veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Erschließungsbeitragspflicht

VG Potsdam8 L 1296/00 rechtskräftig12.12.2002ZOV 2003, 135

SachenRBerG § 9; KommAbgG § 8 Abs. 2

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Erschließungsbeitragspflicht; Beitragsveranlagung restitutionsbehafteter Grundstücke; Abwasseranschlußbeitrag; öffentliche Abgaben; Verkaufsgesetz : Haftung des Grundstückskäufers

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zur Frage der Erschließungsbeitragspflicht des Grundstückskäufers nach dem Verkaufsgesetz vom 7. März 1990.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

I. Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Vorausleistungserhebung auf den Abwasseranschlußbeitrag für die erstmalige Herstellung der Entwässerungsanlage für das Grundstück Gemarkung ...

Ehemaliger Eigentümer des Grundstückes war Herr ..., der am 31. März 1948 im Grundbuch von ... in Abteilung I eingetragen war.

Zunächst wurde das Grundstück auf der Grundlage des § 6 der Verordnung vom 17. Juli 1952 unter die vorläufige staatliche Verwaltung durch den VEB Kommunale Wohnungsverwaltung gestellt, was am 14. November 1963 in Abteilung II des damaligen Grundbuches vermerkt wurde.

Gemäß Wohnraumzuweisung vom 15. April 1980 wurde am 4. Juli 1980 zwischen dem VEB Kommunale Wohnungsverwaltung und dem Antragsteller ein Mietvertrag geschlossen.

Im Laufe der staatlichen Verwaltung wurden wiederholt Kredite zur Instandhaltung des Gebäudes aufgenommen (1967: 5.822 Mark der DDR; 1981: 4.045 Mark der DDR und 1982: 16.150 Mark der DDR); diese wurden durch sog. Aufbauhypotheken dinglich gesichert. Ein weiterer Kreditantrag des staatlichen Verwalters in Höhe von 8.000 Mark der DDR wurde unter dem 13. September 1984 durch die Stadt- und Kreissparkasse Potsdam mit Hinweis auf die bereits bestehenden Grundstücksbelastungen und einem Einheitswert des Grundstückes von 9.900 Mark der DDR wegen fehlender dinglicher Sicherungsmöglichkeiten abgelehnt.

Angesichts dieses Umstandes beantragte der Rat der Gemeinde am 16. August 1985 beim Rat des Kreises Potsdam den Eigentumsentzug auf der Grundlage des Baulandgesetzes. Mit Wirkung vom 1. April 1987 erfolgte die Übernahme des Grundstückes in Volkseigentum. Zum Rechtsträger wurde der VEB Kommunale Wohnungsverwaltung bestimmt. Am 3. November 1987 wurde in Abteilung I des damaligen Grundbuches Eigentum des Volkes eingetragen; zugleich wurde das Grundbuch geschlossen und sein Bestand auf das Liegenschaftsblatt des Rechtsträgers übertragen.

Mit notariellem Kaufvertrag vom 4. März 1988 veräußerte der Rat der Gemeinde das Eigenheim an den Antragsteller. Mit Urkunde vom selben Tag verlieh der Rat des Kreises Potsdam dem Antragsteller das dingliche Nutzungsrecht am Grundstück mit Wirkung zum 1. April 1988. Daraufhin wurde für das Eigenheim das Gebäudegrundbuch von Blatt ... angelegt und der Antragsteller als Eigentümer eingetragen. Das dingliche Nutzungsrecht wurde in Abteilung II des Grundbuches von ..., Blatt ... zu Lasten des Grundstückes eingetragen. Mit notariellem Kaufvertrag vom 17. Mai 1990 kaufte der Antragsteller vom Rat der Gemeinde auf der Grundlage des Verkaufsgesetzes vom 7. März 1990 auch das Grundstück zu einem Preis von 5.108 Mark der DDR. Eine grundbuchliche Eintragung des Antragstellers erfolgte mangels Grundstücksverkehrsgenehmigung bisher nicht.

Mit Schreiben vom 11. Oktober 1990 beantragten die Rechtsnachfolger des Alteigentümers die Rückübertragung des Grundstückes. Diesen Antrag lehnte das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen des Landkreises Potsdam-Mittelmark mit Bescheid vom 19. Februar 2001 mit der Begründung ab, daß zwar der Schädigungstatbestand nach § 1 Abs. 2 VermG gegeben, die Rückübertragung aber gemäß § 4 Abs. 2 VermG wegen des redlichen Erwerbs des dinglichen Nutzungsrechtes durch den Antragsteller ausgeschlossen sei. Über den anhängigen Widerspruch hat das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen bislang nicht entschieden. Nachdem Anfang des Jahres 2000 mit dem Bau der zentralen Entwässerungsanlage begonnen worden war, erhob der Antragsgegner mit Bescheid vom 27. Juni 2000 die strittige Vorausleistung. Hiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 20. Juli 2000 Widerspruch mit der Begründung ein, daß er weder Eigentümer noch Nutzer (im Sinne der beitragsrechtlichen Vorschriften) des veranlagten Grundstückes sei und deshalb nicht zu Vorausleistungen herangezogen werden könne. Den gleichzeitig gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte der Antragsgegner mit Schreiben vom 16. August 2000 ab. Daraufhin hat der Antragsteller am 14. September 2000 um gerichtlichen Eilrechtsschutz im wesentlichen mit der Begründung nachgesucht, daß er angesichts der gegenwärtigen rechtlichen Verhältnisse am Grundstück nicht persönlich vorausleistungspflichtig sei. Der Bauabschnitt ist abwassermäßig seit dem 19. Oktober 2000 betriebsfertig hergestellt; eine endgültige Beitragsveranlagung erfolgte bisher nicht. (...)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers anzuordnen, hat Erfolg. (...)

Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO entfällt bei der Anforderung u. a. von öffentlichen Abgaben, zu denen auch die hier streitigen Abwasseranschlußbeiträge zählen, die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage. Diese kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Halbsatz VwGO vom Gericht in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides bestehen oder wenn - wofür hier allerdings keine Anhaltspunkte vorliegen - die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Abgabenbescheides bestehen aber nicht bereits dann, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache ebenso wahrscheinlich ist wie sein Mißerfolg, sondern nur und erst dann, wenn der Erfolg des eingelegten Rechtsbehelfs wahrscheinlicher ist als sein Mißerfolg. (...)

Unter Beachtung dieser Grundsätze war dem Antrag stattzugeben, weil ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Vorausleistungsbescheides vom 27. Juni 2000 bestehen. A. Zu Recht weist der Antragsteller darauf hin, daß er im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses dieses Bescheides nicht Schuldner für die Erhebung einer Vorausleistung auf den Abwasseranschlußbeitrag gewesen ist. Beitragsschuldner können nach § 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 6 KAG - deren Vorgaben die abgabenerhebende Behörde im Anschlußbeitragsrecht uneingeschränkt in ihre Beitragssatzung zu übernehmen hat - nur der Eigentümer (Satz 2), der Erbbauberechtigte (Satz 3) oder der Nutzer i. S. d. § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes (Sätze 4 und 5) sein, wobei vorliegend allein die Position des Antragstellers als Nutzer fraglich und somit zu erörtern ist. Gemäß Satz 6 letzter Halbsatz der Vorschrift wird für den Nutzer die Beitragspflicht nur für den Fall angeordnet, daß er zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrages das Wahlrecht über die Bestellung eines Erbbaurechts oder den Ankauf des Grundstückes gemäß §§ 15 und 16 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes (SachenRBerG) bereits ausgeübt hat und gegen den Anspruch des Nutzers keine der nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz statthaften Einreden oder Einwendungen geltend gemacht worden sind. Entsprechendes gilt nach § 7 BGEWS für die Schuldnerstellung bei der Erhebung einer Vorausleistung. In dieser beitragsrechtlichen Schuldnerposition befand sich der Antragsteller im Juni 2000 nicht. Zwar ist er Nutzer i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 Sa-chenRBerG; doch liegen in seiner Person nicht die weiteren Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Satz 6 KAG vor. Zum einen war ihm die Ausübung des Wahlrechts nach §§ 15 und 16 SachenRBerG in der Vergangenheit tatsächlich und rechtlich nicht möglich (dazu 1.); zum anderen ist eine Ausübung des Wahlrechts derzeit nicht erforderlich (dazu 2. und 3.), und im übrigen ist die Ausübung des Wahlrechts derzeit wegen beachtlicher Einwendungen und Einreden rechtlich unzulässig (dazu 4 ). 1. Für den Fall, daß im vermögensrechtlichen Verfahren, an dem der Antragsteller als Beigeladener Verfahrensbeteiligter ist, bestands- oder rechtskräftig festgestellt wird, daß der Antragsteller das dingliche Nutzungsrecht redlich erworben hat, aber der Komplettierungskaufvertrag vom 17. Mai 1990 wegen etwaiger Mängel i. S. d. BGH-Rechtsprechung (vgl. z. B. BGH, Urteil vom 26. März 1999 - V ZR 294/97 -, BGHZ 141, 185 sowie die Heilungsvorschriften nach Art. 2 des Wohnraummodernisierungssicherungsgesetzes vom 17. Juli 1997, BGBl. I S. 1823, 1826) nichtig sein sollte, befindet sich der Antragsteller in der Situation, die das Sachenrechtsbereinigungsgesetz "bereinigen" will; denn nur dann liegt das Eigentum am Grundstück bei der Gemeinde und das Eigentum am Gebäude beim Antragsteller.

Bei dieser Konstellation würde es - im Gegensatz zu der vom Antragsgegner geäußerten Auffassung - allerdings an der tatsächlichen Ausübung des Wahlrechtes nach §§ 15 und 16 SachenRBerG in der Vergangenheit deshalb fehlen, weil der Kaufvertrag nichtig ist. Unter diesen Voraussetzungen müßte vom Antragsteller allenfalls ein neues Kaufangebot unter Beachtung der §§ 19 ff. SachenRBerG an die Gemeinde herangetragen werden.

Zudem konnte der Antragsteller in Zusammenhang mit dem Abschluß des Komplettierungskaufvertrages am 17. Mai 1990 sein Wahlrecht aus Rechtsgründen noch gar nicht ausüben, da dieses den dinglichen Nutzern (von Grundstücken) erst durch das am 21. September 1994 in Kraft getretene Sachenrechtsbereinigungsgesetz eingeräumt worden ist. 2. Für den Fall, daß im vermögensrechtlichen Verfahren bestands- oder rechtskräftig festgestellt wird, daß der Antragsteller das dingliche Nutzungsrecht redlich i. S. d. § 4 Abs. 2 des Vermögensgesetzes (VermG) erworben hat und dem Komplettierungskaufvertrag vom 17. Mai 1990 keine Mängel i. S. d. BGH-Rechtsprechung anhaften, wird der Antragsteller nach Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung als Eigentümer des Grundstückes im (dann neu anzulegenden) Grundbuch eingetragen werden. Bei dieser Konstellation käme das Sachenrechtsbereinigungsgesetz mangels "Bereinigungslage" gar nicht mehr zur Anwendung; eine Beitragsschuldnerstellung des Antragstellers als "Nutzer" würde dann ausscheiden, und eine Ausübung des Wahlrechts wäre nicht mehr erforderlich. 3. Für den Fall, daß im vermögensrechtlichen Verfahren bestands- oder rechtskräftig festgestellt wird, daß der Antragsteller das dingliche Nutzungsrecht in unredlicher Weise i. S. d. § 4 Abs. 2 VermG erworben hat, wird dieses Nutzungsrecht aufgehoben; der Antragsteller würde damit seine Eigentümerstellung am Gebäude gemäß Art. 233 § 4 Abs. 5 Satz 4 EGBGB verlieren und das Gebäude wieder wesentlicher Bestandteil des Grundstückes werden, auf das sich dann das Eigentum am Grundstück erstreckt (Satz 5). In dieser Situation käme das Sachenrechtsbereinigungsgesetz ebenfalls mangels "Bereinigungslage" nicht mehr zur Anwendung; der Antragsteller könnte sein Wahlrecht mangels Befugnis nicht mehr ausüben. 4. Darüber hinaus kann der Antragsteller derzeit sein Wahlrecht nicht ausüben, weil über die nach § 30 Abs. 1 Satz 1 SachenRBerG statthafte Einrede des unredlichen Erwerbs des Nutzungsrechts noch nicht bestands- bzw. rechtskräftig entschieden worden ist.

Zur Erhebung der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Einrede ist der Grundstückseigentümer gemäß § 30 Abs. 2 SachenRBerG nicht berechtigt, wenn er die Aufhebung des Nutzungsrechts nicht innerhalb der gesetzlichen Ausschlußfristen beantragt hat. Die gesetzlichen Ausschlußfristen ergeben sich aus Art. 233 § 4 Abs. 5 Satz 1 und 2 EGBGB, die einen Antrag auf gerichtliche Aufhebung des Nutzungsrechts bis zum 31. Dezember 1999 vorsahen. Nach Art. 233 § 4 Abs. 5 Satz 3 EGBGB war der in Satz 1 und 2 genannte Antrag aber unzulässig, wenn der Grundstückseigentümer zu einem Antrag auf Aufhebung des Nutzungsrechts durch Bescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen gewesen ist. Letzteres ist hier der Fall, da die Erben des Alteigentümers , trotz des mit Bescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 19. Februar 2001 festgestellten Schädigungstatbestandes nach § 1 VermG, im noch nicht abgeschlossenen Widerspruchsverfahren vor dem Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen weiterhin den einzig sie belastenden Ausspruch des Vermögensamtes - den redlichen Erwerb des dinglichen Nutzungsrechtes durch den Antragsteller - bestreiten.

Aus diesem Grunde ist der bestands- bzw. rechtskräftige Abschluß des vermögensrechtlichen Verfahrens vorrangig gegenüber dem Wahlrechtsverfahren nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz. Vgl. Rothe, in: Dieter Eickmann (Hrsg.), Sachenrechtsbereinigung, Kommentar, Stand: April 2002, § 30 SachenRBerG, Rn. 2 - 6.

B. Vor diesem Hintergrund des noch offenen vermögensrechtlichen Verfahrens sieht sich die Kammer zu ergänzenden Ausführungen zur Frage der Beitragsveranlagung restitutionsbehafteter Grundstücke veranlaßt. Nach Ansicht der Kammer ist auch bei derartigen Grundstücken die vieljährige Festsetzungsfrist gemäß §§ 169 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 170 Abs. 1 AO maßgeblich; denn der Lauf der Festsetzungsfrist i. S. d. §§ 169 ff. AO ist nicht deshalb gehemmt, weil der Beitragspflichtige nicht feststellbar ist (vgl. § 12 Abs. 3 KAG i. d. F. der Bekanntmachung vom 15. Juni 1999).

Der Antragsgegner ist nämlich in der Lage, die Gemeinde als Eigentümerin des veranlagten Grundstückes als Beitragsschuldnerin i. S. d. § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG und § 4 Abs. 1 BGEWS in Anspruch zu nehmen. Diese Eigentümerstellung hat die Gemeinde am 3. Oktober 1990 auf der Grundlage des Art. 22 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 des Einigungsvertrages (EV) erworben. Hiernach ging das zur Wohnungsversorgung genutzte volkseigene Vermögen, das sich in Rechtsträgerschaft der volkseigenen Betriebe der Wohnungswirtschaft befand, mit Wirksamwerden des Beitritts bei gleichzeitiger Übernahme der anteiligen Schulden in das Eigentum der Kommunen über. Diese Voraussetzungen lagen hier vor, da für das mit einem Wohnhaus bebaute und (vormals) vermietete volkseigene Grundstück der VEB KWV als Rechtsträger im Grundbuch eingetragen war und es bis heute noch ist. Dieser Eigentumsübergang erfolgte ausdrücklich durch Gesetz und unmittelbar - und damit außerhalb des Grundbuches - durch die angegebene Regelung des Einigungsvertrages. Spätestens zu diesem Zeitpunkt sollte es nach dem Willen der Vertragsschließenden des Einigungsvertrages das Institut des Volkseigentums gemäß §§ 18 ff. ZGB nicht mehr geben. Vielmehr sollten für das bestehende Eigentum an Sachen gemäß Art. 233 § 2 Abs. 1 EGBGB grundsätzlich nur noch die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (über das privatnützige Eigentum gemäß §§ 903 ff.) Anwendung finden. Soweit das Volkseigentum nach der Aufhebung des § 20 ZGB und nach der Zielsetzung des § 1 Abs. 1 des Treuhandgesetzes - für die vorliegende Fallkonstellation insbesondere in Verbindung mit dem Kommunalvermögensgesetz - noch nicht in Privateigentum überführt worden war, sollte dieses mit den Regelungen zu Art. 21 und 22 EV nachgeholt werden (vgl. auch Art. 233 § 2 Abs. 2 Satz 4 EGBGB).

Da die Eigentümerstellung der Gemeinde ... eindeutig kraft Gesetzes gegeben ist, steht damit trotz des noch anhängigen Rückübertragungsverfahrens der Beitragspflichtige fest i. S. d. § 12 Abs. 3 KAG (a. A. wohl VG Gera, Beschluß vom 25.8.2000 - 5 E 157/00 GE -, LKV 2001, 324 für den Fall einer "ungeklärten Eigentumslage"). Daß die Gemeinde bisher keinen entsprechenden Zuordnungsantrag nach dem Vermögenszuordnungsgesetz (VZOG) gestellt hat, ändert an dieser materiellen Eigentumslage nichts, sondern mag allenfalls Probleme bereiten, wenn die Gemeinde im Rahmen der Grundbuchberichtigung die Eintragungsvoraussetzungen nachweisen müßte. Insoweit hat der Zuordnungsbescheid nur deklaratorischen Charakter. Dieses Eigentumsrecht wird zum einen nicht durch die Regelung des § 8 VZOG zur (hier gleichzeitigen) Verfügungsbefugnis der Gemeinde in Frage gestellt. Denn die Verfügungsbefugnis besteht unabhängig von der Eigentumszuordnung und soll nicht zur inhaltlichen Änderung der Verteilungslage führen. Vielmehr sollte diese - parallel mit dem Hemmnissebeseitigungsgesetz vom 22. März 1991 in Kraft getretene - Regelung in zweifelhaften Zuordnungsfällen ein sofortiges Handeln des eingetragenen Rechtsträgers bzw. seiner Organe ermöglichen, um die für den Wiederaufbau erforderlichen Investitionen nicht zu verzögern (vgl. BT-Drucksache 12/449, S. 18). Aufgrund dieses möglichen Nebeneinanders bestimmt § 8 Abs. 2 VZOG, daß (u. a.) die Verfügungsbefugnis des (wahren) Eigentümers unberührt bleibt. Dementsprechend endet die vorläufige Verfügungsbefugnis des eingetragenen Rechtsträgers bzw. seiner Organe nach § 8 Abs. 1 VZOG auch mit dem bestandskräftigen Zuordnungsbescheid, da dann eine Verzögerung im aufgezeigten Sinne nicht mehr zu befürchten ist (§ 8 Abs. 3 VZOG). Diese gesetzliche Eigentümerstellung wird zum anderen auch nicht durch die Regelungen des Vermögensgesetzes zur Verfügungsbefugnis in Frage gestellt. Vielmehr sieht auch § 2 Abs. 3 Satz 1 letzter Halbsatz VermG für den hier gegebenen Vermögenswert eines "Grundstückes" den Eigentümer (im Sinne der Vermögenszuordnung) als Verfügungsberechtigten an. Zwar wird die Rechtsstellung des Verfügungsberechtigten materiell-rechtlich geprägt durch das gesetzliche Schuldverhältnis zum Berechtigten (vgl. hierzu insbesondere die Regelungen in § 3 Abs. 3 bis 5 VermG). Gleichwohl stellen diese Beschränkungen kein gesetzliches Verbot i. S. v. §§ 134, 135 BGB dar, sondern begründen nur Rechte und Pflichten zwischen dem Verfügungsberechtigten und dem Berechtigten, die rein schuldrechtlich inter partes wirken und deshalb Verfügungen des Verfügungsberechtigten über den Vermögenswert Dritten gegenüber in ihrer Wirksamkeit unberührt lassen. Vgl. BVerfG, Beschluß vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 -, in: Kimme/Pee/Schmidt-Räntsch, Offene Vermögensfragen, Rechtsprechungssammlung, Band III, § 3 VermG 1/92. Daß der "Verfügungsberechtigte" i. S. d. Vermögensgesetzes materiell-rechtlicher Eigentümer ist, ergibt sich auch aus den Rechtswirkungen eines stattgebenden Rückübertragungsbescheides. Dieser entfaltet gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 VermG Rechtswirkungen erst mit seiner Bestandskraft und dann auch nur für die Zukunft. Für die Vergangenheit folgt hieraus, daß der bis dahin "Verfügungsberechtigte" seine Eigentümerstellung i. S. d. § 2 Abs. 3 Satz 1 VermG auch erst zu diesem Zeitpunkt verliert. Überdies eröffnet § 3 Abs. 3 Satz 2 Buchstabe a) VermG dem verfügungsberechtigten Eigentümer sogar ausdrücklich, fällige Beitragsschulden in

dann auch nur für die Zukunft. Für die Vergangenheit folgt hieraus, daß der bis dahin "Verfügungsberechtigte" seine Eigentümerstellung i. S. d. § 2 Abs. 3 Satz 1 VermG auch erst zu diesem Zeitpunkt verliert. Überdies eröffnet § 3 Abs. 3 Satz 2 Buchstabe a) VermG dem verfügungsberechtigten Eigentümer sogar ausdrücklich, fällige Beitragsschulden in Erfüllung der Rechtspflichten des Eigentümers zu begleichen,

vgl. Johannes Kimme (Hrsg.), Offene Vermögensfragen, Kommentar, Stand: Dezember 2001, § 3 Rn. 91 unter Bezugnahme auf den "Hinweis des Bundesministers für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau zu den wohnungswirtschaftlich bedeutsamen rechtlichen Voraussetzungen und Verfahren der Überführung des ehemals volkseigenen Vermögens der Wohnungsversorgung auf die Gemeinden und seine Privatisierung" Infodienst Kommunal Nr. 31, auszugsweise abgedruckt in: OV spezial 2/91, S. 4; Säcker/Busche, in: Münchner Kommentar, Einigungsvertrag, Rz. 1179,

und räumt ihm im Falle der Rückübertragung des Grundstückes einen entsprechenden Erstattungsanspruch nach § 7 Abs. 7 Satz 4 Nr. 2 VermG ein.

C. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 20. Juli 2000 war rückwirkend auf den im Vorausleistungsbescheid vom 27. Juni 2000 genannten Fälligkeitstag, den 2. August 2000, anzuordnen. Angesichts der Dauer des Aussetzungsverfahrens von fast 2 1/2 Jahren sieht sich die Kammer zur Vermeidung etwaiger Auseinandersetzungen um die Anforderung abgabenrechtlicher Nebenleistungen zu dieser Regelung mit folgender Begründung veranlaßt: Ausgangspunkt der rechtlichen Betrachtungen ist § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wonach Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben. Hieraus folgt, daß die Behörde aufgrund des Suspensiveffektes des Rechtsbehelfs gehindert ist, aus dem angefochtenen Verwaltungsakt irgendwelche Rechtsfolgen herzuleiten. Etwas anderes gilt jedoch bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten i. S. d. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO; danach haben Rechtsbehelfe gegen einen Abgabenbescheid keine aufschiebende Wirkung, und die abgabenerhebende Behörde ist berechtigt, trotz Anfechtung den Abgabenbescheid zu vollziehen. Die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs kann aber von der abgabenerhebenden Behörde (§ 80 Abs. 4 VwGO) oder dem Gericht (§ 80 Abs. 5 VwGO) ganz oder teilweise angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Abgabenbescheides bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabenschuldner eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO). ln diesem Zusammenhang folgt die Kammer zwar der Auffassung, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung wirke - wie die Erhebung des Widerspruches oder der Anfechtungsklage - generell auf den Erlaßzeitpunkt des Verwaltungsaktes zurück, da zum einen mit der Anordnung der "Normalfall" des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO herbeigeführt werden soll und die ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit dem angefochtenen Verwaltungsakt schon seit seinem Erlaß anhaften, und zum anderen unter Anwendung des § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO inzwischen eingetretene Vollzugsfolgen rückgängig gemacht werden könnten.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1973 - IV C 79.69 -, DÖV 1973, 785 (787); OVG Lüneburg, Urteil vom 14. März 1989 - 9 A 57/88 -, NVwZ 1990, 270 (271); VGH München, Beschluß vom 2. April 1985 - 23 CS 85 A.361 -, NVwZ 1987, 63 (64); Schoch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO-Kommentar, Stand: Januar 2002, § 80 Rn. 100 und 294 ff.; Redeker/v. Oertzen, VwGO-Kommentar, 13. Auflage 2000, § 80 Rn. 59. Allerdings vermag sich die Kammer dieser Auffassung für das kommunale Abgabenrecht nicht in dieser verallgemeinernden Weise anzuschließen, da hierdurch zum einen die fehlende Fristgebundenheit des Aussetzungsantrages und zum anderen die (wegen der über § 12 KAG entsprechend anzuwendenden Abgabenordnung) im Zusammenhang mit dem Aussetzungsverfahren grundsätzlich anfallenden abgabenrechtlichen Nebenleistungen i. S. d. § 3 Abs. 4 AO (entweder Säumniszuschläge nach § 240 AO oder Aussetzungszinsen nach § 237 AO) und insbesondere die Regelungen des § 237 Abs. 2 AO unberücksichtigt blieben. Nach Satz 1 der letztgenannten Vorschrift werden Aussetzungszinsen (regelmäßig) erhoben vom Tag des Eingangs des außergerichtlichen Rechtsbehelfs bei der Behörde, deren Verwaltungsakt angefochten wird, oder vom Tag der Rechtshängigkeit beim Gericht an bis zum Tag, an dem die Aussetzung der Vollziehung endet. Ist nach Satz 2 der Vorschrift (ausnahmsweise) die Vollziehung erst nach dem Eingang des außergerichtlichen Rechtsbehelfs oder erst nach der Rechtshängigkeit ausgesetzt worden, so beginnt die Verzinsung mit dem Tag, an dem die Wirkung der Aussetzung der Vollziehung beginnt. Gerade diese vom Gesetzgeber aufgezeigten Alternativen machen deutlich, daß es im Abgabenrecht bei der Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs einer differenzierten Betrachtung der zeitlichen Wirkungen der Aussetzungsentscheidung bedarf; dabei müssen die zu berücksichtigenden Umstände bei der im Abgabenrecht regelmäßig zweipoligen Beziehung der Beteiligten außerhalb der die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung begründenden Umstände liegen, da diese für eine zeitliche Differenzierung grundsätzlich nichts hergeben.

1. Die in diesem Zusammenhang entscheidenden Umstände sind nach Auffassung der Kammer zum einen grundsätzlich der Zeitpunkt, in dem der Aussetzungsantrag unter Beachtung des oben dargestellten Prüfungsmaßstabes seitens des Antragstellers dergestalt mit Gründen versehen ist, die eine (stattgebende) Entscheidung der Behörde oder des Gerichts ermöglichen würden. Nur unter Beachtung dieser Voraussetzung ist es gerechtfertigt, den Abgabenschuldner vor den nach § 240 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Satz 4 AO unabhängig vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens anfallenden Säumniszuschlägen in Höhe von 1 % des auf volle 50 Euro nach unten abgerundeten Betrages zu schützen und ihm die Vorteile der Aussetzung (Zinsen fallen auf derselben Basis nur in Höhe von 0,5 % an und sind zudem noch an den für den Abgabenschuldner negativen Ausgang des Hauptsacheverfahrens gekoppelt) zu gewähren. Zum anderen ist die Zeitspanne zwischen dem Abschluß des behördlichen und der Einleitung des gerichtlichen Aussetzungsverfahrens zu beachten. Hat der Abgabenschuldner seinen Aussetzungsantrag im obigen Sinne begründet und lehnt die Behörde die Aussetzung (rechtswidrigerweise) gleichwohl ab, dann muß das gerichtliche Aussetzungsverfahren vom Abgabenschuldner in angemessener Frist eingeleitet werden. Denn nur bei Wahrung dieses zeitlichen Zusammenhanges ist das Gericht befugt, die dargestellte Schutzwirkung zugunsten des Abgabenschuldners aufrechtzuerhalten und die Aussetzung auch rückwirkend auf den Zeitpunkt anzuordnen, an dem bereits der behördliche Aussetzungsantrag die an ihn zu stellenden inhaltlichen Anforderungen erfüllte. Vgl. VGH München, Beschluß vom 2. April 1985 - 23 CS 85 A.361 -, NVwZ 1987, 63 f. Letztlich ist der so ermittelte Aussetzungszeitpunkt zum einen durch eine bereits von der abgabenerhebenden Behörde verfügte Aussetzung und zum anderen durch den Fälligkeitstag der angeforderten Abgabe zu begrenzen. Im ersten Fall fehlt dem Antragsteller für eine weitergehende Entscheidung das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Im anderen Fall darf der Abgabenschuldner durch eine zügige Antragstellung nicht benachteiligt werden. Hierbei ist die fünftägige Schonfrist des § 240 Abs. 3 AO nicht zu berücksichtigen, da sie die Fälligkeit nicht berührt und bei einer länger dauernden Säumnis nicht zugunsten des Abgabenschuldners berücksichtigt wird. Erfolgt demgegenüber von seiten des Abgabenschuldners überhaupt keine Begründung des Aussetzungsantrages oder wird dieser mit Argumenten außerhalb des oben dargestellten Prüfungsumfanges begründet und lehnt die Behörde daraufhin den Aussetzungsantrag ab, dann bleibt der Abgabenschuldner auch weiterhin zur Entrichtung von Säumniszuschlägen ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit verpflichtet. Insoweit trägt er das Risiko des Scheiterns seines Antrages. Vgl. Tipke/Kruse, a.a.O., § 240 AO Rn. 27 mit weiteren Nachweisen.

Ob Billigkeitsentscheidungen nach § 227 AO im Einzelfall ein anderes Ergebnis rechtfertigen können, bleibt offen. Zudem steht dem Verwaltungsgericht im Rahmen der richterlichen Gestaltungsmöglichkeiten die Befugnis zur zeitlichen Differenzierung zu, da die aufschiebende Wirkung des Widerspruches nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auch teilweise angeordnet werden kann und diese teilweise Anordnung in zeitlicher Hinsicht eine entsprechende Tenorierung nicht nur zuläßt, vgl. Schoch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a. a. O., § 80 Rn. 294 Redeker/v. Oertzen, a. a. O., § 80 Rn. 59; Eyermann, VwGO-Kommentar 11. Aufl. 2000, § 80 Rn. 87; Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, 12. Aufl. 2000, § 80 Rn. 169,

sondern nach Auffassung der Kammer sogar gebietet, wenn vermieden werden soll, daß der Antragsgegner wegen dieses Mangels in der Tenorierung anderenfalls in die Beschwerde gehen muß.

2. Diese dargestellten Grundsätze sind zugunsten des Antragstellers dann zu modifizieren, wenn das Gericht aufgrund der von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung ernstliche Zweifel an der äußeren Gültigkeit der Satzung hat oder diese an sich aufdrängenden materiellen Mängeln leidet. Für diesen Fall hat ausnahmsweise zu gelten, daß es unter Berücksichtigung einer bereits verfügten Aussetzung und der Fälligkeit der Abgabenforderung allein auf den Zeitpunkt des Eingangs des Aussetzungsantrages bei der Behörde oder beim Gericht ankommt, weil diese inzident zu prüfenden Satzungsmängel dem Bescheid schon von Anfang an anhaften und es deshalb gerechtfertigt erscheint, der abgabenerhebenden Behörde die Einziehung von Säumniszuschlägen zu versagen bzw. sie auf die Geltendmachung von Aussetzungszinsen zu verweisen. 3. Unter Beachtung dieser Vorgaben war der Beginn der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 20. Juli 2000 auf den im Vorausleistungsbescheid vom 27. Juni 2000 genannten Fälligkeitstag, den 2. August 2000, anzuordnen, nachdem sein Aussetzungsantrag vom gleichen Tage am 24. Juli 2000 beim Antragsgegner einging und zu diesem Zeitpunkt die oben dargestellten Voraussetzungen erfüllte. Zudem hat der Antragsteller im zeitlichen Zusammenhang mit der Ablehnung seines behördlichen Aussetzungsantrages mit Schreiben vom 16. August 2000 um entsprechenden gerichtlichen Rechtsschutz am 14. September 2000 nachgesucht.