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Erstattung von Rechtsanwaltskosten

LG Berlin82 T 447/08; 82 T 448/0814.01.2009GE 2009, 390

WEG § 50

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Schon teilweise gegensätzliche Angriffe gegen die Gültigkeit von Eigentümerbeschlüssen begründen die Erstattungsfähigkeit der Kosten für mehrere Rechtsanwälte auf der Klägerseite.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die zulässigen sofortigen Beschwerden haben keinen Erfolg. Die Bekl. können sich nicht auf die in diesem Rechtsstreit anwendbare Bestimmung des § 50 WEG berufen. Nach dieser ab 1.7.2007 geltenden Bestimmung sind den Wohnungseigentümern als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendige Kosten nur die Kosten eines bevollmächtigten Rechtsanwalts zu erstatten, wenn nicht aus Gründen, die mit dem Gegenstand des Rechtsstreits zusammenhängen, eine Vertretung durch mehrere bevollmächtigte Rechtsanwälte geboten war. Vorliegend war die Vertretung der beiden Kl. durch jeweils eigene Prozessbevollmächtigte aus mit dem Rechtsstreit zusammenhängenden Gründen geboten. Dies ergibt sich bereits einmal daraus, dass vor der Verbindung der durch die beiden Kl. zunächst getrennt eingereichten Klagen durch Beschluss des Amtsgerichts vom 3. September 2007 bis zur Abtrennung der Klageverfahren betreffend die TOP 3B, 5, 6 durch amtsgerichtlichen Beschluss vom 31. Januar 2008 der Kl. zu 1. hinsichtlich der Klage des Kl. zu 2. betreffend die TOP 3B, 5, 6 auf Beklagtenseite stand. Jedenfalls während dieses Verfahrensstadiums wäre hinsichtlich der drei genannten TOP eine Vertretung durch einen gemeinsamen Prozessbevollmächtigten nicht möglich gewesen, da sich dieser des Parteiverrats schuldig gemacht hätte.

Aber selbst wenn man nur den von beiden Kl. jeweils angefochtenen Beschluss zu TOP 3A zum Gegenstand der Notwendigkeitsbetrachtung machen würde, wäre auch hier eine Vertretung der Kl. durch jeweils eigene Prozessbevollmächtigte geboten gewesen. Denn auch hinsichtlich dieses TOP 3A haben zwischen dem Kl. zu 1. einerseits und dem Kl. zu 2. andererseits Interessengegensätze bestanden, die eine Vertretung durch einen gemeinsamen Prozessbevollmächtigten ausgeschlossen hätten. Der Kl. zu 1. ist Eigentümer der Gewerbeeinheit S. Sauna. Mit seiner Klage hat er sich ausweislich der Klagebegründung vom 10. September 2007 u. a. gegen die Abrechnung im Kalenderjahr 2006 betreffend das "Wasser Sauna Zähler 654463" gewandt. Demgegenüber hat der Kl. zu 2. ausweislich Seite 5 der Klageschrift vom 13. August 2007 bei der Abrechnung beanstandet, "den Wohneinheiten seien zu viele, den Gewerbeeinheiten zu wenige Beträge in Rechnung gestellt worden". Mit diesem Klagevorbringen hat der Kl. zu 2. somit geltend gemacht, die Abrechnung sei (auch) zugunsten des Kl. zu 1. als Eigentümer einer Gewerbeeinheit zu günstig ausgefallen. Diese Interessengegensätze hätten die Kl. nicht durch einen gemeinsamen Prozessbevollmächtigten vortragen können.

Daran ändert auch nichts der Umstand, dass sich der Kl. zu 2. in seinem Anwaltsschriftsatz vom 1. Oktober 2007 hinsichtlich anderer Angriffe gegen den Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft zu TOP 3A auf die Ausführungen des Kl. zu 1. bezogen hat und sich diese zu eigen gemacht hat. Denn eine gemeinsame Vertretung beider Kl. durch einen Prozessbevollmächtigten verbietet sich bereits dann, wenn nur in einem einzigen Punkt der mit ihren Klagen verfolgten Angriffe gegen den Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung Interessengegensätze bestanden haben.

Damit ist es erstattungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Rechtspflegerin in den beiden angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlüssen zugunsten der Kl. die Kosten ihres jeweils eigenen Prozessbevollmächtigten festgesetzt hat. Die festgesetzten Anwaltsgebühren und Auslagen sowie der ihnen zugrunde gelegte Gegenstandswert ist von den Bekl. nicht angegriffen, so dass die Ausführungen hierzu nicht veranlasst sind.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Auch nur teilweise gegensätzliche Angriffsvarianten gegen die Gültigkeit von Eigentümerbeschlüssen begründen die Erstattungsfähigkeit der Kosten für mehrere Rechtsanwälte auf der Klägerseite. Die WEG-Anwälte müssen nur findig genug sein - dieses Fazit lässt sich aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin ziehen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Sowohl der Inhaber einer Gewerbeeinheit als auch ein weiterer Wohnungseigentümer fechten den Eigentümerbeschluss über die Jahresabrechnung 2006 mit teilweise gegensätzlichen Argumenten in getrennten Anfechtungsprozessen und mit verschiedenen Rechtsanwälten an. Beide Klagen werden miteinander verbunden. Später wird das Verfahren wegen anderer von dem Kläger zu 2) angegriffener Eigentümerbeschlüsse abgetrennt. Beide Anfechtungskläger gewinnen den Prozess, dessen Kosten den unterlegenen übrigen Wohnungseigentümern auferlegt werden. Beide Anfechtungskläger verlangen im Kostenfestsetzungsverfahren die Erstattung der ihnen durch die von ihnen mandatierten Rechtsanwälte entstandenen Kosten (ca. 2.800 € bzw. knapp 2.000 €). Die Rechtspflegerin beim AG erlässt die beiden Kostenfestsetzungsbeschlüsse antragsgemäß. Hiergegen die sofortige Beschwerde an das LG.

Die Entscheidung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Ohne Erfolg! Die Voraussetzungen des seit dem 1. Juli 2007 anwendbaren § 50 WEG liegen vor. Vor der Verbindung der beiden Anfechtungsklagen stand der Kläger zu 1) noch auf der Beklagtenseite hinsichtlich der Klage des Klägers zu 2), so dass ein gemeinsamer Rechtsanwalt sich des Parteiverrats schuldig gemacht hätte. Aber auch hinsichtlich eines weiteren Punktes der Jahresabrechnung, der zuletzt noch gemeinsamer Verfahrensgegenstand war, haben die beiden Kläger zumindest teilweise gegensätzliche Argumente zur Begründung ihrer Klage vorgetragen. Während der Kläger zu 1) die Wasserkosten seiner Gewerbeeinheit als zu hoch gerügt hat, hat der Kläger zu 2) deren zu geringe Belastung beanstandet. Rechtsbeschwerde an den BGH wurde nicht zugelassen, weil die Gründe für eine getrennte Vertretung mehrerer Kläger sich am Einzelfall orientieren. Die auf der Beklagtenseite stehenden übrigen Wohnungseigentümer haben zudem die Kosten beider Beschwerdeverfahren nach einem Wert von jeweils bis zu 1.000 € zu tragen, schätzungsweise um die 350 € (zweimal eigener Anwalt der Beklagten + beide Gegenanwälte + Gerichtsgebühren).

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

1. Der Gesetzgeber wollte nach der Überleitung der WEG-Sachen in das ZPO-Verfahren verhindern, dass sich vor allem jeder Anfechtungskläger getrennt einen Rechtsanwalt nimmt und im Erfolgsfalle die entstehenden außergerichtlichen Kosten (vor allem die Anwaltsgebühren) mehrfach von den unterlegenen übrigen Wohnungseigentümern zu erstatten sind. Er musste aber in § 50 WEG eine Ausnahme bestimmen, wenn aus Gründen des Streitgegenstandes standesrechtlich eine Vertretung durch mehrere Rechtsanwälte zwingend ist.

2. Nicht ausreichend für eine mehrfache Erstattung ist es, wenn ein Wohnungseigentümer von der Anfechtung durch einen anderen erfährt und nun seinerseits (innerhalb der Anfechtungsfrist) Lust bekommt, auch einen Anwalt zu beschäftigen. Dann muss er, wenn er die eingeschränkte Erstattung von Kosten bedenkt, schon denselben Anwalt beauftragen. Ungeklärt ist aber bisher, wie es sich etwa verhält, wenn der zweite oder dritte Anfechtungskläger ahnungslos ist und seinerseits einen weiteren Anwalt mandatiert. Liegt vom Streitgegenstand dafür kein Grund vor, unterschiedliche Rechtsanwälte in Anspruch zu nehmen, bleibt es im Ergebnis dabei, dass die außergerichtlichen Anwaltskosten von der Beklagtenseite nur einmal verlangt werden können. Hier muss dann eine Aufteilung der Erstattungsbeträge vorgenommen werden, so dass jeder Kläger auf einem Teil seiner außergerichtlichen Kosten trotz Prozessgewinn sitzen bleibt.

Andererseits kann der beauftragte Zweit- oder Drittanwalt natürlich versuchen, durch eine teilweise gegensätzliche Argumentation im Verhältnis zu seinen "Kollegen" einen Interessengegensatz "herbeizuzaubern", der seinen Mandanten später kostenmäßig begünstigen könnte. Ein Missbrauchsvorwurf wird schwer zu begründen sein, weil jeder Anwalt selbstverständlich berechtigt ist, für seinen Mandanten sämtliche ihm günstig erscheinenden Argumente vorzutragen. Die Frage der mehrfachen Erstattungsfähigkeit kann nicht vom Prozessgericht entschieden werden, das in seinem Urteil nur die Kostengrundentscheidung zu treffen hat. Also gehört das Problem in das Kostenfestsetzungsverfahren. Die Rechtspfleger werden sich schwertun, behauptete Interessengegensätze (die ja nicht bewiesen werden müssen) zu widerlegen. Die Ausnahmeregelung des § 50 WEG ist also relativ leicht zu unterlaufen. Es ist den später erfolgreichen Anfechtungsklägern auch nicht zu verdenken, dass sie ungern auf einen Teil der ihnen in jedem normalen Zivilprozess zustehenden Erstattungsmöglichkeiten verzichten wollen. Und der Anwalt hat in erster Linie die Interessen seines Mandanten zu vertreten.

3. Weil das im Schrifttum streitig zu werden beginnt (vgl. Hügel, ZWE 2008, 265, 273, der eine strafrechtliche Untreue andeutet), sei noch darauf eingegangen, ob und wie der WEG-Verwalter nach einem für die übrigen Wohnungseigentümer verlorenen Anfechtungsprozess auf die Erstattungsforderungen der Klägerseite zu reagieren hat. Die gerichtliche Kostengrundentscheidung geht dahin, dass die Beklagten (= die übrigen Wohnungseigentümer) die Kosten des Rechtsstreits zu tragen haben, also keinesfalls der WEG-Verband. Auch eine gerichtliche Kostenfestsetzung kann sich daher niemals gegen den Verband, sondern nur gegen die übrigen Wohnungseigentümer - und zwar anteilig mit ausgerechneten Teilbeträgen - richten. Deshalb kann es zu einem Vollstreckungstitel gegen den Verband nicht kommen. Gleichwohl kann man es m. E. dem Verwalter, jedenfalls wenn er die übrigen Wohnungseigentümer kraft seiner gesetzlichen Vollmacht (§ 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG) im Prozess vertreten hat, nicht verbieten, aus der Gemeinschaftskasse für die übrigen Wohnungseigentümer insgesamt die Erstattungsbeträge auszulegen. Diese sind dann in die nächste Jahresabrechnung aufzunehmen, jedoch in den Einzelabrechnungen nur unter die Wohnungseigentümer zu verteilen, die vom Verwalter vertreten worden sind. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des BGH (BGHZ 171, 335 = NJW 2007, 1869 = ZMR 2007, 623), der bei den Prozesskosten eine asymmetrische Verteilung nur unter den betroffenen Wohnungseigentümern erlaubt. Die vorläufige Entnahme auch der Erstattungsbeträge aus der Gemeinschaftskasse zugunsten der Klägerseite entspricht der vorläufigen Begleichung der Kostenvorschüsse auf der später erfolglosen Beklagtenseite, die ebenfalls in der nächsten Jahresabrechnung nur auf diejenigen Wohnungseigentümer umgelegt werden dürfen, die vom Verwalter vertreten werden (LG Berlin, GE 2009, 168, 207). Könnte der Verwalter daran gehindert werden, kann er seine gesetzliche Vertretungsbefugnis nach § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG für die von ihm vertretenen übrigen Wohnungseigentümer nicht angemessen ausüben. Das Äquivalent für die Entnahme der Vorschüsse ist die spätere Chance, bei erfolgreichem Ausgang des Anfechtungsprozesses die aus der Gemeinschaftskasse geleisteten Vorschüsse im Wege der Erstattung von der Klägerseite zurückzugewinnen und wieder der Gemeinschaftskasse zuzuführen.

Praktischer Hinweis: Wenn der Verwalter die Erstattungsbeträge für die unterlegenen Wohnungseigentümer der Gemeinschaftskasse entnimmt, sollte er dies nur entsprechend der ausdrücklichen gerichtlichen Kostenfestsetzung tun und sich nicht etwa auf die Berechnungen der gegnerischen Anwälte verlassen! Im Kostenfestsetzungsbeschluss sind die Einzelbeträge nämlich genau errechnet. Für zwischenzeitlich ausgeschiedene Wohnungseigentümer darf er dagegen nicht zahlen, weil diese Beträge in der nächsten Abrechnung nicht mehr auf die Betroffenen umgelegt werden können. Die Ausgeschiedenen müssen ihre Anteile selbst zahlen und können nicht erwarten, dass die Zahlungen noch über die Gemeinschaftskasse laufen. Die für sie aus der Gemeinschaftskasse erbrachten Kostenvorschüsse, soweit sie vor ihrem Ausscheiden unter ihrer Beteiligung schon abgerechnet worden sind, sind für sie verloren, sonst treffen sie objektbezogen ihren Sondernachfolger, ebenso wie bei anderen noch nicht abgerechneten Ausgaben.