Erschließungswirkung, übergroßes Grundstück, Frontlänge, Ausrichtung der festgesetzten Baugrenzen auf Zweiterschließungsanlage
BBauG § 131 Abs. 1 Satz 1
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Weder der Umstand, daß die Festsetzung der Baugrenzen und des sich daraus ergebenden Baufensters im Bebauungsplan auf eine zwar festgesetzte, aber tatsächlich nicht vorhandene Zweiterschließung zugeschnitten sind, noch die Tatsache, daß die Frontlänge des Grundstücks an der anzurechnenden Erschließungsanlage im Vergleich zur Grundstücksgröße gering ist, rechtfertigt eine Ausnahme von dem Grundsatz, daß in beplanten Gebieten die Erschließungswirkung einer Anbaustraße die gesamte Fläche des Grundstücks erfaßt.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Beschwerde der Kl. hat keinen Erfolg, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht vorliegen.
Entgegen der Ansicht kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu.
a) Die von der Beschwerde im Zusammenhang mit der Erschließungswirkung einer Anbaustraße für die beplante Fläche eines angrenzenden übergroßen Grundstücks aufgeworfenen Fragen lassen sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beantworten, ohne daß es dazu eines weiteren Revisionsverfahrens bedarf. Auszugehen ist von dem Grundsatz, daß bei einem beplanten Grundstück, das an eine Anbaustraße angrenzt und durch diese erschlossen wird, grundsätzlich die gesamte vom Bebauungsplan erfaßte Fläche als von der Anlage erschlossen anzusehen ist. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind nur dann zu machen, wenn sich die von einer Anbaustraße ausgehende Erschließungswirkung aufgrund planerischer Festsetzungen eindeutig auf eine Teilfläche des Grundstücks beschränkt. Soweit die Festsetzungen im Bebauungsplan für beide "Teilgrundstücke" Baugebiet vorsehen, setzt eine solche Ausnahme weiter voraus, daß das Grundstück mehrfach erschlossen ist und der Bebauungsplan die unterschiedlichen Teile den verschiedenen Erschließungsanlagen zuordnet. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sowie nach dem Inhalt des vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Bebauungsplan liegen die genannten Voraussetzungen für eine Ausnahme eindeutig nicht vor. Weder enthält der Bebauungsplan Festsetzungen, aus denen sich hinsichtlich der hier allein im Streit befindlichen Grundstücksfläche, für die der Bebauungsplan Baugebiet vorsieht, eine Teilung des Grundstücks ergibt, noch war das Grundstück in dem maßgeblichen Zeitpunkt des § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB mehrfach erschlossen; denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war die im Bebauungsplan festgesetzte Stichstraße jedenfalls im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht tatsächlich nicht vorhanden. b) Soweit die Beschwerde darüber hinaus im Zusammenhang mit einer - nach der Entscheidung des Berufungsgerichts für das klägerische Grundstück nicht zu gewährenden - Eckgrundstücksvergünstigung weitere für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Fragen aufwirft, übersieht sie, daß die Auslegung des § 6 Abs. 4 der hier einschlägigen Erschließungsbeitragssatzung der Bekl. vom 9. Februar 1991 irrevisibles Landesrecht betrifft und deswegen einer Überprüfung in einem Revisionsverfahren entzogen ist (§ 137 Abs. 1 VwGO). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sieht die angeführte Satzungsregelung als Voraussetzung für eine (rechnerische) Verminderung der Grundstücksfläche wegen einer Mehrfacherschließung des Grundstücks vor, daß ein Grundstück durch mehrere der in der Satzung genannten Erschließungsanlagen erschlossen wird. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung der Vorschrift, wonach eine Ermäßigung bei der Abrechnung der ersten ein Grundstück erschließenden Anbaustraße ausscheide, wenn die zweite das Grundstück betreffende Anbaustraße zwar in einem Bebauungsplan ausgewiesen, tatsächlich aber nicht als öffentliche Anbaustraße angelegt ist, ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden, ohne daß dabei Rechtsfragen aufgeworfen würden, zu deren Klärung die Durchführung eines Revisionsverfahrens erforderlich wäre. Denn es entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß das Bundesrecht es dem Ortsgesetzgeber freistellt, für Grundstücke, die durch mehrere beitragsfähige Erschließungsanlagen der gleichen Art erschlossen werden, in der Satzung zu bestimmen, daß ihnen eine Vergünstigung zu gewähren ist. Aber auch die Erhebung des vollen Erschließungsbeitrags für beide Erschließungsanlagen ist mit
altungsgerichts, daß das Bundesrecht es dem Ortsgesetzgeber freistellt, für Grundstücke, die durch mehrere beitragsfähige Erschließungsanlagen der gleichen Art erschlossen werden, in der Satzung zu bestimmen, daß ihnen eine Vergünstigung zu gewähren ist. Aber auch die Erhebung des vollen Erschließungsbeitrags für beide Erschließungsanlagen ist mit dem Bundesrecht vereinbar. Hätte der Ortsgesetzgeber demnach zulässigerweise auf eine Eckgrundstücksvergünstigung vollständig verzichten können, so ist es bundesrechtlich auch nicht zu beanstanden, wenn er die Gewährung einer solchen Ermäßigung davon abhängig macht, daß die eine Zweiterschließung vermittelnde Anbaustraße im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht für die Ersterschließung bereits tatsächlich vorhanden ist.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Gemeinde hatte den Erschließungsbeitrag für den Straßenbau auf die Grundstücksfläche umgelegt, wogegen sich der Eigentümer eines Eckgrundstücks wehrte. Es handelte sich um ein übergroßes Grundstück mit verhältnismäßig kleiner Frontlänge.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
In seinem Beschluß vom 22. Januar 1998 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurück. Die Berechnung nach der Fläche sei nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu beanstanden. Der Eigentümer konnte sich auch nicht darauf berufen, daß im Bebauungsplan eine zweite Anbaustraße vorgesehen war, wonach die Anlieger an beiden Straßen nicht voll belastet werden sollten. Zum Bau der zweiten Straße war es nicht gekommen, so daß die Eckgrundstücksvergünstigung entfiel.
In seinem Urteil vom 23. Januar 1998 hatte das Bundesverwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit von Erschließungsbeiträgen für ein Eckgrundstück zu überprüfen, bei denen die Gemeinde einen Artzuschlag für gewerbliche Nutzung verlangt hatte. Die Besonderheit bestand allerdings darin, daß die gewerbliche Nutzung nur über eine andere Straße möglich war, und eben nicht über die Straße, für die Anliegerbeitrag verlangt wurde. Hier war ein Artzuschlag nicht möglich, da für die Gemeinde erkennbar war, daß der durch die gewerbliche Tätigkeit verursachte Ziel- und Quellverkehr über eine andere Straße abgewickelt wurde.