Erstattungsanspruch für Inseratskosten
BGB §§ 677, 683
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Schlagwörter zur Erschließung
Erstattungsanspruch für Inseratskosten; Zeitmietverhältnis; befristetes Mietverhältnis; vorzeitige Räumung durch Mieter
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Vermieter, der für eine Weitervermietung der Wohnung nach deren Räumung durch den Mieter während der Dauer des befristeten Mietverhältnisses Zeitungsannoncen schaltet, kann von dem Meter deren Kosten ersetzt verlangen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. 2. Der Erstattungsanspruch ist jedenfalls aus § 683 BGB begründet. Übernimmt es der Vermieter, selber einen Nachmieter für den Mieter zu suchen, der vorzeitig aus einem befristeten Mietverhältnis ausscheiden möchte, stellt dies, sofern nicht sogar ein ausdrückliches Auftragsverhältnis vorliegt, eine Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) vor.
Der für eine Geschäftsführung ohne Auftrag erforderliche Fremdgeschäftsführungswille ist gegeben. Denn bei der Suche nach einem Nachmieter zu dem Zweck, den derzeitigen Mieter wunschgemäß vorzeitig aus seinem befristeten Mietvertrag entlassen zu können, handelt es sich um ein objektiv fremdes Geschäft. Bei einem solchen besteht allein aufgrund der Vornahme bereits eine (widerlegliche) tatsächliche Vermutung für das Bewußtsein und den Willen der Fremdgeschäftsführung (BGHZ 70, 389; Palandt/Thomas § 677 Rn. 4). Daß sich der Kl. möglicherweise auch deshalb selber um Nachmieter bemüht hat, weil er befürchtete, andernfalls gegen eine etwaige Schadensminderangspflicht (§ 254 BGB) zu verstoßen, steht seinem Fremdgeschäftsführungswillen nicht entgegen, denn selbst dann würde es sich noch immer zumindest um ein sog. "Auch fremdes-Geschäft" handeln, das ebenfalls unter die §§ 677 ff. BGB fällt (BGHZ 98, 240; Palandt/Thomas § 677 Rn. 6).
Die Geschäftsführung war auch berechtigt, da sie im Interesse der Bekl. lag und zumindest ihrem mutmaßlichen Willen entsprach. Die möglichst schnelle Neuvermietung der streitbefangenen Wohnung lag im Interesse der Bekl., da sie andernfalls nicht aus dem Vertrag entlassen worden wären. Die Geschäftsführung entspricht dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, wenn dieser bei objektiver Berücksichtigung aller Umstände im Zeitpunkt der Geschäftsübernahme zugestimmt hätte (Palandt/Thomas § 683 Rn. 6). Dabei wird der mutmaßliche Wille, sofern keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen, regelmäßig durch das objektive Interesse indiziert (BGHZ 47, 374; BGH NJW-RR 1989, 970). Derartige gegenteilige Anhaltspunkte sind hier nicht ersichtlich.
Bei den Inseratskosten handelt es sich um ersatzfähige Aufwendungen im Sinne des § 683 BGB. Der Kl. durfte diese Aufwendungen ihrem Umfang nach auch für erforderlich halten, denn in Anbetracht einer Monatsmiete von 1.141,70 DM und dem daraus resultierenden erheblichen Interesse der Bekl. an einer möglichst schnellen Vertragsbeendigung standen die für die Inserate geltend gemachten Kosten in Höhe von 445,62 DM auch nicht außer Verhältnis.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Bei langfristigen Mietverträgen kommt es öfter vor, daß der Mieter vorzeitig räumt, und der Vermieter sich dann um einen Nachmieter kümmern muß. Der Vermieter kann dann Erstattung der Kosten für Zeitungsanzeigen verlangen, die er schaltet, um einen Nachmieter zu suchen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Mieter waren vorzeitig ausgezogen und führten Gespräche mit dem Vermieter über eine Beendigung des langfristigen Mietvertrages, ohne daß es zu einer Einigung gekommen wäre. Der Vermieter verlangte Ersatz der Kosten für die von ihm geschalteten Zeitungsanzeigen.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 24. Oktober 2000 gab das LG Berlin der Zahlungsklage des Vermieters statt. Zwar war eine vertragliche Verpflichtung des Mieters nicht nachweisbar, auch ein Schadensersatzanspruch, etwa aus positiver Vertragsverletzung, entfiel, weil ein vorzeitiger Auszug allein keine Vertragsverletzung darstellt. Die 64. Kammer nahm aber einen Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag an. Bei der Suche nach einem Nachmieter zu dem Zweck, den Mieter wunschgemäß vorzeitig aus seinem Zeitmietvertrag entlassen zu können, handele es sich objektiv um ein fremdes Geschäft, zu dem der Vermieter berechtigt gewesen sei, da es auch im Interesse des Mieters gelegen habe und zumindest dessen mutmaßlichem Willen entsprochen habe.