Erschließungskosten für Datschen
SchuldRAnpG § 20 a
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Eigentümer kann auch dann von dem Datschennutzer die hälftige Erstattung der für das Grundstück erhobenen Erschließungsbeiträge verlangen, wenn die Maßnahmen außerhalb des Grundstücks durchgeführt werden und der Nutzer davon keinen tatsächlichen Nutzungsvorteil hat.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Kammer weist darauf hin, dass Klage und Berufung wohl hinreichende Aussicht auf Erfolg haben.
Dass das hier verfahrensgegenständliche Rechtsverhältnis ein solches im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 Schuldrechtsanpassungsgesetz ist, steht außer Frage. Entgegen der Ansicht der Bekl. ist der mit Bescheid vom 18. Februar 2003 zu Lasten des Kl. erhobene Betrag auch grundstücksbezogen. Die geltend gemachten Kostenpositionen - Schmutzwasserbeitrag und Aufwand für den Grundstücksanschluss - sind gemäß § 20 a Abs. 2 Satz 1 Schuldrechtsanpassungsgesetz erstattungsfähig, unabhängig davon, dass die Maßnahmen außerhalb des Grundstücks vorgenommen wurden. Anschluss- und Straßenbaubeiträge sind regelmäßig für Maßnahmen außerhalb des Grundstücks geschuldet, sollen aber nach der amtlichen Begründung des Gesetzes zu den grundstücksbezogenen Beiträgen im Sinne von § 20 a Abs. 1 Satz 1 Schuldrechtsanpassungsgesetz gehören (vgl. Matthiessen, Offene Vermögensfragen, Komm., Schuldrechtsanpassungsgesetz, § 20 a Rn. 14 ff.).
Der Erstattungspflicht des § 20 a Schuldrechtsanpassungsgesetz steht nicht entgegen, dass auf dem Grundstück kein Übergabeschacht vorhanden ist und es sich bei dem Haus um kein bewegliches Eigentum i. S. v. § 296 ZGB/DDR handelt. Der Kostenerstattungsanspruch setzt gerade nicht voraus, dass dem Grundstücksnutzer auch ein tatsächlicher Nutzungsvorteil zufließen muss. Dies ergibt sich weder aus dem Gesetz noch aus der amtlichen Begründung der Gesetzesänderung. Maßgeblich ist allein, dass der Nutzungsvorteil eines aus einem Rechtsverhältnis gemäß § 1 Abs. 1 Schuldrechtsanpassungsgesetz Nutzungsberechtigten darin besteht, dass eine sozial verträgliche Anpassung der Nutzungsentgelte erfolgt und er einen umfangreichen Kündigungsschutz genießt.
Anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 2000, 1471). Das Bundesverfassungsgericht hat gerade nicht darauf abgestellt, dass für den ohnehin nach der ursprünglichen Rechtslage bevorzugten Nutzungsberechtigten bei einer zu schaffenden Regelung über die Beteiligung an grundstücksbezogenen öffentlichen Lasten zu beachten sein muss, dass eine Umlegung der Kosten davon abhängt, dass dem Nutzer ein weiterer im Zusammenhang mit der Last stehender Vorteil zugute kommt. Vor allem ergibt sich eben auch für den Grundstückseigentümer regelmäßig kein objektiver Nutzungsvorteil von den öffentlich hergestellten Erschließungsanlagen. Deshalb hat der Gesetzgeber hier nach Auffassung der Kammer auch eine hälftige Teilung in Höhe von 50 % der Kosten vorgesehen, so dass jede Partei sich an den Kosten anteilig zu beteiligen hat. Zudem bestünde für die Bekl. gemäß § 22 Abs. 1 Schuldrechtsanpassungsgesetz die Möglichkeit, selbst den Hausanschluss - auch wenn das Haus nicht in ihrem Eigentum steht - mit Zustimmung des Kl. zu realisieren, wobei dann in der Tat zu ihren Gunsten durch die veranlasste Werterhöhung auch ein Ausgleichsanspruch gemäß §§ 12, 5 Abs. 2 Schuldrechtsanpassungsgesetz entstünde. Insofern ist der Bekl. auch eine Nutzung der neugeschaffenen Erschließungsanlage nicht gänzlich verwehrt. Anders war es in dem vom Landgericht Potsdam (Urteil vom 9.1.2004, Az. 6 S 17/03) entschiedenen Fall, in dem der Grundstückseigentümer den Anschluss verweigert hat, so dass in diesem Falle die Erhebung der Kosten als treuwidrig angesehen wurde.
Schließlich erachtet auch die Kammer das Argument der Bekl., dass eine unangemessene Doppelbelastung entstehe, für nicht durchgreifend. Zwar ist es unstreitig, dass sie derzeit mangels Anschlusses Kosten für die dezentrale Abwasserentsorgung aufzuwenden hat. Bestünde allerdings ein Anschluss und entfiele damit auch die Befreiung von dem öffentlichen Benutzungszwang für die Anlage, würden für die Bekl. genauso Kosten für die dann zu praktizierende Wasserentsorgung über die zentrale Kanalisation anfallen. [...]
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Eigentümer kann auch dann von dem Datschennutzer die hälftige Erstattung der für das Grundstück erhobenen Erschließungsbeiträge verlangen, wenn die Maßnahmen außerhalb des Grundstücks durchgeführt werden und der Nutzer davon keinen tatsächlichen Nutzungsvorteil hat.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Grundstückseigentümer nahm den Datschennutzer auf Erstattung von 50 % der Abwasserbeiträge in Anspruch. Dieser weigerte sich mit der Begründung, auf dem Grundstück befinde sich kein Übergabeschacht, so dass er mangels eines tatsächlichen Vorteils keine Erstattung schulde. Dem folgte die erste Instanz und wies die Klage des Grundstückseigentümers ab.
Der Hinweisbeschluss
häufig von der Redaktion verfasst
Die Berufungskammer wies darauf hin, dass sie die Berufung für erfolgversprechend halte, woraufhin der Nutzer die Klageforderung anerkannte und Anerkenntnisurteil erging. Die geltend gemachten Kostenpositionen - Schmutzwasserbeitrag und Aufwand für den Grundstücksanschluss - seien unabhängig davon erstattungsfähig, dass die Maßnahmen außerhalb des Grundstücks durchgeführt worden seien. Der Kostenerstattungsanspruch setze auch nicht voraus, dass dem Grundstücksnutzer kein tatsächlicher Nutzungsvorteil zufließe.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
In der Literatur und Rechtsprechung ist die Anwendung der Vorschrift des § 20 a Abs. 2 SchuldRAnpG seit Einführung dieser Vorschrift im Jahre 2002 umstritten. Die Vorschrift ermöglicht es, den Grundstückseigentümern in Umsetzung einer Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 1999 (BVerfGE 101, 54 = NJ 2000, 28) einmalig erhobene öffentliche Lasten in Höhe von 50 % auf die Grundstücksnutzer umzulegen.
Die Vorschrift hat erhebliche praktische Bedeutung, da auf dieser Grundlage seit dem Jahre 2002 Erschließungskosten wie Abwasseranschluss und Straßenbaubeiträge von oft mehreren tausend Euro hälftig schrittweise auf die Datschennutzer umgelegt werden können.
Dem Wortlaut der Vorschrift nach ist die Umlage möglich, wenn es sich um einmalig grundstücksbezogene Beiträge handelt.
Umstritten ist hingegen seit Jahren, ob die Umlage der Erschließungskosten auch dann möglich ist, wenn die Nutzer keinen unmittelbaren Vorteil von der Erschließungsmaßnahme haben - etwa weil tatsächlich gar kein Anschluss an das Abwassersystem erfolgt.
In der Literatur und von einigen Gerichten wurde deshalb als zusätzliches ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal der Vorschrift gefordert, dass die Erschließungsmaßnahme einen unmittelbaren Nutzungsvorteil für die Grundstücksnutzer haben muss. Wenn es an diesem Nutzungsvorteil fehlte, sollte die Umlagemöglichkeit nicht gegeben sein (vgl. Dr. Blum in Neue Justiz 3/2007, S. 105 ff.).
In diesem Artikel sind auch amtsgerichtliche Urteile zu dem Streitgegenstand sowie das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 9. Januar 2004 (Az. 6 S 17/03) angeführt.
Das Urteil des Landgerichts Potsdam hat die Kernfrage des Rechtsstreits aber nicht entschieden, da in diesem Rechtsstreit eine Entscheidung nach § 242 BGB zu Lasten des Eigentümers wegen dessen Treuwidrigkeit getroffen wurde.
Insofern ist es von Bedeutung, welche Position Landgerichte zum Kern des Problems vertreten.
In einem Rechtsstreit um die Umlage von Abwasserbeiträgen hat das Amtsgericht Strausberg diese Möglichkeit mit Urteil vom 11. März 2008 mit der Begründung abgelehnt, dass die Abwassererschließungsmaßnahmen dem Grundstücksnutzer auch "zugute kommen" müssen. Dies ergäbe sich bei verständiger Auslegung der Vorschrift des § 20 a Abs. 2 SchuldRAnpG.
Das Landgericht Frankfurt (Oder) hat nunmehr als Berufungsgericht des Rechtsstreits die gegenteilige Auffassung vertreten (Az. 19 S 27/08).
Aufgrund der Bedeutung dieser Rechtsauffassung zur Umlage von einmaligen öffentlichen Lasten auf Datschennutzer auch in den kommenden Jahren hatte das Gericht angekündigt, im Falle der streitigen Entscheidung die Revision zuzulassen.
Da dies nunmehr aufgrund des erfolgten Anerkenntnisurteils ausblieb, ist in der Frage der Anwendung von § 20 a Abs. 2 SchuldRAnpG mit der Rechtsauffassung des Landgerichts Frankfurt (Oder) eine weitere landgerichtliche Position offengelegt worden, eine abschließende höchstrichterliche Entscheidung steht jedoch weiter aus.