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Erstattung von Rechtsanwaltskosten

BGHVIII ZB 114/0703.02.2009GE 2009, 715

BGB § 535; ZPO §§ 59, 60, 61, 91

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Erstattung von Rechtsanwaltskosten; Beauftragung des jeweils eigenen Anwalts bei mehreren Mietern

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Werden einfache Streitgenossen verklagt, steht es grundsätzlich jedem von ihnen frei, sich von einem eigenen Anwalt vertreten zu lassen mit der Folge, dass im Falle des Obsiegens die jedem Streitgenossen entstandenen Anwaltskosten erstattungsfähig sind. Davon sind dann Ausnahmen zu machen, wenn feststeht, dass ein eigener Prozessbevollmächtigter für eine interessengerechte Prozessführung nicht erforderlich sein wird.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. 1 Die Parteien streiten im Kostenfestsetzungsverfahren um die Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten, die durch die Beauftragung jeweils eines Prozessbevollmächtigten durch die Bekl. zu 1 und zu 2 entstanden sind.

2 Die Bekl. waren Mieter einer von dem Kl. vermieteten Wohnung in W. Nach Beendigung des Mietverhältnisses hat der Kl. die Bekl. als Gesamtschuldner auf Zahlung von Schadensersatz und Nutzungsentschädigung in Anspruch genommen. Die Bekl., die seither in verschiedenen Städten wohnen, haben sich von unterschiedlichen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen.

3 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits dem Kl. auferlegt. Auf die Kostenfestsetzungsanträge der Bekl. hat der Rechtspfleger mit Kostenfestsetzungsbeschlüssen vom 4. Juli 2007 die zu erstattenden Kosten antragsgemäß auf jeweils 1.005,72 € festgesetzt. Die hiergegen vom Kl. jeweils eingelegte sofortige Beschwerde hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt der Kl., die Entscheidung des Beschwerdegerichts aufzuheben und der sofortigen Beschwerde mit der Maßgabe stattzugeben, dass außergerichtliche Kosten in Höhe von 1.005,72 € nur einmal festzusetzen sind.

II. 4 Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen gemäß § 575 Abs. 1 ZPO zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.

5 Das Beschwerdegericht hat zu Recht die - der Höhe nach unstreitigen - jeweils entstandenen außergerichtlichen Kosten, die im Streitfall durch die Beauftragung je eines eigenen Rechtsanwalts durch die Bekl. zu 1 und zu 2 entstanden sind, als erstattungsfähig gemäß § 91 ZPO angesehen.

6 1. Werden - wie hier - zwei einfache Streitgenossen (§§ 59, 60, 61 ZPO) verklagt, steht es grundsätzlich jedem von ihnen frei, sich von einem eigenen Anwalt vertreten zu lassen mit der Folge, dass im Falle des Obsiegens die jedem Streitgenossen entstandenen Anwaltskosten erstattungsfähig sind (vgl. BVerfG, NJW 1990, 2124). Von diesem Grundsatz sind je nach den Umständen des Einzelfalles dann Ausnahmen zu machen, wenn feststeht, dass ein eigener Prozessbevollmächtigter für eine interessengerechte Prozessführung nicht erforderlich sein wird. In einem solchen Fall ist es rechtsmissbräuchlich, ohne besonderen sachlichen Grund einen eigenen Anwalt einzuschalten, so dass die doppelt geltend gemachten Kosten nicht als notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO anzusehen und damit auch nicht erstattungsfähig sind (BGH, Beschluss vom 20. Januar 2004 - VI ZB 76/03, NJW-RR 2004, 536, unter II 1 a bb und cc m. w. N.). Dies folgt aus dem zwischen den Parteien bestehenden Prozessrechtsverhältnis, aus dem jede Partei nach Treu und Glauben verpflichtet ist, die Kosten ihrer Prozessführung möglichst niedrig zu halten (BGH, Beschluss vom 2. Mai 2007 - XII ZB 156/06, NJW 2007, 2257, Tz. 12; Senatsbeschluss vom 3. Juni 2003 - VIII ZB 19/03, NJW 2003, 2992, unter II 2).

7 Eine solche Ausnahme ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig im Haftpflichtprozess des Geschädigten gegen den Versicherer und den Fahrer/Halter eines Kraftfahrzeugs anzunehmen (BGH, Beschluss vom 20. Januar 2004, aaO., unter II 1 a cc [1]), wie auch hinsichtlich der Kosten von sich selbst vertretenden Mitgliedern einer - noch bestehenden - Rechtsanwaltssozietät (BGH, Beschluss vom 2. Mai 2007, aaO., Tz. 12; vgl. dagegen zur beendeten Sozietät sowie bei dem Verdacht des Versicherers hinsichtlich eines gestellten Unfalls durch den Versicherungsnehmer OLG Köln, MDR 2006, 896).

8 2. Zu Recht nimmt das Beschwerdegericht an, dass ein solcherart gelagerter Ausnahmefall hier nicht vorliegt.

9 Den Bekl., die zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht mehr zusammen gewohnt haben, ist es - worauf die Rechtsbeschwerdeerwiderung zutreffend hinweist - nicht verwehrt, einen Rechtsanwalt an ihrem jeweiligen Wohnort zu beauftragen.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Grundsätzlich kann sich bei einer Mehrheit von Mietern jeder verklagte Mieter einen eigenen Prozessbevollmächtigten nehmen - bis zur Grenze des Rechtsmissbrauchs.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Beklagten waren Mieter einer von dem Kläger vermieteten Wohnung. Sie wurden nach Beendigung des Mietverhältnisses auf Zahlung in Anspruch genommen. Die Beklagten, die seitdem in verschiedenen Städten wohnen, haben sich von unterschiedlichen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Die Klage wurde abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits dem klagenden Vermieter auferlegt. Auf die Kostenfestsetzungsanträge der Beklagten hat der Rechtspfleger die zu erstattenden Kosten antragsgemäß festgesetzt. Die hiergegen vom Kläger jeweils eingelegte sofortige Beschwerde hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrte der Kläger nunmehr, dass außergerichtliche Kosten nur einmal festgesetzt werden.

Der Beschluss

häufig von der Redaktion verfasst

Der VIII. Senat des BGH wies die Beschwerde zurück. Würden - wie hier - zwei einfache Streitgenossen verklagt, stehe es grundsätzlich jedem von ihnen frei, sich von einem eigenen Anwalt vertreten zu lassen mit der Folge, dass im Falle des Obsiegens die jedem Streitgenossen entstandenen Anwaltskosten erstattungsfähig seien.

Von diesem Grundsatz seien je nach den Umständen des Einzelfalles dann Ausnahmen zu machen, wenn feststehe, dass ein eigener Prozessbevollmächtigter für eine interessengerechte Prozessführung nicht erforderlich werde. In einem solchen Fall sei es rechtsmissbräuchlich, ohne besonderen sachlichen Grund einen eigenen Anwalt einzuschalten, so dass die doppelt geltend gemachten Kosten nicht als notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO anzusehen und damit auch nicht erstattungsfähig seien. Dies folge aus dem zwischen den Parteien bestehenden Prozessrechtsverhältnis, aus dem jede Partei nach Treu und Glauben verpflichtet sei, die Kosten ihrer Prozessführung möglichst niedrig zu halten.

Eine solche Ausnahme sei nach der Rechtsprechung des BGH regelmäßig im Haftpflichtprozess des Geschädigten gegen den Versicherer und den Fahrer/Halter eines Kraftfahrzeuges anzunehmen, wie auch hinsichtlich der Kosten von sich selbst vertretenden Mitgliedern einer - noch bestehenden - Rechtsanwaltssozietät. Ein solcher Ausnahmefall liege hier nicht vor. Den Beklagten, die zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht mehr zusammen gewohnt hätten, sei es nicht verwehrt, einen Rechtsanwalt an ihrem jeweiligen Wohnort zu beauftragen.