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Erschließungsbeitrag

BVerwGBVerwG 8 C 12.9623.01.1998unveröffentlicht

BauGB § 131 Abs. 3

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Erschließungsbeitrag; Artzuschlag; gewerbliche Nutzung; grundstücksbezogener Artzuschlag im qualifiziert beplanten Wohngebiet; Mehrfacherschließung; tatsächliche Abwicklung des gewerblich verursachten Ziel- und Quellverkehrs über andere Anbaustraße; nachträgliche Änderung der Verhältnisse

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Erhebung eines grundstücksbezogenen Artzuschlags wegen gewerblicher Nutzung eines im qualifiziert beplanten Wohngebiet gelegenen, doppelt erschlossenen Grundstücks ist ausnahmsweise dann unzulässig, wenn der durch die gewerbliche Nutzung verursachte Ziel- und Quellverkehr nicht über die abzurechnende, sondern ausschließlich über die andere Anbaustraße abgewickelt wird und ohne Veränderung der für die Gemeinde eindeutig erkennbaren tatsächlichen Verhältnisse auf dem Grundstück auch nur dann abgewickelt werden kann.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Der Kl. wird von der beklagten Gemeinde zu einem Erschließungsbeitrag herangezogen. Im vorliegenden Revisionsverfahren streiten die Beteiligten nur noch über die Rechtmäßigkeit eines dabei erhobenen Artzuschlags für gewerbliche Nutzung.

Der Kl. ist Eigentümer des 3.319 m2 großen Flurstückes 27/27 der Flur 2 in der Gemarkung E. Das Grundstück liegt im Bereich des Bebauungsplans Nr. 2, der für seinen gesamten Geltungsbereich allgemeines Wohngebiet festsetzt. Mit der Nordseite grenzt das Grundstück an die T. Straße und im Süden an die Sch.-straße. Etwa in der Grundstücksmitte wird das Grundstück durch einen Zaun und eine zusätzliche Tannenbepflanzung, die parallel zur Sch.-straße verlaufen, geteilt. Der nördliche Grundstücksteil ist mit einem 176 m2 großen Einfamilienhaus und einer Garage bebaut. Auf dem südlichen Grundstücksteil befindet sich ein Gebäude, das aus einer gewerblich genutzten Garagenanlage und einer Lagerhalle für Parkett- und Kunststoffböden besteht und insgesamt ungefähr 392 m2 groß ist. Die Zufahrt zu dem Gebäude erfolgt von der Sch.-straße aus.

Im Jahr 1991 wurden die Fahrbahn und die Beleuchtung der T.-Straße erstmalig hergestellt. Mit Bescheid vom 21. Februar 1992 setzte die Bekl. den für diese Teileinrichtungen und den Grunderwerb zu zahlenden Erschließungsbeitrag für das Grundstück des Kl. im Wege der Kostenspaltung auf 30.711,28 DM fest. Dabei bezog sie die gesamte Grundstücksfläche in die Berechnung ein und multiplizierte diesen Wert wegen überwiegender gewerblicher Nutzung mit 1,5.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung des Kl. hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Der dem Grunde nach rechtmäßige Beitragsbescheid sei nur in soweit fehlerhaft, als die Grundstücksfläche wegen überwiegender gewerblicher Nutzung mit 1,5 vervielfacht worden sei. Die Bekl. habe in § 7 Abs. 4 b ihrer Erschließungsbeitragssatzung unter anderem für Grundstücke in Wohngebieten bestimmt, daß die Grundstücksfläche mit 1,5 multipliziert werde, wenn Grundstücke "überwiegend gewerblich oder überwiegend in einer der gewerblichen Nutzung ähnlichen Weise" genutzt würden. Ihrem Wortlaut nach erfasse die Vorschrift alle Fälle einer überwiegenden gewerblichen Nutzung. lm vorliegenden Fall widerspreche eine derartige Erhöhung aber dem Sinn und Zweck der Regelungen über den Gewerbezuschlag. Denn dem Kl. sei es aus Rechtsgründen auf Dauer verwehrt, die auf dem südlichen Grundstücksteil befindlichen Garagen von der T.-Straße aus zu nutzen. Es bestehe daher nicht einmal die Möglichkeit, die T.-Straße zur Abwicklung des durch die überwiegende gewerbliche Nutzung ausgelösten Ziel- und Quellverkehrs in Anspruch zu nehmen.

Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügt die Bekl. die Verletzung materiellen Rechts.

Der Kl. verteidigt das angefochtene Urteil.

II. Die zulässige Revision ist begründet. Das Erschließungsbeitragsrecht ist auf einen angemessenen Ausgleich der durch die Inanspruchnahme(möglichkeit) einer beitragsfähigen Erschließungsanlage ausgelösten Vorteile ausgerichtet. Dementsprechend bestimmt § 131 Abs. 3 BauGB, daß in Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach § 131 Abs. 2 BauGB in der Weise anzuwenden sind, daß der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird. Das mit dieser Vorschrift zum Ausdruck gebrachte Differenzierungsgebot zielt darauf ab, den Erschließungsaufwand jedenfalls in neu erschlossenen Gebieten gemäß dem Vorteilsprinzip angemessen zu verteilen: Grundstücke eines Abrechnungsgebiets, die größere Erschließungsvorteile haben als andere Grundstücke desselben Abrechnungsgebiets, sollen bei der Verteilung des Erschließungsaufwands stärker belastet werden als die anderen, die nur geringere Vorteile haben. Der maßgebliche Erschließungsvorteil ist der Sache nach daran zu messen, was die Erschließung für die bauliche oder gewerbliche Nutzung des betreffenden Grundstücks hergibt. Hinsichtlich der verschiedenen Arten der Nutzung muß der in der Satzung vorgesehene Verteilungsmaßstab wenigstens eine Unterscheidung zwischen gewerblicher/industrieller Nutzung und anderer Nutzung vorsehen. § 131 Abs. 3 BauGB schreibt allerdings nicht vor, in welcher Weise die unterschiedliche Nutzungsart im Vergleich zum Nutzungsmaß beitragsrechtlich zu bewerten ist. Deshalb ist davon auszugehen, daß die Vorschrift dem Ortsgesetzgeber für die Berücksichtigung der Nutzungsart im Verteilungsmaßstab ein weitgehendes (Bewertungs-) Ermessen einräumt. Die Ausübung dieses gesetzgeberischen Ermessens ist jedoch, abgesehen insbesondere von den aus dem Willkürverbot und aus dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit folgenden rechtlichen Grenzen, eingeschränkt durch das Vorteilsprinzip, das - wie gesagt - der Regelung des § 131 Abs. 3 BauGB zugrunde liegt und in sie eingeschlossen ist. Während nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Verteilungsregelung wenigstens einen Artzuschlag für alle Grundstücke in beplanten Gewerbe- und Industriegebieten sowie in den diesen entsprechenden unbeplanten Gebieten vorsehen muß, verlangt es § 131 Abs. 3 BauGB nicht, tatsächlich (überwiegend) gewerblich genutzte Grundstücke in qualifiziert beplanten Wohngebieten mit einem satzungsmäßigen Artzuschlag zu belegen; die Vorschrift gestattet es aber. Dabei bestehen jedenfalls keine Bedenken - wie hier -, für ein qualifiziert beplantes Wohngebiet einen grundstücksbezogenen, d. h. auf die tatsächliche gewerbliche Nutzung der Einzelgrundstücke abstellenden Artzuschlag (vorzusehen, weil das Abheben auf die tatsächliche Nutzung in diesen Gebieten im Interesse der Beitragspflichtigen, die ihre Grundstücke gebietstypisch zu Wohnzwecken nutzen, gerade den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit berücksichtigt. Durch die Maßgeblichkeit der tatsächlichen gewerblichen Nutzung unterscheidet sich der hier zu beurteilende grundstücksbezogene Artzuschlag entscheidend von dem gebietsbezogenen Artzuschlag.

Dies alles gilt auch für mehrfach erschlossene Grundstücke, und zwar regelmäßig für jede der mehreren Anbaustraßen. Soweit jedoch der Satzungsgeber im Interesse der Abgabengerechtigkeit zulässigerweise einen grundstücksbezogenen Artzuschlag für gewerbliche Nutzung vorsieht und damit entscheidend auf die tatsächliche gewerbliche Nutzung im maßgeblichen Zeitpunkt abstellt, kann es bei der Anwendung eines solchen Artzuschlags nicht unberücksichtigt bleiben, wenn bei einem doppelt erschlossenen Grundstück der durch die gewerbliche Nutzung verursachte Ziel- und Quellverkehr nicht über die abzurechnende Erschließungsanlage, sondern ausschließlich über eine andere Anbaustraße erfolgt. Denn in diesen Fällen ist der Anknüpfungspunkt für den Artzuschlag, der durch die gewerbliche Nutzung vermehrte Vorteil des Grundstückseigentümers, gerade nicht gegeben. Zwar ist es wegen der auch beim Artzuzschlag besonders zu beachtenden Praktikabilität und Überschaubarkeit des Heranziehungsverfahrens nicht von Bedeutung, welchen Umfang der von der Nutzung ausgelöste Verkehr im jeweiligen Einzelfall hat. Etwas anderes ist aber dann anzunehmen, wenn der mit der gewerblichen oder gewerbeähnlichen Tätigkeit typischerweise verbundene Verkehr - aus der Sicht der abzurechnenden Anliegerstraße - gänzlich unterbleibt.

Allerdings ist im Interesse der Praktikabilität des Verwaltungsverfahrens vorauszusetzen, daß die ausschließliche Abwicklung des gewerblichen Verkehrs über die andere Erschließungsanlage durch die äußere Gestaltung des Grundstücks im maßgeblichen Zeitpunkt für die Gemeinde eindeutig erkennbar ist.

Dieses Erfordernis war im vorliegenden Fall wegen der unstreitigen Teilung des Grundstücks durch einen Zaun und durch die zusätzliche Tannenbepflanzung sowie wegen der vom Berufungsgericht festgestellten baulichen Ausrichtung der gewerblich genutzten Garagen und der Lagerhalle zur Sch.-straße hin gegeben. Bei dieser Sachlage war es für die Bekl. und die übrigen Beitragspflichtigen ohne weiteres erkennbar, daß der durch die gewerbliche Tätigkeit verursachte Ziel- und Quellverkehr nicht ohne Änderung der tatsächlichen Verhältnisse (zumindest teilweise Beseitigung des Zaunes und der Tannenbepflanzung sowie Anlegung einer mehr als 50 m langen Zufahrt zur T. Straße) über die abzurechnende Erschließungsanlage abgewickelt werden konnte.