veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Erstattung von Kosten für Rückbaumaßnahmen im Rahmen der Leistungsgewährung nach dem SGB II

SozG BerlinS 82 AS 25836/1210.04.2014GE 2014, 1540

SGB II §§ 22 Abs. 1 Satz 1, 22 Abs. 6

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wird der Mieter im Rahmen der Leistungsgewährung nach dem SGB II zum Umzug in eine preisgünstigere Wohnung aufgefordert, gehören mietvertraglich geschuldete Rückbaukosten zu den anzuerkennenden Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. begehren vom Bekl. (JobCenter) die Erstattung von Kosten für mietvertraglich geschuldete Rückbaumaßnahmen. Die Bekl. hat die Kl. aufgefordert, die Kosten ihrer Unterkunft zu senken, da die bislang nach dem SGB II übernommenen Kosten zu hoch waren. Die Kl. haben daraufhin einen Mietvertrag über eine neue Wohnung abgeschlossen und ihre bisherige Wohnung gekündigt.

Der Mietvertrag der Kl. für die von ihnen seit 1978 (!) bewohnte Wohnung enthielt folgende Regelung: „Übernimmt der Vermieter vom Mieter eingebaute Einrichtungen nicht, so hat Letzterer bis zum Vertragsablauf den früheren Zustand einschließlich aller hierzu erforderlichen Arbeiten wiederherzustellen." Die Kl. hatten bei Einzug die Wohnungsdecke mit Holz verkleidet, auf dem Boden Steinfliesen verlegt sowie Dekoriemchen verklebt. Der Vermieter hat sich geweigert, die Einbauten zu übernehmen und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes gefordert. Die erbetene Zusicherung, die Rückbaukosten als Aufwendungen für die neu angemietete Wohnung zu übernehmen, lehnte der Bekl. ab. Die Kl. haben die Rückbaukosten auf einer Handwerkerplattform ausgeschrieben, dem preisgünstigsten Bieter den Zuschlag erteilt und nach Fertigstellung den mit 1.000 € inklusive USt. vereinbarten Preis bezahlt. Die Kl. haben unter Vorlage der Kostenangebote Übernahme der Rückbaukosten beantragt. Den Antrag lehnte die Bekl. ab mit der Begründung, die Kl. hätten im Vorfeld keine Zusicherung eingeholt (!). Der Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid blieb erfolglos, anders die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, der das Sozialgericht vollumfänglich stattgab.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1. Die Klage ist als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG zulässig und begründet. Der Bescheid vom 7. Juni 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. September 2012 ist rechtswidrig und verletzt die Kl. in ihren Rechten. Sie haben gegen den Bekl. einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Rückbaumaßnahmen in Höhe von 1.000 €.

a. Die Kl. haben keinen Anspruch auf Übernahme der Rückbaukosten gemäß § 22 Satz 1 SGB II. Danach werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Nach ständiger Rechtsprechung gehören zu den monatlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung auch die Kosten für Schönheits- und Kleinstreparaturen, auch wenn diese mit dem Auszug fällig werden. Nach Überzeugung der Kammer handelt es sich bei den vorliegend geltend gemachten Aufwendungen für den Rückbau der Wohnung jedoch nicht um Unterkunftskosten im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Zwar ist die Verpflichtung zum Rückbau von Einbauten bereits bei Einzug mietvertraglich vereinbart worden und ist die Auferlegung einer solchen Pflicht auch formularvertraglich möglich. Jedoch steht nach der vertraglichen Vereinbarung der Kl. die Pflicht zum Rückbau unter mehreren Bedingungen: Neben der Bedingung des Auszuges ist weitere Voraussetzung, dass der Vermieter sich nicht bereit erklärt, die Einbauten zu übernehmen. Daher fallen diese Kosten ausschließlich im Falle des Auszuges aus der Wohnung und nur dann an, wenn der Vermieter keine Übernahmebereitschaft hat. Anders als Schönheitsreparaturen, die im regelmäßigen Turnus fällig werden und spätestens bei einem Auszug durchzuführen sind, war die vertraglich vereinbarte Rückbaupflicht nicht während der Mietzeit (immer wieder einmal) geschuldet, sondern erst im Falle des tatsächlichen Auszuges. Auch Sinn und Zweck der Regelung in § 22 Abs. 6 SGB II spricht für die Annahme, dass die hier streitigen Rückbaukosten als Umzugskosten zu qualifizieren sind. Denn danach ist die Zusicherung zur Übernahme der Kosten vor deren Aufwendung zu beantragen, was den Bekl. in die Lage versetzt, besonders aufwendige Kosten zu steuern, auf eine kostengünstige Durchführung hinzuwirken und die Leistungsberechtigten hinsichtlich der Kosten und der Rechte gegenüber dem Vermieter zu beraten.

b. Der Anspruch der Kl. auf Übernahme der Rückbaukosten folgt aus § 22 Abs. 6 SGB II. Danach können Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Eine Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst und aus anderen Gründen notwendig ist.

Wie vorstehend ausgeführt, entstanden den Kl. durch den Auszug aus ihrer früheren Wohnung Umzugskosten in Form der Rückbaukosten. Nach der gesetzlichen Vorschrift ist die vorherige Erteilung einer Zusicherung jedoch Voraussetzung für die Übernahme von Umzugskosten. Eine Zusicherung zur Übernahme der Rückbaukosten hat der Bekl. nicht erteilt.

Nach Überzeugung der Kammer kann sich der Bekl. jedoch auf die fehlende vorherige Zusicherung nicht berufen, da er es unterlassen hat, über den rechtzeitig gestellten Antrag der Kl. zu entscheiden. Bereits im November 2011 beantragten die Kl. die Übernahme der Rückbaukosten beim Bekl. In Verkennung der gesetzlichen Differenzierung zwischen der Zusicherung zur Übernahme der Aufwendungen einer neuen Wohnung nach § 22 Abs. 4 SGB II und der Zusicherung zur Übernahme von Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten nach § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II hat der Bekl. auf den Antrag der Kl. lediglich über die Zusicherung der Übernahme der neuen Mietkosten entschieden. Diese Ablehnungsentscheidung betrifft jedoch nur die Kosten für die neue Wohnung, nicht die Umzugskosten. Ferner mag der Einzug in die von den Kl. gewählte Wohnung wegen der Höhe der neuen Mietkosten nicht notwendig sein, aufgrund der Kostensenkungsaufforderung des Bekl. und der viel höheren Kosten der bislang bewohnten Wohnung war jedoch der Auszug aus dieser Unterkunft erforderlich.

Nach Überzeugung der Kammer hätte der Bekl. bei rechtmäßigem Verwaltungshandeln über den Antrag der Kl. auf Übernahme der Rückbaukosten (nur) durch Bewilligung dieser Kosten entscheiden können. Das dem Bekl. insoweit zustehende Ermessen war nach Auffassung der Kammer auf null reduziert. Die Kl. haben alles getan, was das Gesetz von ihnen verlangt. Sie haben rechtzeitig vor Beauftragung der Rückbaumaßnahmen die Übernahme der Kosten beim Bekl. beantragt. Dass sie auf die Einholung einer Zusicherung zur Übernahme der neuen Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 4 SGB II verzichtet haben, ist für die Prüfung des Anspruchs nach§ 22 Abs. 6 SGB II unerheblich. Die Kl. haben mehrere Kostenangebote von Firmen eingeholt und sich bemüht, die Kosten so gering wie möglich zu halten. Beauftragt haben sie allein Leistungen, zu deren Erfüllung sie nach dem Mietvertrag auch verpflichtet waren.

Nach Überzeugung der Kammer sind die geltend gemachten Kosten auch angemessen. Nach dem glaubhaften Vortrag der Kl. waren die damals 61- und 63-jährigen Kl. körperlich nicht in der Lage, die Rückbaumaßnahmen zu leisten und hatten keine Möglichkeit, diese durch Freunde und Familienangehörige ausführen zu lassen. Denn neben den Abrissarbeiten waren Schleif- und Dübelarbeiten fachmännisch auszuführen. Darüber hinaus ist die Kammer der Ansicht, dass auch bei Selbstvornahme kaum geringere Kosten angefallen wären. Nach Überzeugung der Kammer ist zu berücksichtigen, dass für die Kosten einer Selbstdurchführung mehrere 100 € für die Miete von Werkzeugen und einem Fahrzeug, für Entsorgungskosten und die Beauftragung von Helfern angefallen wären. Ferner hätte die Durchführung der Maßnahme sicherlich längere Zeit in Anspruch genommen als bei Durchführung einer Fachfirma. Die Kammer schätzt die Kosten einer Selbstdurchführung auf 700 bis 800 €. Den insoweit geringeren Kosten hätte jedoch das Risiko gegenübergestanden, die mietvertraglich geschuldeten Arbeiten nicht fachmännisch auszuführen und sodann wegen Nacharbeiten für eine längere Mietdauer den Mietzins der früheren Wohnung zu schulden. Ferner hätte das Risiko bestanden, dass der Vermieter eine Fachfirma mit der Durchführung von Renovierungsarbeiten beauftragt, was mit weiteren Kosten verbunden wäre. Die Entscheidung zur Beauftragung der Firma S. ist daher nach Überzeugung der Kammer wirtschaftlich und daher angemessen. Im Übrigen ist zu beachten, dass der Bekl. die Kl. bei der Kostengestaltung nicht beraten hat.

Insoweit sind die Kl. im Rahmen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu stellen, wie sie stünden, wenn der Bekl. rechtzeitig rechtmäßig entschieden hätte. In diesem Fall hätte der Bekl. die Zusicherung für die Übernahme der Rückbaukosten erteilt und den Kl. nach Durchführung der Arbeiten die Beauftragung der Firma S. entstandenen Kosten in Höhe von 1.000 € erstatten müssen.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wird der Mieter im Rahmen der Leistungsgewährung nach dem SGB II zum Umzug in eine preisgünstigere Wohnung aufgefordert, gehören mietvertraglich geschuldete Rückbaukosten zu den anzuerkennenden Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Kläger (Mieter) waren vom Beklagten (JobCenter) aufgefordert worden, in eine kostengünstigere Mietwohnung umzuziehen, was sie auch taten. Für ihre bisherige Wohnung war mietvertraglich eine Rückbaupflicht für vom Mieter eingebaute Einrichtungen geregelt. Die Kläger hatten bei ihrem Einzug 1978 die gesamte Decke mit Holz verkleidet und im gesamten Fußbodenbereich Steinfliesen geklebt.

Außerdem hatten sie die Wände mit Dekorriemchen versehen. Der Vermieter bestand auf Rückbau. Die Kläger hatten rechtzeitig um Erteilung einer Zusicherung gebeten, die Rückbaukosten als Kosten für die neuangemietete Wohnung erstattet zu bekommen, was das JobCenter ablehnte.

Die Kläger haben die Rückbaukosten auf einer Internetplattform ausgeschrieben, den preisgünstigsten Anbieter beauftragt und mit 1.000 € brutto auch bezahlt, die sie vom JobCenter vergeblich verlangten. Ihre Anfechtungs- und Verpflichtungsklage hatte beim Sozialgericht Berlin Erfolg. Das Gericht sprach den Klägern die Rückbaukosten in voller Höhe zu.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das SozG qualifizierte den Anspruch allerdings nicht als Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II; zu diesem Bereich gehören neben der monatlichen Miete auch Kosten für Schönheits- und Kleinreparaturen, auch wenn diese mit dem Auszug fällig werden.

Stattdessen seien die Baukosten als Umzugskosten nach § 22 Abs. 6 SGB II zu qualifizieren. Für diese Kosten muss der Mieter allerdings vom JobCenter die Zusicherung der Übernahme beantragen. Unstreitig war die Zusicherung zwar beantragt, aber nicht erteilt worden. Allerdings konnte sich das JobCenter auf die fehlende vorherige Zusicherung nicht berufen, da es unterlassen hatte, über den rechtzeitig gestellten Antrag auch zu entscheiden. Die Ablehnungsentscheidung hatte sich nur auf die Kosten für die neue Wohnung, nicht aber auf die Umzugskosten bezogen. Bei rechtmäßigem Verwaltungshandeln hätte aber das JobCenter nach Ansicht des Gerichts über die beantragte Übernahme der Rückbaukosten entscheiden müssen.

Die Mieter ihrerseits hätten alles getan, was das Gesetz ihnen auferlegt, und sie hätten auch wirtschaftlich gehandelt.