Erstattungsanspruch
VermG § 11 b; VwVfG § 16 Abs. 3; VwVfG Berlin § 1 Abs. 1; BGB § 670
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Schlagwörter zur Erschließung
Erstattungsanspruch; gesetzlicher Vertreter; Auslagenerstattung; Werkvertrag; Schadensersatzanspruch
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Dem Eigentümer stehen Einwendungen gegen den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch bezüglich der Auslagen des gesetzlichen Vertreters aus dem zwischen diesem und dem Unternehmer abgeschlossenen Werkvertrag - hier Gewährleistungsansprüche - nicht zu; dies gilt auch für einen eventuell gegen den gesetzlichen Vertreter bestehenden Schadensersatzanspruch.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. waren Eigentümer des in Berlin-T. belegenen Grundstücks und wenden sich gegen einen Bescheid, mit dem Aufwendungen des gesetzlichen Vertreters für das auf diesem Grundstück befindliche Mietshaus geltend gemacht werden. Das Grundstück stand in ungeteilter Erbengemeinschaft im Eigentum der Rechtsvorgänger der Kl. - W. K. H. F. und E. Z. - und war ausweislich des Grundbuchauszuges vom 12. Juli 1966 unter Schutz und vorläufige Verwaltung gemäß der Anweisung des Magistrats von Groß-Berlin, Abteilung Finanzen vom 18. November 1961 gestellt worden.
Mit Antrag vom 17. November 1992 beantragte die Beigeladene bei der Senatsverwaltung für Finanzen, zum gesetzlichen Vertreter der Eigentümer bestellt zu werden. Dem kam die Senatsverwaltung für Finanzen mit Bescheid vom 20. November 1992 nach.
Mit Bescheid vom 2. Juni 1994 ordnete das Bezirksamt T. von Berlin, Abteilung Bau- und Wohnungswesen, an, das gesamte Berliner Dach komplett zu erneuern, die Schornsteine nach Maßgabe des zuständigen Bezirksschornsteinfegermeisters zu sanieren, das heißt bis zur Standsicherheit abzutragen und neu aufzumauern einschließich aller erforderlichen Nebenarbeiten, und die Dachentwässerung zu erneuern. Hierfür setzte es eine Frist von zwölf Wochen und drohte die Ersatzvornahme an, wobei für das Dach ein vorläufiger Kostenbetrag von 109.400 DM, für die Schornsteine 49.100 DM und für die Dachentwässerung 31.500 DM veranschlagt wurden. Mit Teilrechnung vom 19. Oktober 1994 stellte die Firma K. KG für Schornsteinmaurerarbeiten 41.872,51 DM in Rechnung. Mit Endrechnung vom 5. Januar 1995 (diese umfaßt auch die Teilrechnung vom 20. Oktober 1994 in Höhe von 107.461,18 DM) stellte die Firma K. KG 147.769,01 DM in Rechnung. Unter dem 5. Januar 1995 trat die Beigeladene die ihr für die am Dach und an den Schornsteinen ausgeführten Maßnahmen gegenüber den Grundstückseigentümern zustehenden Forderungen in Höhe von 149 333,69 DM an das Land Berlin ab.
Mit Bescheid vom 26. Januar 1995 ordnete das Bau- und Wohnungsaufsichtsamt die Instandsetzung der drei straßenseitig vorhandenen Balkone an: Die Stahlträger seien zu entrosten, mit Korrosionsanstrich zu versehen und auszumauern, die Sperrung zu erneuern und die Balkonunterseiten zu verputzen. Hierfür drohte es die Ersatzvornahme und zwar unter Veranschlagung eines vorläufigen Kostenbetrages von 75.000 DM an. Weiterhin ordnete es an, den hofseitigen Außenputz abzuschlagen und die gesamte Fassade neu zu verputzen, und drohte hierfür eine Ersatzvornahme an unter Veranschlagung eines vorläufigen Kostenbetrages von 31.000 DM. Weiterhin ordnete es die Erneuerung des Hofbetons mit einem entsprechenden Gefälle und Erneuerung des Hofeinlaufes an, wofür ebenfalls die Ersatzvornahme angedroht wurde unter Veranschlagung eines vorläufigen Kostenbetrages von 23.000 DM. Zur Beseitigung dieser Mängel entstanden der Beigeladene Aufwendungen in Höhe von 151.486,09 DM. (...)
Unter dem 3. Januar 1996 trat die Beigeladene ihre diesbezüglichen Forderungen gegen die Eigentümer des Grundstücks an den Bekl. ab.
Mit notariellem Kaufvertrag vom 15. Mai 1997 verkauften die Kl. das Grundstück an Frau G. H. und Herrn H. W. zum Kaufpreis von 950.000 DM. Nach § 4 des Vertrages übernahmen die Käufer den an den Bekl. abgetretenen Ausgleichsanspruch der Beigeladenen. Für den Fall, daß die Schuldübernahme verweigert wurde, war ein Schuldbeitritt der Käufer vereinbart. Diese hatten die Kl. dann im Innenverhältnis von der vorbezeichneten Verbindlichkeit freizustellen. Nach dem Vertrag waren die Käufer berechtigt, mit dem Bekl. über eine Herabsetzung des Ausgleichsanspruchs zu verhandeln, eine Nachzahlungspflicht gegenüber den Kl. sollte nicht eintreten. Der Bekl. stimmte der Schuldübernahme nicht zu.
Mit Bescheid vom 14. November 1997 gab das Bezirksamt T. von Berlin, Abteilung Personal, Verwaltung und Finanzen den Kl. den Betrag von 299.255,10 DM als Auslagenersatz auf. Zur Begründung führte es aus, es handele sich um Aufwendungen, die der Beigeladenen als gesetzliche Vertreterin der Kl. entstanden seien. Den hiergegen eingelegten Widerspruch der Kl. vom 10. Dezember 1997 wies das Bezirksamt T. mit am 9. März 1998 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom (ohne Datum) März 1998 zurück.
Hiergegen wenden sich die Kl. mit der vorliegenden Klage, zu deren Begründung sie vortragen, nicht das ganze Grundstück sei staatlich verwaltet worden, sondern nur der Erbteil des W. K. Weiterhin sei eine Auslagenerstattung insoweit nicht gerechtfertigt, als die zur Instandsetzung vorgenommenen Arbeiten nicht mängelfrei gewesen seien. Insoweit machen sie beruhend auf dem Parteigutachten des Sachverständigen H. vom 30. Juli 1997, das sie als Anlage zur Klageschrift einreichen, verschiedene Mängel geltend. (...)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Bezirksamtes T. von Berlin vom 14. November 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom März 1998 ist rechtmäßig und verletzt die Kl. nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er findet seine Rechtsgrundlage in § 11 b Abs. 1 Satz 4 VermG in Verbindung mit § 16 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 VwVfG: Danach kann die Behörde, wenn wie hier nach § 11 b Abs. 1 Satz 1 VermG ein gesetzlicher Vertreter bestellt worden ist, von dem Vertretenen Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen und diese durch Bescheid feststellen. Der Sache nach handelt es sich bei dem von der Behörde geltend gemachten Betrag um einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch, durch den der Aufwendungsersatzanspruch des gesetzlichen Vertreters (vgl. § 670 BGB) modifiziert bzw. verdrängt wird (Säcker-Hummert, Vermögensrecht 1995, § 11 b Rdnr. 21). Die Behörde ist dafür gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 VwVfG dem Anspruch des gesetzlichen Vertreters auf angemessene Vergütung und auf die Erstattung der Barauslagen ausgesetzt. Keine Rolle spielt dabei, ob die Bestellung zum gesetzlichen Vertreter rechtmäßig war, da die diesbezügliche Verfügung der Senatsverwaltung für Finanzen vom 20. November 1992 nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist und damit Tatbestandswirkung entfaltet, das heißt sie muß in diesem Verfahren als bestehend hingenommen werden.
Bei den hier geltend gemachten Rechnungen in Höhe von 299.255,10 DM handelt es sich um Aufwendungen des gesetzlichen Vertreters im Sinne von § 11 b Abs. 1 Satz 5 VermG, § 670 BGB, da es sich um Geldauslagen zur Tilgung von Verbindlichkeiten handelt (vgl. Seiler in: Münchener Kommentar, 4. Ausfl., § 670 BGB Rdnr. 6). Die im Tatbestand aufgeführten Rechnungen der verschiedenen Firmen ergeben auch der Höhe nach den geltend gemachten Betrag. Die Beigeladene durfte die mit den streitgegenständlichen Rechnungen verbundenen Aufwendungen auch für erforderlich halten (vgl. MüKo a. a. O., Rdnr. 9 am Ende). Die Erforderlichkeit im Sinne von § 670 BGB ist ex ante vom Standpunkt eines nach verständigem Ermessen Handelnden zu beurteilen. Dabei hat der gesetzliche Vertreter einen gewissen Entscheidungsspielraum, also mehrere Tätigkeitsvarianten zur Auswahl, so daß auch erfolglose oder zwar erfolgreiche, aber noch ex-post Beurteilung kostspielige Maßnahmen zu bezahlen sein können (MüKo a. a. O., Rdnr. 9 am Ende).
Nach diesen Maßstäben durfte die Beigeladene die Vornahme der mit den streitgegenständlichen Rechnungen abgerechneten Arbeiten für erforderlich halten. Es lagen bauaufsichtliche Verfügungen des Bezirksamtes vor, die der Beigeladenen die entsprechenden Arbeiten am Dach und an den Schornsteinen (Verfügung vom 2. Juni 1994) und an den Balkonen der Hoffassade, der Hoffassade selbst und dem Hofboden (Verfügung vom 26. Januar 1995) bauaufsichtlich vorgaben. Die Beigeladene war daher gehalten, geeignete Unternehmen mit der Vornahme der beauflagten Arbeiten zu beauftragen. Anhaltspunkte, daß der Beigeladenen bei der Auswahl der Unternehmen ein Verschulden vorzuwerfen wäre, welches die Erforderlichkeit der daraus resultierenden Aufwendungen fraglich erscheinen lassen könnte, sind nicht gegeben; derartiges wird von den Kl. auch nicht geltend gemacht. Da bei Geldaufwendungen die Höhe der Ersatzsumme sich nach dem entsprechenden Betrag bemißt und der geltend gemachte Betrag der Höhe nach der Summe der streitgegenständlichen Rechnungen entspricht, ist der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach begründet. Hinsichtlich der im Bescheid erwähnten Verzugszinsen hat der Bekl. klargestellt, daß diese nicht geltend gemacht werden.
Die Einwendungen der Kl. gegen die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten sind unzulässig. Nach den im Verwaltungsvollstreckungsrecht entwickelten allgemeinen Grundsätzen bei der Erstattung von Kosten, die bei der Ersatzvornahme entstanden sind, ist es dem Pflichtigen verwehrt, Rechte geltend zu machen, die der Behörde als Vertragspartner eines privaten Unternehmens zustehen mögen. Ein Recht auf vertragsgemäße Leistung steht nur dem Auftraggeber, also hier dem gesetzlichen Vertreter (der Beigeladenen), nicht aber dem Vertretenen (den Kl.) zu. Einen Einwand der Schlechterfüllung oder eine Mängelrüge gibt es daher regelmäßig nicht (OVG Berlin, Urteil vom 22. Januar 1982 - OVG 2 B 46.80 - OVGE 16, 61, 63). Im Ergebnis können den Kl. daher nur zivilrechtliche Ansprüche gegen die beauftragten Unternehmen zustehen.
Bei diesen zivilrechtlichen Ansprüchen - für die der Verwaltungsrechtsweg nicht gegeben ist und die auch nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits sind - herrscht Uneinigkeit. Mangels direkter vertraglicher Beziehungen zwischen dem im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung Pflichtigen und dem im Rahmen der Ersatzvornahme beauftragten Unternehmen wird davon ausgegangen, daß insoweit nur deliktische Ansprüche bestehen. Dieses Ergebnis ist allerdings unbefriedigend, worauf Lemke (Verwaltungsvollstreckungsrecht des Bundes und der Länder, Diss., 1997 S. 363) zu Recht hinweist. Möglicherweise können diese Unzulänglichkeiten durch die zuständigen Zivilgerichte auch durch Heranziehung der Grundsätze der Drittschadensliquidation bzw. durch die Annahme eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, wobei der Pflichtige der zu schützende Dritte wäre, gemildert werden (vgl. anschaulich Lemke, S. 365). Schließlich kommen Ansprüche aus positiver Forderungsverletzung des auftragsähnlichen gesetzlichen Schuldverhältnisses gegen die Beigeladene in Betracht (vgl. Säcker-Hummert a. a. O., § 11 b Rdnr. 23). Diese können aber nicht gegen den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch des Bekl. eingewandt werden, sondern müssen direkt im Verhältnis zwischen den Kl. und der Beigeladenen - zivilrechtlich - geltend gemacht werden. Eine entsprechende Anwendung des § 404 BGB kommt nach Sinn und Zweck des § 11 b VermG nicht in Betracht. Zweck der Regelung ist es, dem gesetzlichen Vertreter für seinen Aufwendungsersatzanspruch entsprechend § 670 BGB einen solventen und greifbaren Schuldner bereitzustellen. Dies liegt im öffentlichen Interesse, weil sonst die Bestellung gesetzlicher Vertreter auf große Schwierigkeiten stoßen würde. Zwingende Konsequenz dieser Bereitstellung ist aber, daß sich die öffentliche Hand die Aufwendungen des gesetzlichen Vertreters bei dem Eigentümer wieder holen können muß. Dabei darf sie nicht den im direkten Verhältnis zwischen vertretenem Eigentümer und gesetzlichem Vertreter entstandenen Ansprüchen ausgesetzt sein, weil die zuständige Behörde nach der gesetzlichen Konstruktion nur in "Vorlage" für den gesetzlichen Eigentümer tritt, damit aber jedoch nicht bewirkt werden soll, daß sämtliche im Zusammenhang mit der geschäftsähnlichen Vertretung entstandenen Ansprüche nunmehr im Dreiecksverhältnis über die Behörde rückabgewickelt werden sollen. Dies erschiene auch wegen des im Verwaltungsverfahren wie im Verwaltungsprozeß herrschenden Grundsatzes der Amtsermittlung und der damit verbundenen Abweichung von den zivilprozessualen Substantiierungspflichten nicht sachgerecht.