Ersetzende Entscheidung
WEG § 21 Abs. 8
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Ersetzende Entscheidung; Negativbeschluss; Gestaltungsklage
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Wird ein Negativbeschluss der Wohnungseigentümer angefochten, ist die Klage unbegründet, wenn die Wohnungseigentümer auch eine andere Alternative hätten beschließen können, also das Ermessen hinsichtlich einer positiven Entschließung nicht auf Null reduziert war.
2. Die Zulässigkeit einer Gestaltungsklage nach § 21 Abs. 8 WEG setzt die Vorbefassung der Eigentümerversammlung gerade mit dem erstrebten Ersetzungsantrag und nur mit diesem voraus. Es reicht nicht, wenn er nur Teil eines Gesamtpaketes war, dessen Ersetzung aber nicht insgesamt verlangt wird (vgl. BGH, GE 2010, 552).
(Leitsätze der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die sofortige Beschwerde ist nach §§ 91 Abs. 2, 567, 569 ZPO zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg.
Das Amtsgericht hat die Kosten des Rechtsstreits zu Unrecht den Bekl. auferlegt. Denn im Zeitpunkt der Erledigung war die Anfechtungsklage unbegründet und die Gestaltungsklage nach § 21 Abs. 8 ZPO unzulässig.
Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der streitgegenständliche Beschlussantrag zu TOP 1 vom 7. Februar 2012, der ausweislich des maßgeblichen Protokollinhalts nicht mehrgliedrig bzw. alternativ (wie die Beschlussanträge zu TOP 7 vom 7. Juni 2012), sondern als einheitliches Paket zur Abstimmung gestellt wurde, auch in anderen Ausführungsvarianten (Farbgebung, Material, Kostentragung etc.), vertretbar gewesen wäre und ordnungsgemäßer Verwaltung entsprochen hätte. Dies zeigen bereits die zur Abstimmung gestellten umfangreichen Beschlussanträge zu TOP 7 in der Versammlung vom 7. Juni 2012. Auch die Kl. stellt im Rahmen der Beschwerdeerwiderung nicht in Abrede, dass es den Versammlungsteilnehmern freigestanden hätte, zahlreiche andere Beschlusskonstellationen zu beschließen. Die im Falle der Anfechtung eines Negativbeschlusses erforderliche Ermessensreduzierung auf Null, dahin gehend, dass die Bekl. dem nur einheitlich zur Abstimmung gestellten Beschlussantrag zu TOP 1 vom 7. Februar 2011 zwingend hätten zustimmen müssen, bestand mithin nicht, so dass die Anfechtungsklage schon aus diesem Grunde abzuweisen gewesen wäre. Dahinstehen kann deshalb die weitere streitige Frage, ob der in der Versammlung vom 7. Februar 2011 zu TOP 1 gestellte Beschlussantrag auch insoweit nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entsprochen hat, da er „die Auftragsvergabe und endgültige Farbgebung der Balkone ... (einer) Absprache mit der Baukommission und dem Ingenieurbüro D. nach erfolgten Nachverhandlungen mit den anbietenden Firmen" überlassen hat.
Die erhobene Gestaltungsklage nach § 21 Abs. 8 WEG war bereits unzulässig.
Die Zulässigkeit der Gestaltungsklage nach § 21 Abs. 8 WEG setzt die Vorbefassung der Eigentümerversammlung mit dem gestellten Ersetzungsantrag voraus (vgl. BGH NJW 2010, 2129-2132). Mit diesem ist die Eigentümerversammlung vom 7. Februar 2012 jedoch nicht konfrontiert worden. Vielmehr ist allein der (umfangreichere) Beschlussantrag zu TOP 1 in Gänze zur Abstimmung gestellt worden. Zwar wäre auch die Stellung und anschließende Abstimmung über mehrere alternative Beschlüsse gemäß der Vorgehensweise in der Versammlung am 7. Juni 2012 möglich gewesen. Hierzu ist es aber unstreitig nicht gekommen. Auch die Kl. hat in der Versammlung keine derartigen Bemühungen unternommen. Vielmehr ist ausschließlich der Beschlussantrag zu TOP 1 in seinem gesamten Umfang einheitlich zur Abstimmung gestellt worden. Über diesen haben die Versammlungsteilnehmer auch nur insgesamt und einheitlich abstimmen können. Eine Verpflichtung der Versammlungsteilnehmer zur isolierten Einbringung und Abstimmung über einen Grundbeschluss, der ohnehin nicht zwingend geboten ist, bestand entgegen der amtsgerichtlichen Auffassung nicht. Gründe, die die sofortige Herbeiführung eines Grundbeschlusses auf der Basis des Gutachtens D. in der Versammlung am 7. Februar 2011 zwingend geboten hätten, sind weder ersichtlich noch vorgetragen worden. Vielmehr zeigen die Inhalte des Einladungsschreibens der Verwaltung vom 22. Mai 2011 sowie der Versammlungsprotokolle vom 14. Dezember 2011 und 7. Juni 2012, dass innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft kein Streit über das „Ob" der durchzuführenden Balkonsanierung bestand, sondern lediglich über die Modalitäten der Ausführung noch keine endgültige Einigung erzielt war und vor einer abschließenden Entscheidung noch weitere Informationen eingeholt werden sollten. Es blieb der Eigentümergemeinschaft unbenommen, in einer weiteren Eigentümerversammlung erneut über die Balkonsanierung zu beschließen. Dem steht auch nicht die angebliche Gefährdung Dritter durch Putzabplatzungen entgegen. Denn der nach Ansicht der Kl. gebotene Grundbeschluss hätte zu keiner Beschleunigung der Durchführung der Instandsetzungsmaßnahme geführt. Vielmehr hätte auch in diesem Falle ohnehin noch über das „Wie" beschlossen werden müssen, wie es dann auch in der weiteren Versammlung am 7. Juni 2012 geschehen ist.
Das mangelnde Rechtsschutzbedürfnis der Kl. für die Gestaltungsklage fehlt auch nicht deshalb, weil mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könnte, dass der Ersetzungsantrag in einer Eigentümerversammlung nicht die erforderliche Mehrheit gefunden hätte, so dass die geforderte Vorbefassung der Versammlung eine unnötige Förmelei gewesen wäre. Dies folgt bereits aus dem späteren Abstimmungsverhalten in der Wohnungseigentümerversammlung am 7. Juni 2012, in der die Wohnungseigentümer einstimmig dem hier streitgegenständlichen Beschlussersetzungsantrag - allerdings in anderer Ausführung als im angefochtenen Negativbeschluss - zugestimmt haben. Gemäß den obigen Ausführungen belegt der Inhalt des obigen Einladungsschreibens sowie der Protokolle, dass die Bekl. keinesfalls dem Grunde nach, sondern allein hinsichtlich der Art der Bauausführung, der Auftragsvergabe und der Finanzierung noch Klärungsbedarf hatten, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass eine Befassung der Versammlung mit dem konkreten klägerischen Ersetzungsantrag in jedem Falle aussichtslos gewesen wäre. Gemäß den obigen Ausführungen bestand für die zwingende Beschließung eines Grundbeschlusses in der Versammlung am 7. Februar 2012 ohnehin kein Grund.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Zulässigkeit einer Gestaltungsklage nach § 21 Abs. 8 WEG setzt die Vorbefassung der Eigentümerversammlung gerade mit dem erstrebten Ersetzungsantrag voraus.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Eine umfangreiche Sanierung der Hoffassade steht an. Der Verwalter stellt ein Gesamtpaket mit einem positiven Grundlagenbeschluss und einer Sanierungsvariante zur Abstimmung, das insgesamt abgelehnt wird. Ein Wohnungseigentümer ficht den Negativbeschluss an und stellt im Wege der Verpflichtungsklage nur die gerichtliche Ersetzung des Grundlagenbeschlusses zur Entscheidung. Im Laufe des Prozesses beschließen die Wohnungseigentümer die Sanierung insgesamt. Die Hauptsache wird übereinstimmend für erledigt erklärt. Das AG legt die Prozesskosten den beklagten Wohnungseigentümern auf, weil sie die Notwendigkeit der Sanierung bestätigt hätten. Hiergegen die sofortige Beschwerde an das LG.
Die Entscheidung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das LG kehrt die Kostenentscheidung um. Die Anfechtungsklage wäre unbegründet gewesen, die Gestaltungsklage sogar unzulässig. Unbestritten hätten auch andere Ausführungsvarianten beschlossen werden können, so dass die Ablehnung einer Sanierungsvariante nicht fehlerhaft gewesen sein kann, weil sich das Verwaltungsermessen nicht auf Null reduziert hat. Die ersetzende gerichtliche Gestaltung kann nicht verlangt werden, weil die Versammlung mit dem isolierten Grundlagenbeschluss noch nicht vorbefasst war, vielmehr ein Gesamtpaket zur Abstimmung stand, dessen vollständige Ersetzung der Kläger aber nicht verlangt hat.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Oberstes Verwaltungsorgan der Gemeinschaft ist die Versammlung der Wohnungseigentümer. Bevor vom Gericht eine ersetzende Entscheidung verlangt wird, muss diese in derselben Form und in demselben Umfang zur Abstimmung gestellt worden sein. Denn es kann ja ohne Weiteres sein, dass über einzelne Punkte Übereinstimmung besteht, nicht aber gerade über die zu wählenden Ausführungsvarianten. Haben die Wohnungseigentümer ein Gesamtpaket abgelehnt, muss dieses auch zum Gegenstand der Verpflichtungsklage gemacht werden. Nimmt der Kläger nur einen Punkt heraus, können die beklagten Wohnungseigentümer sagen, dass darüber gar nicht isoliert abgestimmt worden ist und dieser Teil auch gar nicht strittig war.