Erstattung notwendiger Rechtsverfolgungskosten
WEG § 50
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Lassen sich verschiedene Beklagte durch unterschiedliche Rechtsanwälte vertreten, sind deren Kostenerstattungsansprüche immer dann zu quoteln, wenn weder der Verwalter einen Rechtsanwalt für die beklagten Wohnungseigentümer beauftragt hat noch sich die beklagten Wohnungseigentümer mehrheitlich auf die Beauftragung eines bestimmten Anwaltes geeinigt haben. Dass zum Zeitpunkt der Beauftragung einzelner Anwälte auf Beklagtenseite bei anderen Anwälten bereits Anwaltsgebühren entstanden sind, steht dem nicht entgegen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Mit der Beschwerde wenden sich die Bekl. zu 1 und 2 dagegen, dass ihre Kostenerstattungsansprüche teilweise zurückgewiesen worden sind.
Die Bekl. zu 1 und 2 sind zunächst alleine von den Kl. in Anspruch genommen worden, Rückbauten in Kellerräumen vorzunehmen und dafür Sorge zu tragen, dass eine Nutzung zu Wohnzwecken unterlassen wird. Hiergegen haben sich die Bekl. zu 1 und 2 durch die von ihnen beauftragten Rechtsanwälte verteidigt sowie den jetzigen Bekl. zu 3 und 4 den Streit verkündet, welche daraufhin unter Beauftragung eigener Rechtsanwälte dem Rechtsstreit beigetreten sind. Das Amtsgericht Kassel hat am 16.11.2010 mündlich verhandelt. In der Folge haben die Kl. die Klage auf die nunmehrigen Bekl. zu 3 bis 8 erweitert. Die Bekl. zu 3 und 4 haben sich daraufhin weiterhin von dem von ihnen bereits beauftragten Rechtsanwalt vertreten lassen, die Bekl. zu 5, 6, 7 und 8 haben sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, die Bekl. zu 7 und 8 darüber hinaus später noch durch einen weiteren Rechtsanwalt.
Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat im Beschwerdeverfahren die Kammer - soweit für dieses Beschwerdeverfahren von Relevanz - entschieden, dass die Kl. die außergerichtlichen Kosten der Bekl. zu 1 und 2 für das Hauptsacheverfahren und das Beschwerdeverfahren zu 100 % zu erstatten haben. Die Bekl. zu 1 und 2 haben Kostenfestsetzungsanträge für das Hauptverfahren i.H.v. 1.776,43 € und für das Beschwerdeverfahren von 416,02 € gestellt.
Das Amtsgericht hat den Bekl. zu 1 und 2 jeweils Kostenerstattungsansprüche i.H.v. 598,81 € nebst Zinsen zugesprochen und zur Begründung ausgeführt, hinsichtlich der Bekl. mit Ausnahme der Bekl. zu 3 und 4, denen die Bekl. zu 1 und 2 den Streit verkündet haben, sei die Anwendung des § 50 WEG geboten und nach der Rechtsprechung des BGH die Kosten zu quoteln, dieses ergebe den austenorierten Erstattungsanspruch, wegen der Berechnung wird auf die angefochtenen Beschlüsse Bezug genommen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Bekl. zu 1 und 2, mit der diese ihre Kostenfestsetzungsanträge weiterverfolgen.
Sie vertreten, soweit das Amtsgericht den Einwänden nicht durch eine Berichtigung der Kostenfestsetzungsbeschlüsse abgeholfen hat, die Auffassung, eine Quotelung zu Lasten der Bekl. zu 1 und 2 komme nicht in Betracht. Die Bekl. zu 1 und 2 hätten keinen Einfluss darauf gehabt, wie sich die übrigen Bekl. in dem Rechtsstreit verteidigen. Zudem sei zu dem Zeitpunkt der Klageerweiterung eine Beauftragung der Rechtsanwälte bereits erfolgt, so dass die Gebühren bereits in vollem Umfang angefallen seien. Durch die nachträgliche Klageerweiterung könne ein Kostenerstattungsanspruch der Bekl. zu 1 und 2 nicht berührt werden.
II. Die sofortige Beschwerde […] ist allerdings unbegründet. Insoweit kann zunächst auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen werden. Die Entscheidung entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und soweit ersichtlich der Literatur.
Der Anwendungsbereich des § 50 WEG ist vorliegend eröffnet, denn die Norm ist ausweislich ihres eindeutigen Wortlauts nicht auf Beschlussanfechtungsverfahren beschränkt sondern auf sämtliche WEG Rechtsstreitigkeiten anwendbar. Da jedenfalls nach der Klageerweiterung der Klageantrag einheitlich darauf gerichtet war, dass „die Bekl. gemeinschaftlich“ zum Rückbau verurteilt werden sollten und „gemeinschaftlich“ dafür „Sorge zu tragen“ haben sollten, dass eine Wohnnutzung unterbleiben sollte, wird ein identischer Unterlassungsanspruch gegen sämtliche Bekl. geltend gemacht, so dass auch insoweit die Voraussetzungen des § 50 WEG gegeben sind.
Die Kammer teilt auch die Auffassung des Amtsgerichts, dass vorliegend keine Gründe, die mit dem Gegenstand des Rechtsstreites zusammenhängen, eine Vertretung durch mehrere bevollmächtigte Rechtsanwälte geboten haben, soweit dies die Bekl. zu 1 bis 2 und 5 bis 8 betrifft. Ausweislich der Gesetzesmaterialien (vgl. Bericht des Rechtsausschusses vom 13.12.2006, BT-Drs. 16/3843 S. 28) war Ziel der Regelung, eine Begrenzung der Kostenerstattungsansprüche in Wohnungseigentumssachen vorzunehmen. Demzufolge ist bei der Annahme sachbezogener Gründe i.S.v. § 50 WEG Zurückhaltung geboten. Die Gründe, die für die Vertretung durch verschiedene Anwälte angeführt werden, müssen vielmehr erheblich sein und es ausschließen, dass eine effektive Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung durch einen gemeinsamen Rechtsanwalt möglich ist (vgl. Bärmann/Roth, § 50 Rn. 16 m.w.N.; BeckOGK/Karkmann, § 50 WEG Rn. 2).
Derartige Gründe hat das Amtsgericht zu Recht nicht festgestellt, sie werden auch mit der Beschwerde nicht angeführt. Vielmehr sind auch die Bekl. zu 1 und 2 der Auffassung, dass jedenfalls die Bekl. zu 3 bis 8 von ihrem Rechtsanwalt hätten mitvertreten werden können.
Ist allerdings eine Vertretung durch mehrere Rechtsanwälte nicht geboten, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH NJW 2011, 3165) eine vorrangige Kostenerstattung eines „Hauptanwalts“ nur dann gerechtfertigt, wenn entweder der Verwalter einen Rechtsanwalt für die beklagten Wohnungseigentümer beauftragt hat oder sich die beklagten Wohnungseigentümer mehrheitlich auf die Beauftragung eines bestimmten Anwaltes geeinigt haben (BGH NJW 2011, 3165 Rdnr. 9). Beide Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Es ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass zwischen den Bekl. ein Versuch unternommen wurde, einen gemeinsamen Rechtsanwalt zu beauftragen.
In einem derartigen Fall ist der Kostenerstattungsanspruch nach Auffassung des Bundesgerichtshofes zu quoteln (BGH NJW 2011, 3165 Rn. 9 m.w.N.) und die insoweit nach § 50 WEG zu liquidierenden Gebühren sind unter den Anwälten nach deren Anzahl aufzuteilen (LG Stuttgart ZMR 2017, 208). Dies ist in der Literatur einhellig auf Zustimmung gestoßen (vgl. Hügel/Elzer, § 50 Rn 22; Bärmann/Roth, § 50 Rn. 25 ff.; Jennißen/Suilmann, § 50 Rn. 21). Dies entspricht der Rechtsprechung der Kammer (Beschluss vom 3.9.2018 - 2-13 T 91/18, juris).
Diese Lösung dürfte auch am ehesten dem Ziel des § 50 WEG entsprechen, Kostenerstattungsansprüche in WEG-Verfahren, die naturgemäß häufig gegen eine Vielzahl von Personen zu führen sind, gering zu halten. Dem würde es aber widersprechen, wenn man den Kl. verpflichten würde, die gesamten Kosten der Bekl. zu 1 und 2 nur deshalb zu erstatten, weil diese in voller Höhe zu einem Zeitpunkt angefallen waren, als die übrigen Bekl.vertreter beauftragt worden sind. Näher läge daher eine Lösung dahingehend, dass in einem solchen Fall die übrigen Bekl. keine Erstattung auf die Kosten ihres Anwaltes haben. Allerdings folgt der BGH nicht dem Prioritätsprinzip, sondern stellt auf eine gemeinsame Willensbildung, die hier eben gerade nicht erfolgt ist, ab. Im Übrigen stünde dieser Lösung hier entgegen, dass die Kostenfestsetzungsbeschlüsse gegen die übrigen Bekl. in Rechtskraft erwachsen sind, nachdem sie - auf der Basis der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Recht - von den Beteiligten nicht angefochten worden sind. Demzufolge würde auch hier im praktischen Ergebnis eine weitere Zubilligung einer Kostenerstattung für die Beschwerdeführer dazu führen, dass sich der zu erstattende Betrag für die Kl. erhöht.
Unter Anwendung dieser Grundsätze ist die amtsgerichtliche Kostenfestsetzung nicht zu beanstanden, so dass die Beschwerde mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen war.
Der Sache kommt allerdings Grundsatzbedeutung im Hinblick darauf zu, wie in den Fällen gebotener Mehrfachvertretung eine Kostenerstattung zu erfolgen hat, wenn bereits bei einem Rechtsanwalt zum Zeitpunkt der Beauftragung weiterer Anwälte sämtliche erstattungsfähigen Kosten angefallen sind.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Kostenerstattungsansprüche sind immer zu quoteln, wenn nicht auf einer Parteiseite eine Einigung auf einen Rechtsanwalt erfolgt.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Beklagten 1 und 2 sind zunächst allein von den Klägern auf Rückbauten in Kellerräumen verklagt worden. Hiergegen haben sie sich durch einen von ihnen beauftragten Anwalt verteidigt und den Beklagten zu 3 und 4 den Streit verkündet, die daraufhin einen eigenen Rechtsanwalt mit dem Beitritt beauftragt haben. Vor dem AG haben die Kläger ihre Klage auf die Beklagten zu 3 bis 8 erweitert, die noch einen weiteren Anwalt beauftragt haben. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, sind die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 und 2 den Klägern auferlegt worden. Das AG hat die in voller Höhe verfolgten Kostenerstattungsansprüche der Beklagten zu 1 und 2 gequotelt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beklagten zu 1 und 2.
Die Entscheidung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Ohne Erfolg! Die Quotierung entspricht der Rechtsprechung des BGH und der Literatur. Die Vertretung durch mehrere Anwälte auf der Beklagtenseite war nicht geboten. Das LG hat allerdings die Rechtsbeschwerde zugelassen, weil der Sache Grundsatzbedeutung im Hinblick darauf zukommt, wie bei gebotener Mehrfachvertretung die Kostenerstattung zu erfolgen hat, wenn bei einem Rechtsanwalt im Zeitpunkt der Beauftragung weiterer Anwälte bereits sämtliche erstattungsfähigen Kosten angefallen sind.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Geboten ist eine Vertretung durch mehrere bevollmächtigte Rechtsanwälte nur, wenn eine effektive Rechtsverfolgung oder -verteidigung durch einen gemeinsamen Rechtsanwalt nicht möglich ist. Nach BGH (GE 2011, 1315 = NJW 2011, 3165) ist eine vorrangige Kostenerstattung eines „Hauptanwalts“ nur dann gerechtfertigt, wenn entweder der Verwalter einen Rechtsanwalt für die beklagten Wohnungseigentümer beauftragt hat oder sich die beklagten Wohnungseigentümer mehrheitlich auf einen bestimmten Anwalt geeinigt haben. Sonst sind Kostenerstattungsansprüche zu quoteln.
VRiKG a. D. RA Dr. Lothar Briesemeister
AKD Anwaltskanzlei Dittert