwaltungsbehörde nach § 6 Abs. 2 StrRehaG vorgenommene Schätzung des Erstattungsanspruchs kann vom Gericht nur auf Ermessensfehler und Ermessensmissbrauch überprüft werden.

3. Über die Regelungen des StrRehaG hinausgehende Schadenersatzansprüche des Betroffenen, insbesondere wegen eines Verdienstausfalls infolge einer in der DDR erlittenen rechtsstaatswidrigen Freiheitsentziehung, sind nicht vorgesehen.

(Leitsätze der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Mit Beschluss des OLG Naumburg vom 21. Mai 2014 wurde … der Betroffene … rehabilitiert und festgestellt, dass er vom 7. Juli 1971 bis zum 22. August 1972 zu Unrecht Freiheitsentziehung erlitten hat. Darüber hinaus wurde ihm ein Anspruch auf Erstattung der von ihm in jenem Verfahren getragenen Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen zugebilligt. Das Landesverwaltungsamt erließ auf Formantrag des Betroffenen … daraufhin den Bescheid vom 4. Dezember 2014, wonach … ihm die Rückerstattung der entstandenen Kosten im Zusammenhang mit dem früher gegen ihn geführten Strafverfahren in Höhe von 20 DM, was 10,23 € entspricht, zugebilligt wurde.

Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller mit Schreiben vom 12. Dezember 2014 Beschwerde eingelegt. Die von ihm aufgewendeten Kosten für das Strafverfahren in Höhe von 10,23 € seien jedoch viel zu niedrig angesetzt, da er Aufwendungen für Anwalts- und Gerichtskosten, Fahrten zum Gericht, Portokosten, Arbeitsausfall, angeforderte Ablichtungen vom Gericht sowie auferlegte zusätzliche Kosten vom Finanzamt gehabt habe.

Mit Schreiben vom 22. Dezember 2014 hat der Antragsteller weiter ausgeführt, dass der der Kapitalentschädigung zugrunde liegende Tagessatz in Höhe von 10,226 € ebenfalls zu niedrig sei. Entsprechend der Haftentschädigung für zu Unrecht erlittene Strafhaft sei derzeit ein Tagessatz von 25 € anzusetzen.

Die Kapitalentschädigung müsse sich daher auf 9.850 € belaufen.

Die ihm entstandenen Kosten für die „rechtsstaatswidrige Enteignung, Zerstörung und Inhaftierung“ machte er mit 33.829,10 Mark (8.457,28 €) geltend, insbesondere Rechtsanwaltskosten. Dazu legt er - erstmals - Kopien der von ihm gezahlten Rechnungen vor. Im Einzelnen wird auf das genannte Schreiben Bezug genommen.

Darüber hinaus führte er die ihm entstandenen Kosten in Höhe von 2.373,74 € und 3.589 € für das vorliegende Rehabilitierungsverfahren auf. Seinen Verdienstausfall aufgrund der zu Unrecht erfolgten Inhaftierung bezifferte er mit 65.796,43 €. Auch diese Beträge seien ihm zu erstatten.

Das Landesverwaltungsamt hat mit Schreiben vom 16. Januar 2015 beantragt, das als Antrag auf gerichtliche Entscheidung auszulegende Schreiben des Betroffenen vom 12. Dezember 2014 abzuweisen. Es wird u. a. ausgeführt, dass der Betroffene bisher keine Angaben über angefallene Auslagen oder gezahlte Geldstrafen gemacht habe.

II. 1. Der Antrag auf Erhöhung der Kapitalentschädigung ist unbegründet.

Die Höhe der Kapitalentschädigung bemisst sich vorliegend nicht nach der StPO, sondern nach § 17 Abs. 1 StrRehaG. Danach beträgt die Kapitalentschädigung für jeden angefangenen Kalendermonat einer mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbaren Freiheitsentziehung 306,78 €.

Die Berechnung der Kapitalentschädigung in Höhe von 4.294,92 € (14 x 306,78), die dem Bescheid des Landesverwaltungsamtes vom 4. Dezember 2014 zugrunde lag, erfolgte danach zutreffend.

2. Der Antrag auf Erhöhung der Erstattung der Kosten für das frühere Verfahren ist in Höhe von 102,26 € begründet.

Gemäß § 6 Abs. 1 StrRehaG besteht ein Anspruch auf Erstattung gezahlter Kosten des Verfahrens und notwendiger Auslagen des Betroffenen im Verhältnis von 2 Mark der DDR zu 1 €. Gemäß Abs. 2 dieser Vorschrift kann die Höhe des Erstattungsanspruches nach Absatz 1 geschätzt werden, wenn eine genaue Feststellung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre.

„Kosten“ sind dabei Gebühren und Auslagen der Staatskasse im Sinne des § 464 a Abs. 1 Satz 1 StPO, die dem Betroffenen im damaligen Verfahren auferlegt worden sind.

In der DDR sind Verfahrensgebühren seit 1968 gemäß §§ 362, 364 Abs. 1 StPO/DDR nicht mehr erhoben worden.

„Notwendige Auslagen“ sind solche im Sinne des § 464a Abs. 2 StPO. Die Höhe des Erstattungsanspruches entspricht (im Verhältnis 2 : 1) den tatsächlichen früheren Zahlungen.

Es ist insoweit im Einzelfall festzustellen, welche Geldleistungen ein Verurteilter im Zusammenhang mit einer rechtsstaatswidrigen strafrechtlichen Entscheidung tatsächlich aufzuwenden hatte.

Vor allem besteht ein Anspruch auf Erstattung für die Kosten des gewählten Verteidigers. Zu den insoweit „notwendigen“ Kosten zählen die gesetzlichen (Rahmen-) Gebühren und Auslagen, die der Rechtsanwalt auf der Grundlage von §§ 2 Abs. 1 und 2, §§ 11-13, § 17 RAGO/DDR vom 1.2.1982 bzw. zuvor auf der Grundlage des 4. und 5. Abschnitts der RAGO vom 5.7.1927 erheben konnte. Zu den notwendigen Auslagen zählen dagegen nicht die aufgrund einer Gebührenvereinbarung zu zahlenden Beträge, wenn sie die gesetzlichen Rahmengebühren übersteigen.

Die Kosten eines Pflichtverteidigers waren in der DDR keine Auslagen des Betroffenen; sie waren vielmehr aus dem Staatshaushalt zu zahlen und ggf. als Auslagen des Staatshaushaltes gegen den Betroffenen geltend zu machen. Eine Rückerstattung früherer Pflichtverteidigerkosten kommt aber als Rückerstattung früherer Auslagen des Staatshaushaltes in Betracht.

Nach dem Beschluss des OLG Naumburg ist lediglich der gegen den Betroffenen ergangene Haftbefehl als rechtsstaatswidrig erklärt und aufgehoben worden, nicht aber das gegen den Betroffenen in diesem Zusammenhang geführte Ermittlungsverfahren und die weiter ergangenen Entscheidungen gegen ihn. Soweit dem Betroffenen die Erstattung der in „jenem Verfahren getragenen Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen“ zugesprochen wurde, kann es sich danach nur um solche Kosten und notwendigen Auslagen handeln, die im Zusammenhang mit dem gegen ihn ergangenen Haftbefehl und der Inhaftierung standen.

Der Betroffene hat eine Vielzahl von Rechnungen im Zusammenhang mit seiner Verteidigung im früheren Verfahren vorgelegt.

Aus diesen Unterlagen ist jedoch nicht ersichtlich, welche Kosten tatsächlich aufgewandt und im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens relevant gewesen sind. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, ob und in welcher Höhe ausscheidbare Kosten im Zusammenhang mit dem Haftbefehl und der Inhaftierung entstanden sind.

Nach § 6 Abs. 2 StrRehaG kann die Höhe des dem Betroffenen nach erfolgter Rehabilitierung zuerkannten Erstattungsbetrages geschätzt werden, wenn genaue Feststellungen zur Höhe des Anspruches nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich sind.

Dies war vorliegend grundsätzlich möglich, da die Kostenunterlagen dem Verwaltungsamt nicht vorlagen. Auch wenn nunmehr Unterlagen des Betroffenen vorgelegt worden sind, so ist aus diesen nicht ersichtlich, wie viel tatsächlich hätte gezahlt werden müssen und wie hoch der Anteil für die Inhaftierung zu bemessen ist. Eine Schätzung ist vorliegend danach gerechtfertigt.

Die Ermessensentscheidung der Verwaltungsbehörde bei der Schätzung des Erstattungsbetrages kann gerichtlich nur auf Ermessensfehler bzw. -missbrauch überprüft werden bzw. darauf, ob die Behörde ihre Subsumtionserwägungen so verdeutlicht und begründet hat, dass im Rahmen des Möglichen die zutreffende Anwendung des Beurteilungsmaßstabes erkennbar und nachvollziehbar ist.

Das Landesverwaltungsamt hat die notwendigen Kosten auf 20 DM (10,23 €) geschätzt, ohne nähere Gründe hierfür zu nennen. Die Grundlage für eine solche Schätzung ist weder ausgeführt noch erkennbar. Die geringe Höhe ist ebenfalls nicht nachvollziehbar. Es liegt danach ein Ermessensfehler vor, so dass der Bescheid vom 4. Dezember 2014 insoweit aufzuheben war. Die Kammer schätzt die Kosten vorliegend auf 400 Mark/DDR, d. h. auf 200 DM, was 102,26 € entspricht.

Die Kammer geht davon aus, dass entsprechend des heutigen Kostenrechts die durch eine Haft entstehenden Erschwernisse durch einen Zuschlag abgegolten werden müssen. Dieser Zuschlag kann in allen Verfahrensstadien anfallen. Dabei war vorliegend vor allem auch die Länge der Untersuchungshaft sowie die Tatsache zu berücksichtigen, dass Hauptverhandlungen in mehreren Instanzen stattgefunden haben. Die daraus resultierenden erhöhten Kosten für den Verteidiger schätzt die Kammer auf höchstens 400 Mark/DDR.

3. Der Antrag in Bezug auf die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 65.796,43 €, insbesondere wegen Verdienstausfalls, ist unzulässig. Insoweit ist keine Entscheidung gegeben, die Erstattungsansprüche begründen könnte.

Darüber hinaus ist festzustellen, dass § 16 Abs. 2 StrRehaG solche Ansprüche auf Erstattung auch nicht vorsieht.