Erschließungsbeitrag
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Schlagwörter zur Erschließung
Erschließungsbeitrag; Miteigentümer; Gemeinde; Beitragsgläubiger; Verwaltungspraktikabilität
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Berechtigung der Gemeinde, einen Miteigentümer auf Zahlung des vollen Erschließungsbeitrags in Anspruch zu nehmen, verstößt nicht gegen das Grundgesetz (Leitsatz der Redaktion).
Gründe
Wortlaut des Gerichts
Der Beschwerdeführer ist zu einem Viertel Miteigentümer von zwei Grundstücken. Er ist in vollem Umfang zu einem auf die Grundstücke entfallenden Erschließungsbeitrag herangezogen worden und hat dagegen erfolglos den Rechtsweg erschöpft.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht anzunehmen. Grundsätzliche verfassungsrechtliche Fragen stellen sich nicht. Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung von Grundrechten angezeigt, weil eine Grundrechtsverletzung nicht ersichtlich ist.
§ 143 Abs. 1 Satz 4 1. Halbsatz BauGB berechtigt den Beitragsgläubiger, unter mehreren Miteigentümern denjenigen in vollem Umfang in Anspruch zu nehmen, der ihm für eine Heranziehung geeignet erscheint (BVerwG, KStZ 1975, S. 129 [130]). Rechtfertigender Zweck dieser Regelung ist der gerade bei Massengeschäften bedeutsame Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität, weil eine Heranziehung aller Miteigentümer entsprechend ihrer Bruchteile mit einem erheblichen Mehraufwand verbunden wäre. Unter Berücksichtigung dieser berechtigten Intention des Gesetzes führt die gesamtschuldnerische Haftung nicht zu unzumutbaren Belastungen des in Anspruch genommenen Miteigentümers. Denn die Rechtsordnung bietet für diesen Miteigentümer hinreichende Möglichkeiten, seine Rechte gegenüber den anderen Gesamtschuldnern wahrzunehmen.
Mit dem gemeinschaftlichen Erwerb eines Grundstücks entsteht zwischen den Teilhabern eine Eigentümergemeinschaft nach Bruchteilen (§§ 1008 ff. BGB in Verbindung mit §§ 741 ff. BGB). Dieses durch den gemeinschaftlichen Rechtserwerb begründete Schuldverhältnis, das durch ergänzende Parteivereinbarungen modifiziert werden kann, bildet einen hinreichenden rechtlichen Rahmen, um einem als Gesamtschuldner in Anspruch genommenen Miteigentümer die angemessene Durchsetzung seiner Rechte gegenüber den anderen Gemeinschaftern zu ermöglichen. Darüber hinaus kann der herangezogene Miteigentümer - falls es ihm geboten erscheint - gemäß § 65 Abs. 1 VwGO eine Beiladung der anderen Miteigentümer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beantragen, um die sonst auf die Hauptbeteiligten des Verfahrens beschränkte Rechtskraftwirkung auf die Beigeladenen auszudehnen und ihnen dadurch Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung im Rahmen des privatrechtlichen Ausgleichsverfahrens abzuschneiden (vgl. Kopp, VwGO, 10. Aufl., § 65 Rn. 10; BVerwGE 77, 102 [105]).
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Nach dem Baugesetzbuch kann die Gemeinde bei mehreren Miteigentümern die Erschließungsbeiträge von jedem der Eigentümer voll verlangen. Ein Miteigentümer mochte das nicht einsehen und erhob nach vergeblicher Anrufung der Verwaltungsgerichte Verfassungsbeschwerde.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Beschluß vom 24. Mai 1995 meinte das Bundesverfassungsgericht, ein Grundrechtsverstoß liege nicht vor. Der Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität sei anzuerkennen, und es sei ausreichend, wenn der Miteigentümer sich im Innenverhältnis an die anderen Mitglieder der Eigentümergemeinschaft halten könne.