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Erschließungsauwand

BVerwGBVerwG 8 C 4.9126.02.1993GE 1994, 527

BBauG/BauG § 128 Abs.1 , § 129 Abs. 1

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Erschließungsauwand; Fremdkapitalzinsen; Mehrkosten

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Der Zeitraum, für den Zinsen auf eingesetztes Fremdkapital in den beitragsfähigen Erschließungsaufwand aufgenommen werden können, endet in dem Zeitpunkt, in dem die sachlichen Erschließungsbeitragspflichten für die abgerechnete Erschließungsanlage entstanden sind.

2. Nur schlechthin unvertretbare Mehrkosten, die infolge eines der Gemeinde zurechenbaren Verhaltens entstanden sind, können als beitragsfähiger Erschließungsaufwand angesehen werden (Leitsatz der Redaktion).

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Der Kl. begehrt die Aufhebung des Widerspruchsbescheids des Landratsamtes D. vom 2. Oktober 1986, durch den ein von ihm festgesetzter Erschließungsbeitrag zugunsten des Beigeladenen abgeändert worden ist.

(...)

Das Berufungsgericht hat durch Urteil vom 1. Juni 1990 die erstinstanzliche Entscheidung geändert und im wesentlichen ausgeführt:

Entgegen der Auffassung der Widerspruchsbehörde zählten die angefallenen Darlehenszinsen zum beitragsfähigen Erschließungsaufwand, doch gelte dies nicht - wie der Kl. meine - für die bis zum 31. März 1986 entstandenen Darlehenszinsen und auch nicht - wie das Verwaltungsgericht annehme - nur für die bis zum 31. Juli 1979, sondern für die bis Oktober 1980 entstandenen Zinsen.

Zwar gehörten Darlehenszinsen als Finanzierungskosten grundsätzlich zum beitragsfähigen Aufwand im Sinne von § 128 Abs. 1 BBauG/BauGB. Jedoch folge aus dem allgemeinen Gebot der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung zum einen und der Tatsache, daß die Gemeinde beim Bau von Erschließungsstraßen weitgehend für Rechnung der Beitragspflichtigen tätig werde, zum anderen, daß dies nur gelten könne, wenn und soweit die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten zur Vorfinanzierung (Erhebung von Vorausleistungen, Kostenspaltung, Abschnittsbildung) nicht weiterführten. Auch wenn in Betracht gezogen werde, daß die Inanspruchnahme dieser Vorfinanzierungsmöglichkeiten im weiten Ermessen der Gemeinde stehe, sei irgendwann der Zeitpunkt erreicht, in dem die anfallenden Zinsen für die Fremdfinanzierung nicht mehr in den beitragsfähigen Aufwand einfließen könnten, weil sie in für die Gemeinde erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe ausmachten. Dieser Zeitpunkt sei für den Regelfall auf 18 Monate nach Beendigung der Baumaßnahme festzulegen. Im vorliegenden Fall seien keine Gründe ersichtlich, die ein Abweichen von dieser Regel rechtfertigten.

(...)

II. Die Revision des Kl. hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Das Berufungsurteil beruht auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Die abschließende Beurteilung erfordert weitere tatsächliche Feststellungen. Das nötigt zur Zurückverweisung.

Das Berufungsgericht läßt offen, ob für die Beantwortung der Frage nach der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erschließungsteilbetragsbescheides vom 27. Februar 1986 auf die Vorschriften des Bundesbaugesetzes in der Fassung durch Art. 1 des Beschleunigungsgesetzes vom 6. Juli 1979 (BGBl. I S. 949) - BBauG - oder auf die Vorschriften des am 1. Juli 1987 in Kraft getretenen Gesetzes über das Baugesetzbuch vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2191) - BauGB - abzustellen ist. Das begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Zwar beurteilt sich die Rechtmäßigkeit eines erschließungsbeitragsrechtlichen Heranziehungsbescheids grundsätzlich nach dem im Zeitpunkt seines Erlasses geltenden Recht (vgl. u. a. Urteil vom 24. September 1987 - BVerwG 8 C 75.86 - BVerwGE 78, 125 [126]) und sind infolgedessen hier die Bestimmungen des Bundesbaugesetzes maßgebend. Dem kommt jedoch deshalb keine weitere Bedeutung zu, weil sich die im vorliegenden Fall einschlägigen Vorschriften des Bundesbaugesetzes und des Baugesetzbuchs inhaltlich decken.

Das Berufungsgericht geht davon aus, der im Wege der Kostenspaltung ergangene Teilbeitragsbescheid sei dem Grunde nach rechtmäßig. Das wird von den Beteiligten nicht in Zweifel gezogen. Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts besteht für derartige Zweifel auch kein Anlaß.

Das Berufungsgericht nimmt an, der angefochtene Teilbeitragsbescheid sei der Höhe nach deshalb fehlerhaft, weil die Kl. in den beitragsfähigen Erschließungsaufwand nicht nur - wie es rechtmäßig sei - die bis Oktober 1980 angefallenen, sondern darüber hinaus die bis zum 31. März 1986 entstandenen Darlehenszinsen aufgenommen habe. Zwar gehörten Darlehenszinsen grundsätzlich zum beitragsfähigen Erschließungsaufwand, doch gelte dies in der Regel lediglich für die Darlehenszinsen, die innerhalb des Zeitraums von 18 Monaten nach Abschluß der technischen Ausbauarbeiten angefallen seien. Nach diesem Zeitraum entstehende Fremdfinanzierungskosten zählten nicht mehr zum beitragsfähigen Erschließungsaufwand und müßten deshalb auch bei einer Teilbeitragserhebung im Wege der Kostenspaltung unberücksichtigt bleiben. Diese Auffassung ist nicht mit Bundesrecht vereinbar.

Richtig ist, daß zum Erschließungsaufwand im Sinne des § 128 Abs. 1 BBauG auch Fremdfinanzierungskosten namentlich in Gestalt von Zinsen auf von der Gemeinde für beitragsfähige Erschließungsanlagen eingesetztes Fremdkapital gehören (...). Richtig ist ferner, daß das Erschließungsbeitragsrecht den Zeitraum begrenzt, in dem beitragsfähige Fremdfinanzierungskosten entstehen können. Dieser Zeitraum endet indes entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht nach einer bestimmten, vom Abschluß der technischen Ausbauarbeiten an gerechneten Anzahl von Monaten, sondern in dem Zeitpunkt, in dem die sachlichen Erschließungs(voll)beitragspflichten für die betreffende beitragsfähige Erschließungsanlage entstehen (vgl. § 133 Abs. 2 Satz 1 BBauG). (...)

Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht zur Begründung seiner abweichenden Ansicht davon aus, daß das in § 129 Abs. 1 Satz 1 BBauG enthaltene Tatbestandsmerkmal der "Erforderlichkeit" zu einer Beschränkung des Umfangs des beitragsfähigen Erschließungsaufwands führt. Beizupflichten ist dem Berufungsgericht auch insoweit, als es meint, der auf die Erforderlichkeit des "Ob" und "Wie" der Herstellung einer beitragsfähigen Erschließungsanlage ausgerichtete § 129 Abs. 1 Satz 1 BBauG sei entsprechend anwendbar, wenn die Angemessenheit und in diesem Sinne die Erforderlichkeit der angefallenen Kosten in Frage steht. Der Annahme des Berufungsgerichts hingegen, die durch die entsprechende Anwendung des § 129 Abs. 1 Satz 1 BBauG für die Beitragsfähigkeit entstandener Kosten gezogene Grenze sei bei Fremdfinanzierungskosten bereits überschritten, wenn diese mehr als 18 Monate nach Abschluß der technischen Ausbauarbeiten anfallen, kann nicht gefolgt werden.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (...) begründet die entsprechende Anwendung des § 129 Abs. 1 Satz 1 BBauG zum wirtschaftlichen Schutz der Beitragspflichtigen eine äußerste (Zumutbarkeits-) Grenze, die erst dann überschritten ist, wenn angefallene Kosten eine grob unangemessene Höhe erreichen, das heißt, wenn infolge eines der Gemeinde zurechenbaren Verhaltens sachlich schlechthin unvertretbare Mehrkosten entstehen. Davon kann nicht schon die Rede sein, wenn eine Gemeinde - aus welchen Gründen auch immer - von der Inanspruchnahme der ihr vom Gesetz zur Verfügung gestellten Vorfinanzierungsmöglichkeiten (Vorausleistungserhebung, Kostenspaltung, Abschnittsbildung) absieht und statt dessen ihre Erschließungsmaßnahmen - entsprechend ihrer Haushaltssituation - gegebenenfalls weitgehend durch Fremdmittel vorfinanziert. Das gilt schon deshalb, weil dies wirtschaftlich nur eingeschränkt auf die Beitragspflichtigen durchschlägt. Die durch die Fremdfinanzierungskosten verursachte Mehrbelastung wird nämlich durch folgende Umstände erheblich gemindert, wenn nicht gar ausgeglichen: Erhebt die Gemeinde zur Abkürzung des Zeitraums für das Entstehen beitragsfähiger Fremdkapitalkosten z. B. frühzeitig Vorausleistungen in der voraussichtlichen Höhe der endgültigen Beiträge, entzieht sie den Beitragspflichtigen entsprechendes Kapital, so daß diese auf Zinseinnahmen verzichten müssen. Finanziert sie die endgültige Herstellung dagegen längerfristig mit - regelmäßig im Verhältnis zu einer Kreditfinanzierung privater Bauherren relativ preiswertem - Fremdkapital, verbleibt den Beitragspflichtigen nicht nur die Möglichkeit, ihr Kapital zinsgünstig anzulegen, sondern werden sie überdies dadurch entlastet, daß auch die Gemeinde - über den von ihr zu tragenden Eigenanteil (vgl. § 129 Abs. 1 Satz 3 BBauG) - einen Teil der Fremdfinanzierungskosten tragen muß.

Im Zusammenhang mit der Erhebung von Erschließungsteilbeiträgen im Wege der Kostenspaltung tritt an die Stelle des Zeitpunktes des Entstehens der sachlichen Erschließungsvollbeitragspflichten (§ 133 Abs. 2 Satz 1 1. Alternative BauGB) der Zeitpunkt, in dem die Erschließungsbeitragspflichten entstehen (vgl. § 133 Abs. 2 Satz 1 2. Alternative BBauG). Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts sind hier die sachlichen Teilbeitragspflichten für die von der Kostenspaltung erfaßten Teilanlagen mit dem deren endgültiger Herstellung nachfolgenden Anspruch der Kostenspaltung durch den Beschluß des Gemeinderats des Kl. am 26. Februar 1986 entstanden. (...)

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

In einer Reihe von Urteilen hat sich das Bundesverwaltungsgericht zu Einzelfragen des Erschließungsbeitragsrechts geäußert. Gerade in den neuen Ländern sind Erschließungskosten ein wesentlicher Posten, den Bauwillige bei Grundstückskauf und Bauplanung einkalkulieren müssen.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Im Urteil vom 26. Februar 1993 ist die Rechtsprechung bestätigt, wonach auch Darlehenszinsen für Fremdkapital, das die Gemeinde aufgenommen hat, umlegungsfähige Erschließungskosten sein können. Es muß sich aber um erforderliche, d. h. angemessene Kosten handeln.

In einem weiteren Urteil vom selben Tag bekräftigt das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung, wonach auch ein sog. Hinterliegergrundstück bebaubar und damit erschlossen ist, wenn es auch dem Eigentümer des Anliegergrundstücks gehört. In der Tat hat dieser es dann in der Hand, sämtliche Zufahrtsrechte zu dem Hinterliegergrundstück zu regeln.

Mit Urteil vom 4. Juni 1993 stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, daß beitragspflichtig nicht nur die Erschließung der Zufahrtswege ist, die so breit sind, daß sie auch von Großfahrzeugen, etwa von Feuerwehrwagen, befahren werden können. Ausreichend ist vielmehr eine Erreichbarkeit des Grundstücks bis zu dessen Höhe, also nicht bis zum Grundstück direkt; die letzten Meter können auch über einen Gehweg oder Radweg zum Grundstück führen. Aber auch die Zufahrt "bis zur Höhe" des Grundstücks muß nicht so breit sein, daß auch Großfahrzeuge den Weg passieren können.

Heranziehungsbescheide können auf Straßenbaubeitragsrecht oder auf Erschließungsbeitragsrecht gestützt werden. In seinem Urteil vom 11. August 1993 führt das Bundesverwaltungsgericht aus, daß eine falsche Bezeichnung im Abgabebescheid nicht zur Unwirksamkeit führt, wenn dieser mit einer anderen Begründung aufrecht erhalten werden kann. Hier ist eine "Umstellung", also eine Aufrechterhaltung mit einer anderen Begründung möglich.

Für Grünanlagen können Gemeinden Erschließungsbeiträge erheben, wenn diese nach städtebaulichen Grundsätzen notwendig sind. Wenn zu einer vorhandenen Grünanlage eine zweite dazukommt, entfällt nicht ohne weiteres die Notwendigkeit im Sinne dieser Bestimmungen. Wie das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 13. August 1993 ausführt, muß vielmehr geprüft werden, ob die beiden Anlagen zusammen von ihrer Größe überdimensioniert sind und deshalb die Notwendigkeit zu verneinen ist. Sonst sind Erschließungsbeiträge hierfür möglich.

In einem weiteren Urteil vom 13. August 1993 bejaht das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich zwar eine Rückzahlungspflicht von Erschließungsbeiträgen, wenn endgültig feststeht, daß diese für Anlagen gefordert wurden, die nicht notwendig sind. Daran sind aber strenge Anforderungen zu stellen. Der Kläger des Ausgangsfalles, der Erschließungsbeiträge für einen Lärmschutzwall geleistet hatte, unterlag daher beim Bundesverwaltungsgericht, denn dieses konnte nicht ausschließen, daß der Lärmschutzwall doch später bei Intensivierung der Nutzung der Nachbargrundstücke notwendig werden würde.