Erschließungsbeitrag
BauGB § 133 Abs. 3, § 135 Abs. 5
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Schlagwörter zur Erschließung
Erschließungsbeitrag; Vorausleistung, teilweiser Erlaß der -; Billigkeitserlaß
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Regelung des § 135 Abs. 5 BauGB ist auch auf Vorausleistungen anwendbar.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Die Beteiligten streiten über den (teilweisen) Erlaß von Vorausleistungen auf Erschließungsbeiträge. Der Kl. ist Erbbauberechtigter eines gewerblich genutzten Grundstücks in der beklagten Gemeinde. Mit Bescheid vom 30. September 1991 zog die Bekl. den Kl. für die Herstellung der rückwärtig an das Grundstück angrenzenden Anliegerstraße zu einer Vorausleistung auf den künftigen Erschließungsbeitrag in Höhe von 77.002,05 DM heran. Widerspruch und Klage des Kl. mit dem Ziel, den Vorausleistungsbescheid aufzuheben, soweit eine höhere Vorausleistung als 64.601,44 DM gefordert wurde, hatten keinen Erfolg.
Im Februar 1994 beantragte der Kl. bei der Bekl., ihm die Vorausleistungen in Höhe des Betrages zu erlassen, der sich bei einer Mitveranlagung zweier näher bezeichneter Flurstücke ergäbe. Diesen Antrag lehnte die Bekl. mit Bescheid vom 13. Mai 1994 ab. Der Widerspruch des Kl. blieb erfolglos.
Mit der am 22. Dezember 1994 erhobenen Klage verfolgt der Kl. sein Begehren weiter. Im Laufe des Klageverfahrens hat er klargestellt, daß sich der erstrebte Erlaß auf einen Teilbetrag in Höhe von 7.337 DM belaufe. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Bekl. hat das Oberverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage abgewiesen. (...)
Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügt der Kl. die Verletzung materiellen Rechts. (...)
II. (...)
Die entscheidungstragende Ansicht des Berufungsgerichts, § 135 Abs. 5 BauGB finde auf Vorausleistungen keine Anwendung, entspricht nicht der Rechtslage. Nach § 135 Abs. 5 Satz 1 BauGB kann die Gemeinde im Einzelfall von der Erhebung des Erschließungsbeitrags ganz oder teilweise absehen, wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Härten geboten ist. Erschließungsbeitrag im Sinne dieser gesetzlichen Regelung ist auch die Vorausleistung nach § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Dies beruht auf folgenden Überlegungen: Die in § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB vorgesehene Möglichkeit der Gemeinde, für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfange entstanden ist, unter bestimmten Voraussetzungen Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag zu verlangen, dient der vorgezogenen Finanzierung (Urteil vom 15. September 1978 - BVerwG 4 C 50.76 - Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 30 S. 27 [33] = BVerwGE 56, 238 [245]). Es handelt sich um eine vorläufige Leistung auf den Erschließungsbeitrag (Urteile vom 13. Dezember 1974 - BVerwG IV C 26.73 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 50 S. 51 [52] und vom 5. September 1975 - BVerwG IV CB 75.73 - Buchholz a.a.O. Nr. 55 S. 15 [19]). Sie ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen (§ 133 Abs. 3 Satz 2 BauGB), das bedeutet, daß die Vorausleistung dazu bestimmt ist, die spätere Beitragsforderung der Gemeinde in der Höhe des Vorausleistungsbetrages zu tilgen. In dem Zeitpunkt, in dem die Erschließungsbeitragspflicht entsteht, tritt die der Vorausleistung gesetzlich wesenseigene und von vornherein zugedachte Erfüllungswirkung ein (Urteil vom 5. September 1975 - BVerwG IV CB 75.73 - a.a.O. S. 20). Ihrem Wesen nach ist die Vorausleistung daher eine besondere Art der Zahlung des Erschließungsbeitrags (Ernst in Ernst/ Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand 1. März 1998, § 133 Rn. 64). Soweit die Vorausleistung durch Bescheid angefordert wird, teilt sie den Rechtscharakter des Erschließungsbeitrags als öffentliche Last nach § 134 Abs. 2 BauGB (Urteil vom 28. Oktober 1981 - BVerwG 8 C 8.81 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 78 S. 10 [16]).
Das alles führt - worauf auch der Oberbundesanwalt zu Recht hinweist - zu dem Schluß, daß die allgemeinen Vorschriften über den Erschließungsbeitrag auch auf durch Bescheid erhobene Vorausleistungen Anwendung finden. Dies gilt sowohl für die Bestimmung des Beitragspflichtigen nach § 134 Abs. 1 BauGB (vgl. Ernst, a.a.O., Rn. 65; Löhr in Battis/ Krautzberger/Löhr, BauGB, 6. Aufl. 1998, § 133 Rn. 27; Sailer in Cholewa/Dyong/von der Heide/Sailer, BauGB, 3. Aufl. 1994, § 133 Anm. III 4 a.E.) als auch für die Fälligkeit der angeforderten Vorausleistung, die sich nach § 135 Abs. 1 BauGB richtet (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 4. Aufl. 1995, § 21 Rn. 29; Sailer, a.a.O., § 135 Anm. I). Obwohl die genannten Vorschriften des § 134 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 sowie des § 135 Abs. 1 BauGB jeweils nur von "beitragspflichtig", "Beitragsbescheid" und "Beitrag" sprechen, finden sie unbestritten auch auf Vorausleistungen Anwendung. Nichts anderes kann für § 135 Abs. 5 BauGB gelten. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts steht der Wortlaut des § 135 Abs. 5 Satz 1 BauGB einer unmittelbaren Anwendung auf Vorausleistungen nicht entgegen, weil mit dem Begriff "Erschließungsbeitrag" auch Vorausleistungen als besondere Form des Erschließungsbeitrags erfaßt werden. Auch Sinn und Zweck der Vorausleistung nötigen nicht zu einer einengenden Auslegung der Vorschrift. Insbesondere folgt dies nicht - wie das Oberverwaltungsgericht angenommen hat - aus dem Charakter der Vorausleistungsanforderung als Ermessensentscheidung. Auch wenn die Gemeinde bei der Ausübung ihres Ermessens die ihr bekannten Umstände, die einen Erlaß im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Härten rechtfertigen, berücksichtigen kann, unterscheidet dies die Vorausleistungen nicht wesentlich von der Erhebung des endgültigen Erschließungsbeitrags. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist zwar der Anspruch auf Erlaß des Erschließungsbeitrags aus Billigkeitsgründen aufgrund eines entsprechenden Antrags in einem selbständigen Erlaßverfahren zu betreiben und ggf. im Wege der Verpflichtungsklage gerichtlich zu verfolgen (Urteil vom 12. September 1984 - BVerwG 8 C 124.82 - Buchholz 406.11 § 135 BBauG Nr. 25 S. 21 [26] = BVerwGE 70, 96 [101]). Dennoch begründet § 135 Abs. 5 Satz 1 BauGB unter Umständen eine Pflicht, einen Beitragspflichtigen von vornherein nur unter Berücksichtigung des Betrags heranzuziehen, dessen Erlaß die Vorschrift gebietet (Urteil vom 12. September 1984 - BVerwG 8 C 124.82 - a.a.O., S. 23 bzw. S. 97), auch wenn ein Verstoß gegen diese Berücksichtigungspflicht nicht zur Aufhebbarkeit des Beitragsbescheids nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO führt (Urteil vom 12. September 1984 - BVerwG 8 C 124.82 - a.a.O., S. 24 ff. bzw. S. 99 ff.). Im übrigen müßte - worauf die Revision zu Recht hinweist - die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts dazu führen, daß erst nachträglich eintretende Billigkeitsgründe nicht mehr berücksichtigt werden könnten. Dies würde bedeuten, daß der Pflichtige trotz Vorliegens von Billigkeitsgründen die erbrachte Vorausleistung bis zum Erlaß des möglicherweise erst viele Jahre später ergehenden Beitragsbescheids nicht zurückverlangen könnte, obwohl nach § 135 Abs. 5 Satz 2 BauGB die Freistellung auch schon erfolgen kann, wenn die Beitragspflicht noch nicht entstanden ist. Dieses, der gesetzlichen Regelung in § 135 Abs. 5 BauGB nicht entsprechende Ergebnis könnte bei der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts nur dadurch vermieden
ehenden Beitragsbescheids nicht zurückverlangen könnte, obwohl nach § 135 Abs. 5 Satz 2 BauGB die Freistellung auch schon erfolgen kann, wenn die Beitragspflicht noch nicht entstanden ist. Dieses, der gesetzlichen Regelung in § 135 Abs. 5 BauGB nicht entsprechende Ergebnis könnte bei der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts nur dadurch vermieden werden, daß der Vorausleistungsbescheid insgesamt nach den Vorschriften der §§ 48 ff. VwVfG bzw. den entsprechenden Vorschriften der Abgabenordnung (§§ 130 ff. AO) korrigiert und damit der Rechtsweg in vollem Umfang neu eröffnet würde.
Da weder die tatsächlichen Feststellungen im Berufungsurteil noch die dem Senat vorliegenden Streitakten und Verwaltungsvorgänge eine abschließende Entscheidung über den vom Kl. verfolgten Anspruch auf teilweisen Erlaß der Vorausleistung ermöglichen, muß die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.