Erschließungsanlage im förmlich festgesetzten Sanierungsgebiet, Beitragsausschluß
BauGB § 154 Abs. 1 Satz 2
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der in § 154 Abs. 1 Satz 2 BauGB geregelte Ausschluß von der Beitragspflicht für Grundstücke im förmlich festgesetzten Sanierungsgebiet bei der Herstellung, Erweiterung oder Verbesserung von im Sanierungsgebiet gelegenen Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Abs. 2 BauGB ist nicht davon abhängig, daß die Erschließungsmaßnahmen für die Ziele und Zwecke der Sanierung erforderlich waren.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Vorausleistungsbescheids auf künftige Straßenausbaubeiträge für eine Erschließungsanlage, die ebenso wie das seinerzeit im Eigentum der Kl. stehende Anliegergrundstück im förmlich festgesetzten Sanierungsgebiet liegt. ...
II. 2.a) Nach § 154 Abs. 1 Satz 2 BauGB sind Vorschriften über die Er-hebung von Beiträgen für die Herstellung, Erweiterung oder Verbesse-rung von Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Abs. 2 BauGB im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet auf Grundstücke im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet nicht anzuwenden. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor. Bei der Straße "Westwall" handelt es sich um eine öffentliche, zum Ausbau bestimmte Straße und damit um eine Erschließungsanlage im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB. Diese Anlage ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts (erneut) hergestellt und möglicherweise auch verbessert worden. Schließlich liegt sie mit dem Teil, an den das klägerische Grundstück angrenzt, ebenso wie das klägerische Grundstück selbst nach den für das Revisionsgericht verbindlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zum Inhalt der Sanierungssatzung innerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets. Damit liegen alle Voraussetzungen für den in § 154 Abs. 1 Satz 2 BauGB vorgesehenen Ausschluß von der Beitragspflicht vor.
b) Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen und des Oberbundesanwalts stellt die Vorschrift - worauf die Kl. zu Recht hinweist - weitergehende Voraussetzungen nicht auf. Insbesondere kommt es für den Ausschluß der Beitragspflicht für im förmlich festgesetzten Sanierungsgebiet gelegene Grundstücke nicht darauf an, ob die Ausbaumaßnahme im Einzelfall nach den Zielen und Zwecken der Sanierung erforderlich war und deshalb eine Ordnungsmaßnahme im Sinne des § 147 Satz 1 Nr. 4 BauGB darstellt. Vielmehr wird dies vom Gesetzgeber für innerhalb des Sanierungsgebiets gelegene Erschließungsanlagen im Verhältnis zu ebenfalls im Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücken generell unterstellt.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Grundstück lag im förmlich festgesetzten Sanierungsgebiet am Westwall. Die beklagte Stadt beschloß einen Ausbau mit Neuherstellung von Fahrbahn, Oberflächenentwässerung und Beleuchtung und zog den Eigentümer zu Erschließungsbeiträgen heran. Zwar ist im Sanierungsgebiet die Erhebung von Erschließungsbeiträgen ausgeschlossen; die Stadt meinte jedoch, es handele sich hier nicht um Baumaßnahmen zum Zwecke der Sanierung, so daß der Eigentümer beitragspflichtig sei.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 28. April 1999 gab das Bundesverwaltungsgericht dem Eigentümer recht und meinte, es komme nicht auf die Ausbaumaßnahmen im Einzelfall an, vielmehr werde vom Gesetzgeber in § 154 Baugesetzbuch generell unterstellt, daß im Sanierungsgebiet Ausbaumaßnahmen immer den Sanierungszwecken dienten.