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Erstattungsanspruch

VG Gera2 K 33/02 GE16.07.2002ZOV 2002, 326

ThürKO (Thüringische Kostenordnung) § 88 Abs. 2; ThürFAG (Thüringisches Finanzausgleichsgesetz) § 6 Abs. 1, 3

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Erstattungsanspruch; Prozesskosten

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

Die Landkreise haben gegen den Freistaat Thüringen keinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch in entsprechender Anwendung der §§ 812 ff. BGB auf Erstattung von Prozeßkosten für die bis zum 31. Dezember 1998 wahrgenommenen vermögensrechtlichen Angelegenheiten als Aufgabe im übertragenen Wirkungskreis. (nicht rechtskräftig)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. begehrt von dem Bekl. die Erstattung von Prozeßkosten für die Durchführung eines vermögensrechtlichen Verwaltungsstreitverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Weimar. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 13. August 1997 wurde der Kl. als damaliger Bekl. verpflichtet, ein in der Gemarkung Sömmerda gelegenes Grundstück an die damalige Kl. zurückzuübertragen. Ferner hatte der Kl. als damaliger Bekl. die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Auf der Grundlage dieses Urteils wurden mit Kostenfestsetzungsbeschluß vom 24. März 1998 zugunsten der Prozeßbevollmächtigten der damaligen Kl. Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 5.140,36 DM zu Lasten des damaligen Bekl. festgesetzt. Ferner wurden ausweislich der Kostenrechnung der Justizzahlstelle Schleiz vom 15. Juni 1998 2.342 DM Gerichtskosten von dem damaligen Bekl., also dem Kl., erhoben. Mit Schreiben vom 20. September 2001 machte der Kl. die von ihm in diesem Verwaltungsstreitverfahren zu erstattenden Kosten von insgesamt 7.284,36 DM bei dem Bekl. geltend. Zur Begründung wurde angegeben, daß bis zum 31. Dezember 1998 die Landratsämter in vermögensrechtlichen Streitigkeiten als untere staatliche Verwaltungsbehörde tätig gewesen seien. Der Bekl. habe deshalb die anfallenden Prozeßkosten zu tragen. (...)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Das Verwaltungsgericht Gera ist für die Entscheidung über die Klage nach § 52 Nr. 5 VwGO örtlich zuständig. Danach ist das Verwaltungsgericht in allen nicht in Nr. 1 bis 4 erfaßten Fällen örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Bekl. seinen Sitz hat. Hierbei ist nicht auf den Sitz der vertretungsberechtigten Behörde, sondern auf den Sitz der Behörde abzustellen, die gehandelt hat oder handeln soll (BVerwG, Urteil vom 18. April 1985 - 3 C 34/84 -, BVerwGE 71, 183). Dies ist im vorliegenden Rechtsstreit das Thüringer Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen, das nach Angaben der Prozeßvertreterin des Bekl. auf Grund eines Erlasses des Thüringer Finanzministeriums mit der Durchführung des Verfahrens bezüglich des von dem Kl. geltend gemachten Ausgleichsanspruchs und des Rechtsstreits betraut worden ist, und das seinen Sitz in Gera hat. Die Klage ist nicht begründet. Der Kl. hat gegenüber dem Bekl. keinen Anspruch auf Erstattung der aufgrund des Urteils des Verwaltungsgerichts Weimar vom 13. August 1997 - 6 K 940/96.We - entstandenen Prozeßkosten in Höhe der Klageforderung. Denn der geltend gemachte Anspruch ist bereits erfüllt bzw. auf der Grundlage des Finanzausgleichs abgegolten worden. Darüber hinausgehende Erstattungsansprüche auf der Grundlage ungeschriebener Institute des öffentlichen Rechts, wie etwa dem des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs, bestehen nicht. Der Ausgleich der hier streitigen Prozeßführungskosten erfolgte auf Grund der Mittelzuweisung auf Grund des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes - ThürFAG - vom 15. März 1995 (GVBl. I, S. 149) in der Fassung vom 9. Februar 1998 (GVBl. S. 15). Dies ergibt sich auf Grund folgender Erwägungen: Nach § 1 Abs. 1 ThürFAG tragen die Gemeinden und Landkreise alle Verwaltungs- und Zweckausgaben, die durch die Erfüllung ihrer eigenen sowie der ihnen übertragenen Aufgaben entstehen, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Nach § 4 ThürFAG ist die Finanzausgleichsmasse zu verwenden für allgemeine Finanzzuweisungen, besondere Finanzzuweisungen und Zuweisungen für investive Zwecke. Nach § 6 Abs. 1 ThürFAG erfolgen die allgemeinen Finanzzuweisungen zur Stärkung der eigenen Finanzkraft der Gemeinden und Landkreise in Form von Schlüsselzuweisungen. Nach Abs. 3 der Vorschrift dienen die Schlüsselzuweisungen zur Deckung des eigenen Finanzbedarfes. Mit ihnen sind alle gesetzlichen Lasten abgegolten, soweit nichts anderes gesetzlich bestimmt ist. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften liegen hier vor. Die streitigen Prozeßkosten werden mit den Schlüsselzuweisungen des Bekl. ausgeglichen. Schlüsselzuweisungen werden im kommunalen Finanzausgleich für allgemeine Zwecke gewährt und zählen zu den allgemeinen Deckungsmitteln des Verwaltungshaushalts (Brinkmeier, Kommunale Finanzwirtschaft, Band 2, Haushaltsrecht, 6. Auflage 1997, S. 44). Mit der Leistung der Schlüsselzuweisungen waren die Kosten für die Durchführung der dem Kl. gesetzlich zugewiesenen Aufgaben abgegolten, so daß hiervon auch die bis zum 31. Dezember 1998 im übertragenen Wirkungskreis durch den Kl. wahrzunehmenden Aufgaben nach dem Vermögensgesetz erfaßt werden (§ 1 Absatz 1 und § 2 des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Vermögensgesetzes - ThürAGVermG - vom 13. Juni 1997 [GVBl. S. 207]). Die Wahrnehmung dieser Aufgabe im übertragenen Wirkungskreis hat zur Folge, daß die Klage gegen einen den Rückübertragungsanspruch ablehnenden Bescheid in vermögensrechtlichen Angelegenheiten gegen den Landkreis bzw. die

Absatz 1 und § 2 des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Vermögensgesetzes - ThürAGVermG - vom 13. Juni 1997 [GVBl. S. 207]). Die Wahrnehmung dieser Aufgabe im übertragenen Wirkungskreis hat zur Folge, daß die Klage gegen einen den Rückübertragungsanspruch ablehnenden Bescheid in vermögensrechtlichen Angelegenheiten gegen den Landkreis bzw. die kreisfreie Stadt und somit gegen den Kl. zu erheben war, dem als passivlegitimierten Bekl. damit auch die Prozeßführung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten oblag (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1993 - 7 C 14/92 -, DÖV 1993, 105 = VIZ 1993, 405 = LKV 1993, 387).

Eine über die im Thüringer Finanzausgleichsgesetz hinausgehende gesetzliche Erstattungs- bzw. Ausgleichsregelung für Prozeßführungskosten besteht nicht. Insoweit regelt § 5 Absatz 1 Satz 1 ThürAGVermG nur noch, daß die Landkreise und kreisfreien Städte bis zum 31. Dezember 1998 - also bis zur Einführung der Staatlichen Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen - pauschalierte Beträge zur Abgeltung der Personalkosten erhalten sollten. Entgegen der Auffassung des Kl. regelt § 88 Absatz 2 ThürKO nicht einen solchen weitergehenden Anspruch. Danach sind zwar bei der Übertragung von Aufgaben gleichzeitig die notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen. Allerdings erfolgt der danach vorzunehmende Finanzausgleich erst auf der Grundlage des Finanzausgleichsgesetzes in der jeweiligen Fassung (Uckel/Hauth/Hoffmann, Kommunalrecht in Thüringen, Stand: 15. Januar 2001, § 88 Rdnr. 4). Die Vorschrift begründet folglich keinen Auffangtatbestand für solche Erstattungsansprüche, die von dem Finanzausgleichsgesetz nicht erfaßt werden. Vielmehr wird die gesetzgeberische Grundentscheidung in § 88 ThürKO durch das Finanzausgleichsgesetz umgesetzt. Deshalb ist ein über dieses Gesetz hinausgehender Erstattungsanspruch zu verneinen. Entgegen der Auffassung des Kl. ergibt sich auch nichts anderes auf Grund der Entscheidung der Kammer vom 20. Juni 2001 - 2 K 87/99 GE. Dort verneinte die Kammer einen Erstattungsanspruch des bekl. Freistaates hinsichtlich der Kosten für die Prozeßführung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten, mit dem er gegen eine Forderung des klagenden Landkreises aufgerechnet hatte, weil der Bekl. in diesem Sonderfall diese Kosten auf Grund seiner rechtskräftigen Verurteilung zu tragen hatte. Daß er nach den genannten Grundsätzen organisationsrechtlich nicht passivlegitimiert war, konnte daher in diesem Fall zu keinem anderen Ergebnis führen. Deshalb kann im umgekehrten Fall aus dieser Entscheidung nicht abgeleitet werden, dem Kl. stehe in vermögensrechtlichen Angelegenheiten ein entsprechender Erstattungsanspruch gegen den Bekl. zu.

Ein weitergehender Anspruch auf der Grundlage eines ungeschriebenen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs kann wegen der hierfür nach § 6 Abs. 3 Satz 2 ThürFAG erforderlichen gesetzlichen Regelung nicht anerkannt werden. (...)