Erstattungsanspruch nach Mängelbeseitigung durch Mieter
BGB § 536 a
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Eine fiktive Abrechnung der Kosten einer unstreitig vom Mieter durchgeführten Reparatur ausschließlich auf Grundlage eines Voranschlags ist nicht möglich. Macht der Mieter trotz richterlichen Hinweises prozessual keinerlei konkrete Angaben zu dem von ihm für die Durchführung der Reparatur tatsächlich betriebenen Zeit- und Materialaufwand, kommt auch keine Schätzung nach § 287 ZPO in Betracht.
(Nichtamtlicher Leitsatz)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. hat gegen die Bekl. einen Anspruch auf die Zahlung von 67,50 € an rückständiger Miete, § 535 Abs. 2 BGB. Der Anspruch ist nicht durch die von den Bekl. erklärte Aufrechnung mit vermeintlichen Gegenforderungen in gleicher Höhe erloschen, §§ 387, 389 BGB. Zwar haben die Bekl. möglicherweise Leistungen für die Kl. erbracht, indem sie eine Reparatur am Rollladen der von ihnen gemieteten Wohnung durchgeführt haben. Es ist auch nicht auszuschließen, dass ihnen deshalb ein Anspruch nach § 536 a Abs. 2 BGB auf Erstattung der von ihnen aufgewendeten Reparaturkosten gegen die Kl. zustehen könnte. Darauf kommt es letztlich aber nicht an. Denn den Bekl. ist der Nachweis für ihre Behauptung nicht gelungen, dass die Höhe der ihnen zustehenden Kosten den von der Kl. bereits bei Berechnung der Höhe der Klageforderung berücksichtigten und abgezogenen Betrag von 77 € übersteigt. Sie haben die konkret angefallenen Kosten nicht dargelegt, insbesondere auch keine Angaben zu dem von ihnen betriebenen Zeit- oder Materialaufwand gemacht. Auch eine richterliche Schätzung nach § 287 ZPO führt deshalb - soweit überhaupt möglich - nicht weiter. Aus dem von den Bekl. vorgelegten Kostenvoranschlag des Malermeisters M. vom 2. Mai 2011 ergibt sich lediglich, dass unter Berücksichtigung eines für die Tätigkeit der - nicht einschlägig ausgebildeten und berufsunerfahrenen - Bekl. angemessenen Stundensatzes von 12,50 € (§ 287 ZPO) für die Reparatur nur 77 € an Kosten anfallen würden, und dies sogar erst unter Einbeziehung von Materialkosten und einer weiteren Pauschale von 15 € für Nebenarbeiten. Die von Bekl.seite zunächst angesetzten 35 € pro Stunde an Arbeitslohn finden sich zwar in dem Kostenvoranschlag, entsprechen aber dem Stundensatz eines Handwerkermeisters. Es ist nicht dargetan und auch sonst nicht erkennbar, infolge welcher besonderen Qualifikation den Bekl. ein Anspruch auf die Erstattung eines auch nur annähernd ähnlichen Stundensatzes zustehen könnte. Soweit die Bekl. mit Schriftsatz vom 1. März 2012 sinngemäß vorgetragen haben, dass ihr Zeitaufwand höher als der eines ausgebildeten Handwerkers gewesen sei, mag dies zwar zutreffen. Insoweit könnte ihrer Berechnung grundsätzlich auch ein höherer Zeitfaktor als in dem Voranschlag zugrunde zu legen sein, d. h. von mehr als 3 Zeitstunden à 12,50 €. Zu dem von ihnen betriebenen Stundenaufwand fehlt aber konkreter Sachvortrag der Bekl. ebenso wie sachdienliche Beweisanträge oder -mittel. Insbesondere existiert offensichtlich auch keine Stundenaufstellung. Damit ist dem Gericht die Schätzung eines möglichen Mehraufwandes der Bekl. verwehrt. Eine ausschließlich fiktive Abrechnung i. S. d. § 249 Abs. 2 BGB auf der Grundlage des Voranschlags ist bei der vorliegenden Art von Erstattungsanspruch nicht möglich (Palandt/ Weidenkaff, § 536 a BGB, Rz. 18).
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wenn der Vermieter mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug ist, kann der Mieter die Reparatur selbst (eigenhändig) durchführen oder durch Handwerker durchführen lassen und vom Vermieter Erstattung der Kosten verlangen. Bei Reparatur in Eigenarbeit muss der Mieter aber den Zeit- und Materialaufwand nachweisen. Dabei darf nicht geschätzt werden, und auf einen Kostenvoranschlag kann sich der Mieter auch nicht erfolgreich berufen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Rollladen am Fenster der Mietwohnung war defekt; der Vermieter hatte den Mangel nicht beseitigen lassen. Der Mieter nahm die Arbeiten selbst vor, rechnete mit einem Erstattungsanspruch gegen die Mietforderung auf und bezog sich auf den Kostenvoranschlag eines Handwerkermeisters mit einem Stundensatz von 35 €. Der Vermieter wollte nur einen geringeren Stundensatz akzeptieren und klagte den Mietrückstand ein.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 13. März 2012 gab das AG Wetzlar der Klage statt und meinte, auf den Kostenvoranschlag könne sich der Mieter nicht berufen, weil nicht erkennbar sei, aufgrund welcher Qualifikationen er einen Stundensatz wie ein Handwerksmeister verlangen könne. Nötig sei vielmehr der Nachweis der von ihm tatsächlich aufgewandten Zeit, wobei der Stundensatz für die Laienarbeit auf 12,50 € zu schätzen sei. Trotz gerichtlicher Auflage sei dafür kein Beweis angetreten worden.