Ersetzung Gasherd durch Elektroherd
MHG § 3
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Ersetzung Gasherd durch Elektroherd; Verstärkung der Elektroleitung als Modernisierungsmaßnahme; Modernisierung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Es stellt keine Modernisierungsmaßnahmen des Vermieters dar, wenn er den vorhandenen Gasherd in der Mietwohnung durch einen Elektroherd ersetzt und die elektrische Leitungen ohne Erhöhung der Anschlußwerte der Wohnung verstärkt.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. 1. Bei der Ersetzung des Gasherdes gegen einen Elektroherd fehlt es bereits an einer baulichen Maßnahme, wie sie von § 3 MHG vorausgesetzt wird. Vorliegend ist lediglich ein Einrichtungsgegenstand gegen einen anderen ausgetauscht worden. Der Austausch von Einrichtungsgegenständen fällt nicht in den Regelungsbereich des § 3 Abs. 1 MHG. Das Vorliegen einer Ausnahme, nämlich daß die Möblierung dem Raum angepaßt und fest eingefügt wird (z. B. Einbauküche), hat die Bekl. nicht vorgetragen. Der Umstand allein, daß der Vermieter neben der Bereitstellung eines Elektroherdes auch entsprechend verstärkte Elektroleitungen zur Verfügung stellt, macht den Elektroherd nicht zu einer umlagefähigen baulichen Maßnahme.
Doch selbst wenn vorliegend unterstellt wird, daß der Austausch des Gasherdes eine bauliche Maßnahme darstellt, so hat die Bekl. doch nicht dargelegt, daß dieses zu einer nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswertes der überlassenen Mietsache geführt hat. Eine damit einhergehende Verbesserung der Kochmöglichkeit hat die Bekl. nicht vorgetragen.
Wenn die Bekl. vorträgt, daß durch die Entfernung des Gasofens von diesem ausgehende Gefahren vollständig gebannt und damit die Sicherheit der Wohnungsnutzer erhöht werde, ergibt sich daraus noch nicht das Vorliegen einer Modernisierungsmaßnahme. Letztlich ist dem Vortrag der Bekl. nichts anderes zu entnehmen, als daß sie die praktisch niemals ganz auszuschließenden Gefahren der einen Kocheinrichtung gegen die einer anderen ausgetauscht hat. Dabei ist zu berücksichtigen, daß, wie von den Kl. vorgetragen und von der Bekl. nicht in Abrede gestellt, moderne Gasherde, so auch der in der Wohnung der Kl. befindliche Gasherd, über entsprechend für diesen Fall konstruierte Schutzmechanismen verfügen. Wie in der zwar inzwischen aufgehobenen, aber nach wie vor für die Auslegung der Modernisierungsmaßnahme geltenden Vorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 8 des Gesetzes zur Förderung der Modernisierung von Wohnungen und von Maßnahmen zur Einsparung von Heizenergie (ModEnG) aufgeführt, sind Sicherheitsmaßnahmen, die vor Diebstahl und Gewalt schützen, umlagefähig. Auch wenn diese Aufzählung nicht abschließend ist, ergibt sich doch daraus, daß nicht der Schutz vor einer rein theoretisch bestehenden (Rest) Gefahr, sondern vor einer latent drohenden Gefahr angestrebt werden muß.
Auch hat die Bekl. nicht dargelegt, daß sie aufgrund der Umstellung von Stadtgas auf Erdgas nunmehr keine Gasherde mehr betreiben konnte und zum Einsatz von Elektroherden gezwungen war. Der Vortrag der Bekl. begründet nicht, daß die nunmehr zweischienige Versorgung (Fernwärme und Strom) an die Stelle der vormals dreischienigen (zusätzlich Gas) hätte treten müssen. Die Beibehaltung der ursprünglichen Versorgung war demnach zumindest aus technischer Sicht auch nach dem Bekl.
vortrag möglich. Entgegen der Auffassung der Bekl. ergibt sich die Umlagefähigkeit der Elektroherde auch nicht daraus, daß hier aufgrund gesetzlicher Vorschriften (Feuerverordnung - FeuAO) der Betrieb von offenen Feuerstellen in der Wohnung verboten, mithin eine von ihr nicht zu vertretende (weiterhin unterstellt, es handele sich um eine solche) bauliche Maßnahme gegeben ist. Hier verweist die Bekl. allein auf das Vorhandensein solcher Bestimmungen und auf eine Pilotstudie (welche sich zudem auf Durchlauferhitzer zu beziehen scheint). Weitergehenden und hier erforderlichen subsumtionsfähigen Vortrag läßt die Bekl. vermissen. Zudem trägt die Bekl. vor, daß eine angebliche Unzulässigkeit von Gasherden sich erst aufgrund des - im übrigen gleichzeitigen - Einbaus von dichteren Fenstern ergeben hätte. Hierbei handelt es sich dann jedoch nicht mehr um eine von der Bekl. nicht zu vertretende bauliche Maßnahme, da sie entsprechende Vorkehrungen (z. B. Spaltöffnungen), wie von den Kl. auch vorgetragen, bereits beim Einbau der Fenster hätte treffen können. Dies hätte sie aus Kostengründen dann wohl auch vornehmen müssen, denn sie hat überdies auch nicht vorgetragen, daß der Einbau von Elektroherden die einzige Möglichkeit gewesen wäre, um hier wirkungsvoll (und doch sparsam) im Rahmen des gesetzlich Zulässigen Abhilfe zu schaffen.
2. Auch der Vortrag der Bekl. zur Verstärkung der elektrischen Leitungen ist nicht geeignet, hier eine Modernisierungsmaßnahme erkennen zu lassen. Nicht ausreichend ist hier der Vortrag der Bekl., daß aufgrund der Verstärkung der Elektroenergieleitung nunmehr auch der Anschluß anderer moderner Haushaltsgeräte (z. B. eines Geschirrspülers) "realisierbar" sei. Eine solche Realisierbarkeit stellt jedoch zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine nachhaltige Wohnwertverbesserung dar. Solange nicht zugleich die Anschlußwerte in der Wohnung erhöht werden, mithin tatsächlich die Möglichkeit einer weitergehenden Nutzung geschaffen worden ist, ist eine nachhaltige Wohnwertverbesserung nicht eingetreten. Die Bekl. hat vorliegend nicht vorgetragen und die Kl. haben in Abrede gestellt, daß entsprechende Mehranschlüsse in der Wohnung der Kl. gelegt worden seien. Allein der Umstand, daß die Kl. anstelle ihres Gasherdes nunmehr einen E-Herd betreiben können, ist nicht ausreichend für die Darlegung einer Modernisierungsmaßnahme. Insoweit ergibt sich aus dem Vorangestellten, daß bereits der Austausch dieser Geräte keine Wohnwertverbesserung herbeigeführt hat.