veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Erstattung verauslagter Beträge in einer Zweiergemeinschaft

LG Frankfurt/Main2-13 S 204/1319.04.2016GE 2016, 735

WEG § 28

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Auch in einer Zweiergemeinschaft, die sich auf die Führung einer Gemeinschaftskasse verständigt, kann einer der beiden Wohnungseigentümer nicht Erstattung verauslagter Beträge zugunsten der Gemeinschaft einklagen.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Bei den Parteien handelt es sich um eine zerstrittene „Zweier-WEG“. Die Parteien führen ein gemeinsames Hausgeld- und ein gemeinsames Instandhaltungskonto, auf welches beide Parteien Zugriff haben. Der Kl. zu 1) hat verschiedene Arbeiten am Gemeinschaftseigentum in Auftrag gegeben, zudem bestellte er Heizöl. Die verauslagten Kosten entnahm er teilweise der Instandhaltungsrücklage oder dem Hausgeldkonto, im Übrigen zahlte er diese aus seinem Privatvermögen.

Mit der Klage begehren die Kl. - soweit der Rechtsstreit in der Berufungsinstanz angefallen ist - sinngemäß, dass der Bekl. die Hälfte der vom Kl. verauslagten Beträge nebst Verzugszinsen auf das gemeinschaftliche Instandhaltungskonto der WEG einzahlt.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, weil es der Ansicht ist, bei den vom Kl. zu 1) getätigten Maßnahmen handele es sich um solche einer Notgeschäftsführung, einem Anspruch auf ungerechtfertigte Bereicherung stünde der ausdrücklich erklärte Widerspruch der Bekl. entgegen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Kl., mit der diese ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgen, und zudem hinsichtlich des Antrages zu 3) - Heizkosten - eine abweichende Kostenverteilung erreichen wollen.

Von der weiteren Wiedergabe der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

II. Die zulässige Berufung hat im Ergebnis keinen Erfolg. Dabei kommt es allerdings auf die zwischen den Parteien streitigen Fragen nicht an. Voranzustellen ist, dass auch in einer Wohnungseigentümergemeinschaft, die - wie vorliegend - aus lediglich zwei Parteien besteht, die Regelungen des Wohnungseigentumsgesetzes uneingeschränkt anzuwenden sind. Dies führt dazu, dass der geltend gemachte Anspruch nicht besteht.

Zwar wird insoweit teilweise angenommen (LG München, NJW-RR 2009, 1166), dass im Rahmen einer zerstrittenen Zweier-Wohnungseigentümergemeinschaft ein Wohnungseigentümer, der in Vorlage getreten ist, von dem anderen Wohnungseigentümer unmittelbar Erstattung seiner Aufwendungen für die Gemeinschaft gem. §§ 683, 670 BGB bzw. § 812 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 BGB verlangen kann. Ob die Kammer dieser Ansicht folgt, kann im vorliegenden Fall dahinstehen. Allerdings bestehen nach Ansicht der Kammer erhebliche Bedenken, ob in einer derartigen Situation die ausdifferenzierten Regelungen des Wohnungseigentumsgesetzes nicht zur Anwendung gelangen sollen, sondern unmittelbar Erstattungsansprüche, die ihre Rechtsgrundlage außerhalb des Wohnungseigentumsgesetzes haben, zur Anwendung gelangen sollten. Nach Ansicht der Kammer böte die Möglichkeit über § 21 Abs. 8 WEG, durch gerichtliche Hilfe zu einer Jahresabrechnung und zu einem Wirtschaftsplan zu gelangen, jedenfalls einen praktikableren und systemgerechteren Ausweg als die unmittelbare Inanspruchnahme des anderen Wohnungseigentümers (vgl. insoweit auch Kammer, NJW 2015, 2592).

Ein derartiger unmittelbarer Zahlungsanspruch wird vorliegend allerdings nicht geltend gemacht, denn die Kl. begehren ausdrücklich keine Zahlung an sie, sondern eine Zahlung an die Wohnungseigentümergemeinschaft auf das gemeinsame Instandhaltungskonto. Eine Rechtsgrundlage hierfür ist allerdings nicht ersichtlich. Die Kammer hat bereits erhebliche Bedenken daran, ob die Kl. insoweit aktivlegitimiert sind, einen Zahlungsanspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft geltend zu machen. Dies wäre allenfalls im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft möglich. Es ist allerdings äußerst zweifelhaft, ob für diese Konstruktion ein Bedürfnis nach diesem Institut noch besteht, nachdem die Wohnungseigentümergemeinschaft als teilrechtsfähig (an)erkannt ist. Jedenfalls sind die Voraussetzungen einer Prozessstandschaft bislang von den Kl. nicht dargelegt worden.

Letztlich kann dieses allerdings dahinstehen, da der geltend gemachte Anspruch nicht besteht. Das Wohnungseigentumsgesetz sieht Zahlungsverpflichtungen der Wohnungseigentümer an die Wohnungseigentümergemeinschaft nur dann vor, wenn entweder ein Wirtschaftsplan (§ 28 Abs. 2 WEG) eine entsprechende Zahlungsverpflichtung vorsieht, oder sich eine derartige Zahlungspflicht aus der Jahresabrechnung ergibt oder eine Sonderumlage beschlossen worden ist. Dass derartige Beschlüsse gefasst worden sind, behaupten die Kl. selbst nicht. Sie stützen ihren Anspruch insoweit alleine darauf, dass sie für die Wohnungseigentümergemeinschaft tätig geworden sind und die entsprechenden Ausgaben teilweise aus eigenen Mitteln, teilweise aus Mitteln der Wohnungseigentümergemeinschaft beglichen haben.

Soweit die Kl. die Maßnahmen aus eigenen Mitteln beglichen haben, mag - folgt man der oben zitierten Ansicht - ein unmittelbarer Anspruch der Kl. gegen die Bekl. bestehen, der hier aber nicht geltend gemacht wird. Ein Anspruch auf Zahlung an die Wohnungseigentümergemeinschaft würde jedoch in jedem Falle einen Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft voraussetzen. Ein solcher ist nicht gefasst worden.

Soweit die Kl. Mittel der Wohnungseigentümergemeinschaft verwandt haben, bedarf es in jedem Falle eines Beschlusses, damit eine Zahlungspflicht der Bekl. an die WEG begründet werden kann. […]

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Ebenfalls ohne Erfolg wenden sich die Berufungskl. gegen die Kostenentscheidung hinsichtlich des zurückgenommenen Klageantrages (Heizöl). Die Entscheidung des Amtsgerichts, ihnen insoweit die Verfahrenskosten zur Hälfte aufzuerlegen (§ 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO), ist jedenfalls nicht zuungunsten der Kl. ergangen. Nach den obigen Ausführungen bestand auch insoweit ein Anspruch der Kl. auf Zahlung auf das gemeinsame Hausgeldkonto nicht. Daher ist die amtsgerichtliche Kostenentscheidung insoweit nicht zu Lasten der Kl. ergangen. An einer Abänderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung ist die Kammer gehindert. Zwar ist in der Berufungsinstanz der Kostenausspruch auch insoweit zu überprüfen, als er auf § 269 Abs. 3 ZPO beruht, wenn sich der Rechtsmittelführer nicht nur gegen den streitig entschiedenen Teil der Hauptsache, sondern auch gegen die Kostenentscheidung wendet (BGH, NJW 2013, 2361). Dies führt aber nicht dazu, dass das Verbot der Schlechterstellung insoweit für die Kostenentscheidung, soweit sie auf § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO beruht, nicht gilt. Denn der Berufungskl. kann - wenn er neben der Hauptsache auch die Kostenentscheidung mit der Berufung anficht - nicht schlechter stehen, als wenn er die Kostenentscheidung nur mit der sofortigen Beschwerde angefochten hätte. In einem solchen Fall ist eine Abänderung der Kostenentscheidung nach überwiegender Ansicht - der sich die Kammer anschließt - unzulässig (Musielak/Voit/Flockenhaus, § 91a, 25; OLG Saarbrücken FamRZ 2013, 320; OLGR Naumburg 2006, 108).

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Namens der Gemeinschaft kann keiner der beiden Wohnungseigentümer gegen den anderen gerichtlich vorgehen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Bei den Parteien handelt es sich um eine Zweiergemeinschaft. Der Kläger verauslagte Kosten für Heizöl und Arbeiten am Gemeinschaftseigentum teilweise aus seinem Privatvermögen. Mit der Klage verlangt er im Namen der Gemeinschaft, vom Beklagten die Hälfte der verauslagten Beträge nebst Verzugszinsen auf das gemeinschaftliche Instandhaltungskonto einzuzahlen. Das AG hat die Klage abgewiesen. Hiergegen die Berufung.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Auch in einer WEG, die aus nur zwei Parteien besteht, ist das WEG unbeschränkt anzuwenden. Dieses sieht Zahlungsverpflichtungen der Eigentümer an die WEG nur dann vor, wenn entweder ein beschlossener Wirtschaftsplan eine entsprechende Zahlungsverpflichtung vorsieht, sie sich aus der Jahresabrechnung ergibt oder eine besondere Sonderumlage beschlossen worden ist. Derartige Beschlüsse liegen hier aber nicht vor.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Bei Zweiergemeinschaften ist die Einsetzung eines Verwalters im Sinne des WEG sehr kostenträchtig, so dass davon oft abgesehen wird. Die beiden Eigentümer behelfen sich dann mit einer periodischen gegenseitigen Erstattung der getätigten Auslagen. Sobald Streit aufkommt, kann dieses Verfahren aber zumeist nicht weiter durchgeführt werden. Es bestehen auch Zweifel, ob über § 21 Abs. 8 WEG gleich eine gerichtliche Hilfe zur Aufstellung von Jahresabrechnungen und Wirtschaftsplänen erstritten werden kann, weil vielmehr die Lösung der Probleme entsprechend den Intentionen des WEG über ein geordnetes Finanz- und Rechnungswesen und also unter Einschaltung eines Verwalters angemessen ist. Ist die Zweiergemeinschaft zerstritten, wird es zumeist auch ausscheiden, dass – gegebenenfalls wechselseitig – jedes Jahr einer der beiden Eigentümer die Verwaltung führt. Mit einem unparteiischen Verwalter besteht zumindest eine Chance, dass er die Gemeinschaftskasse nach den Bestimmungen des WEG führt und das Gericht nur in Notfällen vorgeschlagene Wirtschaftspläne und Jahresabrechnungen zu ersetzen hat.