Erschleichung zweckgebundener öffentlicher Mittel
BGB §§ 826, 249
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Erschleichung zweckgebundener öffentlicher Mittel; Schaden bei Wohnungsbauförderungsdarlehen an Nichtberechtigten
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Werden zweckgebundene, öffentliche Mittel infolge falscher Angaben ausbezahlt, obwohl der Empfänger nicht zu der begünstigten Bevölkerungsgruppe gehört, besteht der Schaden schon in der Verringerung der zweckgebundenen Mittel, ohne daß insoweit der erstrebte Zweck erreicht wird.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. begehrt Schadensersatz für Wohnungsbauförderungsdarlehen, die sie auf Grund falscher Angaben an die Bauherren S. und G. gewährt hat.
Im September 1991 entschlossen sich die Ehepaare S. und G. gemeinsam ein Dreifamilienhaus zu errichten. Sie schlossen hierfür einen Bauherren-Betreuer-Vertrag mit der Firma Baubüro T.-O. GmbH (künftig: GmbH) ab, deren alleiniger Geschäftsführer der Bekl. zu 1 und deren Prokurist der Bekl. zu 2 war. Bei Bewilligung öffentlicher Fördermittel sah der Vertrag für die GmbH eine Provision in Höhe von 3.000 DM vor. Ende September stellten die Ehepaare G. und S. beim Kreis O. entsprechende Anträge auf Gewährung von Wohnungsbaumitteln. Der Bekl. zu 2 überarbeitete die von ihm ausgefüllten Antragsformulare und reichte sie am 24. Juni 1992 beim Kreis O. neu ein. Als Beruf der Ehefrauen gab er jeweils "Hausfrau" an, obwohl diese seit 1990 als Krankenschwestern beschäftigt waren. In den von den Antragstellern unterzeichneten, aber vom Bekl. zu 2 ebenfalls ausgefüllten Selbstauskünften waren für Frau G. keine Einkünfte und für Frau S. ein zu niedriges monatliches Einkommen von 480 DM eingetragen. Beiden Ehepaaren bewilligte der Kreis O. öffentliche Baufördermittel, obwohl die Voraussetzungen für eine Bauförderung wegen deren zu hohen Einkünften nicht erfüllt waren. In der Folgezeit schloß die Kl. der Bewilligung entsprechende Verträge mit den Eheleuten G. über ein Baudarlehen über 49.000 DM und ein Aufwendungsdarlehen über insgesamt 28.800 DM. Mit den Eheleuten S. vereinbarte sie Baudarlehen in Höhe von insgesamt 85.000 DM sowie ein Aufwendungsdarlehen über 29.800 DM. Die Aufwendungsdarlehen sollten jeweils über 15 Jahre in halbjährlichen Raten zur Auszahlung kommen. Sämtliche Darlehen wurden grundpfandrechtlich abgesichert. Die Kl. hat behauptet, die Bekl. hätten die von G. und S. jeweils blanko unterzeichneten Anträge nebst Selbstauskünften wider besseres Wissen mit falschen Einkommensangaben ausgefüllt, um den Antragstellern öffentliche Förderungsmittel zu verschaffen. Über die richtige Höhe der Einkünfte seien sie spätestens im Juni 1992 vor Überarbeitung der Anträge informiert gewesen. Inzwischen seien die Darlehen in voller Höhe an G. und S. ausgezahlt. Die zinslosen bzw. geringverzinsten Darlehen würden zu marktüblichen Zinsen refinanziert.
Die Kl. macht im Fall der Eheleute S. 52.556,51 € für noch nicht getilgte Darlehensbeträge und 30.663,91 € für den entsprechenden Refinanzierungsaufwand geltend. Im Fall der Eheleute G. beziffert sie ihren Schaden für noch nicht getilgte Darlehensbeträge mit 35.197,33 € und für den Refinanzierungsaufwand mit 19.663,48 €.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. 1. Zu Recht bewertet das Berufungsgericht nach dem für die Revision zu unterstellenden Sachvortrag der Kl. das Verhalten der Bekl. als sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB. Haben die Bekl. wissentlich die Anträge der Bauherren S. und G. wahrheitswidrig mit zu niedrigen Einkommensangaben versehen oder zumindest diese in Kenntnis von deren Unrichtigkeit an die Kl. weitergegeben, liegt darin eine bewußt arglistige Täuschung seitens der Bekl. (...)
b) Ein Schaden ist nicht nur dann gegeben, wenn sich bei dem Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die ohne jenes Ereignis eingetreten wäre, ein rechnerisches Minus ergibt (vgl. Senatsurteil vom 3. Juli 1984 ‑ VI ZR 264/82 ‑ VersR 1984, 943; BGHZ 99, 182, 196 f.; 86, 128, 130 f.; 75, 366, 372). Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist auch dann, wenn die Differenzhypothese vordergründig nicht zu einem rechnerischen Schaden führt, die Bejahung eines Vermögensschadens auf einer anderen Beurteilungsgrundlage nicht von vornherein ausgeschlossen. (...) Deshalb kann jemand auch bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung dadurch einen Vermögensschaden erleiden, daß er durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluß eines Vertrages gebracht worden ist, den er sonst nicht geschlossen hätte, und die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist.
c) (...)
d) Zutreffend weist die Revision darauf hin, daß der der Kl. entstandene Schaden gerade in der Eingehung der Darlehensverpflichtungen mit den nicht förderungswürdigen Bauherren S. und G. besteht. Wer die Voraussetzungen für die Leistung einer Subvention nicht erfüllt, hat auf sie keinen Anspruch. Unabhängig vom wirtschaftlichen Wert der von G. und S. erbrachten und zu erbringenden Leistungen wird die Kl. durch die Verpflichtung zur Auszahlung der Gelder trotz der fehlenden Voraussetzungen für die Förderung in der Erfüllung ihrer Aufgaben behindert, weil diese Mittel nicht mehr für andere förderungswürdige Antragsteller zur Verfügung stehen. Werden zweckgebundene Mittel, um die es sich bei der Wohnungsbauförderung handelt, ausbezahlt, ohne daß der Empfänger zu der begünstigten Bevölkerungsgruppe gehört, entsteht der entsprechenden öffentlichen Institution und damit im weiteren Sinne dem Staat und der Allgemeinheit Schaden, weil dadurch die Mittel verringert werden, ohne daß der erstrebte sozialpolitische Zweck erreicht wird (vgl. zum Subventionsbetrug BGHSt 31, 93, 95 f.; 19, 37, 44 f. m.w.N.). Hierfür kann es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht darauf ankommen, ob andere förderungswürdige Antragsteller im einzelnen benannt werden können, die infolge der unberechtigten Darlehensgewährungen nicht mehr berücksichtigt werden konnten, weil die vorhandenen Fördermittel nicht mehr ausreichten. Schon in der Verfehlung des Zweckes ‑ im Streitfall, den Erwerb von Wohnungseigentum durch einkommensschwache Bürger zu fördern ‑ liegt bei Darlehensgewährungen an Unberechtigte ein Vermögensschaden, da die zweckgebundenen Mittel verringert werden, ohne daß insoweit der erstrebte Zweck erreicht werden könnte. Eine auf den Ausgleich von Vermögensschäden ausgerichtete Differenzrechnung kann nämlich nicht außer acht lassen, daß Wesen und Bedeutung des Vermögens sich nicht in dessen Bestand - dem "Haben" - erschöpfen, sondern daß sie auch die im Vermögen verkörperten Möglichkeiten für den Vermögensträger umfassen, es zur Verwirklichung seiner Lebensziele zu nutzen. Diese funktionale Zuweisung ist im vermögenswerten Recht mitgeschützt (BGHZ 98, aaO., 218 m.w.N.). e) Danach kann im Streitfall der Kl. ‑ bei Erweislichkeit der vorsätzlichen arglistigen Täuschung durch die Bekl. ‑ ein Schaden entstanden sein, der gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichen ist. Die Kl. wäre in diesem Fall so zu stellen, als ob sie die Darlehen nicht ausgezahlt und sich zur Zahlung weiterer Beträge nicht verpflichtet hätte. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann sie nicht nur Ersatz derjenigen Aufwendungen verlangen, die sie infolge des pflichtwidrigen Verhaltens der Bekl. zuviel erbracht hat, weil sie sich nach ihrem Vortrag von den Darlehensverträgen nicht lösen kann.
3. (...) Vielmehr genügt es für die Kl. als einer Anstalt des öffentlichen Rechts mit einem umfangreichen Aktiv- und Passivvermögen darzulegen, in welcher Höhe sie Kreditkosten schätzungsweise erspart hätte, wenn sie die an S. und G. abgeflossenen Darlehensbeträge zur Verfügung gehabt hätte. Insoweit stellt sich ihre betriebswirtschaftliche Situation nicht anders dar als bei Kaufleuten und anderen öffentlichen Kassen. Es ist von der Kl. aufgrund der bankmäßigen Arbeitsweise nicht zu erwarten, daß sie eine Kreditaufnahme im konkreten Einzelfall nachweisen kann, wenn sie wie andere Unternehmen und öffentliche Kassen regelmäßig mit Fremdgeld arbeitet. Vielmehr ist davon auszugehen, daß sich ihr Kreditvolumen im ganzen entsprechend den abgeflossenen Darlehensbeträgen an G. und S. verringert hätte. Dann aber wäre eine sittenwidrige arglistige Täuschung durch die Bekl. auch für den erhöhten Zinsaufwand ursächlich geworden (vgl. Senatsurteil vom 26. Januar 1965 ‑ VI ZR 207/63 - VersR 1965, 479, 481, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 43, 337 ff.; BGH, Urteile vom 17. April 1978 ‑ II ZR 77/77 ‑ WM 1978, 616, 617 und vom 12. Dezember 1990 ‑ VIII ZR 35/90 ‑ NJW‑RR 1991, 793; Staudinger/Löwisch, BGB, Bearb. 2001, § 288, Rn. 41).
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wenn Wohnungsbauförderungsmittel betrügerisch erlangt werden, haftet der Antragsteller auf Schadensersatz. Wie weit dieser Vermögensschaden geht, kann allerdings zweifelhaft sein.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Antragsteller hatten wider besseres Wissen mit falschen Einkommensangaben öffentliche Baufördermittel erlangt. Die Wohnungsbauförderungsanstalt verlangte nach Aufdeckung des Sachverhalts Schadensersatz in Höhe der noch nicht getilgten Darlehensbeträge und für den Refinanzierungsaufwand. Das Oberlandesgericht Düsseldorf war der Auffassung, ein Schaden sei nicht nachgewiesen.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 21. Dezember 2004 stellte der Bundesgerichtshof fest, daß der Schaden schon in der Verringerung der zweckgebundenen Mittel bestehe, was hier der Fall sei. Wenn ein nicht förderungswürdiger Bauherr durch Täuschung ein Darlehen erlange, liege ein Vermögensschaden vor. Es genüge für die Klägerin, wenn sie darlege, in welcher Höhe sie Kreditkosten erspart hätte, wenn sie die an die Nichtberechtigten abgeflossenen Darlehensbeträge zur Verfügung gehabt hätte.