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Ersatzzustellung durch Niederlegung

LG Berlin63 S 42/0128.09.2001GE 2002, 194

ZPO §§ 181, 182

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ersatzzustellung durch Niederlegung; Wohnung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine Ersatzzustellung durch Niederlegung (z. B. Postanstalt) ist zulässig, wenn der Zustellungsempfänger unter der angegebenen Anschrift tatsächlich wohnt, er aber in der Wohnung nicht angetroffen wurde und eine andere Ersatzzustellungsart nicht möglich war. Eine derartige Zustellung kann auch unter einer Anschrift vorgenommen werden, bezüglich derer der Zustellungsempfänger den zurechenbaren Rechtsschein einer Wohnung gesetzt hat.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Einspruch der Bekl. gegen das Versäumnisurteil vom 25. Mai 2000 war als unzulässig zu verwerfen. Die Bekl. hat die Notfrist des § 339 Abs. 1 ZPO nicht gewahrt.

Die Einspruchsfrist des § 339 Abs. 1 ZPO endete gemäß § 222 Abs. 1 ZPO i. V. m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 1, 1. Alt. BGB am 12. Juni 2000. Der Lauf der Frist begann mit dem Zeitpunkt der Niederlegung des Versäumnisurteils unter der Anschrift K.-allee am 29. Mai 2000.

Diese Zustellung ist wirksam. Eine Ersatzzustellung durch Niederlegung nach § 182 ZPO ist dann zulässig, wenn der Adressat unter der angegebenen Anschrift, unter der der Zustellungsversuch unternommen wird, tatsächlich wohnt, er in der Wohnung nicht angetroffen wurde und die Zustellung bzw. Ersatzzustellung nach §§ 180, 181 Abs. 1 und 2 ZPO nicht zum Erfolg geführt hat. Das Vorliegen der beiden letztgenannten Voraussetzungen ist durch die Postzustellungsurkunde vom 29. Mai 2000 belegt. Es kann - wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat - vorliegend dahingestellt bleiben, ob die Zustellungsanschrift vom Zeitpunkt der Niederlegung tatsächlich die Wohnung der Bekl. im Sinne eines Lebensmittelpunktes, insbesondere ihre Schlafstelle war. Denn eine derartige Zustellung kann auch unter einer Anschrift vorgenommen werden, bezüglich derer der Zustellungsempfänger den zurechenbaren Rechtsschein einer Wohnung gesetzt hat. Wer sich nach außen hin den Anschein gibt, an einem bestimmten Ort eine Wohnung zu haben, muß dies auch bei Zustellungen gegen sich gelten lassen (LG Berlin NJW 1935, 2218; OLG Karlsruhe NJW-RR 1992, 700; BGH NJW-RR 1993, 1083; LG Bonn MDR 1997, 783 f.). Es kommt nicht darauf an, unter welcher Anschrift die Bekl. zum Zeitpunkt der Niederlegung tatsächlich ihre Wohnanschrift hatte. Denn jedenfalls hat sie ei-nen entsprechenden Rechtsschein für den Kl. gesetzt, daß die Anschrift, unter der die Zustellung bewirkt wurde, ihre Wohnanschrift sei. Die Bekl. hat zumindest kurzzeitig die Wohnung mit der späteren Zustellungsanschrift bezogen. Auch wenn sie bereits im Januar 2001 die Wohnung nicht mehr nutzte, hat sie gewußt, daß aufgrund des gleichen Namens ihres Ehemanns ggf. versucht würde, Zustellungen unter dieser Anschrift an sie zu bewirken. Dies gilt insbesondere für Zustellungen seitens des Kl., mußte sie doch wegen der in der Vergangenheit nicht erfolgten Mietzahlungen mit dem hiesigen Rechtsstreit rechnen. Sie hat jedoch keinerlei Vorkehrungen getroffen, um Zustellungen an sie unter dieser Anschrift zu vermeiden. Insbesondere hat sie keinen Postnachsendeantrag gestellt und offenbar auch nicht ihren Ehemann gebeten, sie über jeden Zustellungsversuch unverzüglich zu benachrichtigen, obwohl sie - wie erwähnt - mit solchen rechnen mußte. Die Notwendigkeit eines Postnachsendeantrags bei einer für den Kl. derart undurchsichtigen Wohnsituation war ihr auch hinreichend bekannt. Denn in dem Rechtsstreit (...) hat sie augenscheinlich einen solchen gestellt, obwohl an sie unter ihrer ehemaligen Wohnanschrift später noch Zustellungen durch persönliche Übergabe bewirkt wurden. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, daß die Bekl. seit 1998 unter einer völlig anderen Anschrift polizeilich gemeldet ist. Denn die polizeiliche Meldung begründet maximal ein widerlegbares Indiz für eine Wohnung im zustellungsrechtlichen Sinne. Die Bekl. hat nach ihrem eigenen Vortrag zwischenzeitlich zumindest unter vier verschiedenen Anschriften einen Wohnsitz begründet, ohne sich - unter Mißachtung des Ordnungswidrigkeitentatbestandes - dort polizeilich zu melden. Ebensowenig ist die Behauptung der Bekl. erheblich, sie habe sich im Januar 2000 von ihrem Ehemann getrennt und sei aus der Wohnung K.-allee in B. aus- und zu ihren Eltern in die H.-straße in L. gezogen. Denn für die Annahme eines Rechtsscheins kommt es nicht auf die tatsächlichen Verhältnisse an. Gleiches gilt aus diesem Grunde auch für die Behauptung, beruflich habe sie gependelt und ihr altes

h, sie habe sich im Januar 2000 von ihrem Ehemann getrennt und sei aus der Wohnung K.-allee in B. aus- und zu ihren Eltern in die H.-straße in L. gezogen. Denn für die Annahme eines Rechtsscheins kommt es nicht auf die tatsächlichen Verhältnisse an. Gleiches gilt aus diesem Grunde auch für die Behauptung, beruflich habe sie gependelt und ihr altes Büro in der T.-Str. in B. an Werktagen zu Wohnzwecken genutzt. Zudem ist die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des AG Charlottenburg vom 27. Juni 2000 - 30 M 4916/00 - nicht durch Niederlegung, sondern gemäß Bl. 51, 55 d. A. noch am 12. Juli 2000 - also nach der Niederlegung des Versäumnisurteils - durch Ersatzübergabe an Frau K. unter der Anschrift K.-allee in B. erfolgt. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß hat die Bekl. - wie von ihr nicht bestritten - erreicht, so daß auch dies ein Indiz für den von ihr gesetzten Rechtsschein ist. Dem steht der Einwand der Bekl., daß die Ersatzzustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des AG Charlottenburg vom 27. Juni 2000 - 30 M 4916/00 - am 12. Juli 2000 an Frau K. - mangels ihrer Eigenschaft als Haushälterin der Bekl. bzw. mangels Bevollmächtigung - unwirksam gewesen sei, nicht entgegen. Denn vorliegend kommt es nicht auf die Rechtswirksamkeit dieser Zustellung an, sondern auf den durch die Tatsache, daß sie auch später unter der Adresse K.-allee zugestellte Schriftstücke noch erreicht haben, erzeugten Rechtsschein. (...)

Die Zustellung hätte nicht gemäß § 176 ZPO an ihre vormaligen Prozeßbevollmächtigten erfolgen müssen. Denn die Pflicht des Gerichts, Zustellungen an einen Verfahrensbevollmächtigten zu richten, setzt erst mit Kenntnis des Gerichts von der Bestellung ein (OLG Karlsruhe NJW-RR 1992, 701 f. m. w. N.). Einer ausdrücklichen Anzeige gegenüber dem Gericht bedarf es zwar nicht; entscheidend ist jedoch, daß erkennbar gemacht wird, daß der Vertreter eine Prozeßvollmacht, d. h. eine das gesamte Verfahren umfassende Vertretungsmacht hat (OLG Karlsruhe a. a. O. m. w. N.). Die Bekl. hat sich gegen die Klage nicht verteidigt und dementsprechend dem Gericht weder durch Anzeige noch anderweitig, etwa eine Schutzschrift, zu erkennen gegeben, daß die Rechtsanwälte von ihr bevollmächtigt wurden. Ein Schreiben an den Kl., welches überdies keinen Hinweis auf die Prozeßbevollmächtigung gerade in diesem Rechtsstreit enthält, genügt nicht. (...)

Auch dem Wiedereinsetzungsgesuch der Bekl. war nicht stattzugeben. Die Nichteinhaltung der Einspruchsfrist war nicht unverschuldet gemäß § 233 ZPO. Denn spätestens am 6. Juni 2000 hat die Bekl. wegen des Telefonats mit dem Prozeßbevollmächtigten des Kl. von dem Rechtsstreit Kenntnis gehabt. Angesichts ihrer widerrechtlichen polizeilichen Meldeverhältnisse sowie des fehlenden Postnachsendeantrags hat sie deshalb zumindest seit diesem Zeitpunkt mit zwischenzeitlichen Zustellungen an sie unter einer ihrer diversen Anschriften rechnen müssen. Weder hat sie allerdings bei Gericht nachgefragt noch ist sie entsprechend ihrer Sorgfaltspflicht aufgrund der Information des Prozeßbevollmächtigten des Kl. tätig geworden. Bei unverzüglicher Nachfrage bei Gericht hätte sie die Einspruchsfrist gegen das erst am 25. Mai 2000 verkündete Versäumnisurteil ohne weiteres wahren können. Jedenfalls wäre ihr die Stellung des Antrags auf Wiedereinsetzung gem. § 234 Abs. 2 ZPO bis zum 20. Juni 2000 möglich gewesen. Damit wäre der Wiedereinsetzungsantrag in jedem Fall gemäß § 234 ZPO verfristet.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine Ersatzzustellung durch Niederlegung bei der Post kann auch unter einer Anschrift vorgenommen werden, bezüglich derer der Zustellungsempfänger nach außen hin den Anschein gegeben hat ("zurechenbarer Rechtsschein"), daß er in dieser Wohnung lebt.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Ein Versäumnisurteil war durch Niederlegung bei der Post zugestellt worden, weil der Postbote die verklagte Mieterin in der Wohnung nicht angetroffen hatte und eine Ersatzzustellung an eine andere Person - ihren Ehemann - in der Wohnung (§ 181 ZPO) nicht möglich war. Der Einspruch der Beklagten war verspätet. Diese trug nun vor, daß sie unter der angegebenen Anschrift überhaupt nicht gewohnt habe. Die Beklagte hatte jedoch die Wohnung mit der späteren Zustellungsanschrift einmal bezogen, dort wohnte auch ihr Ehemann mit demselben (Nach-) Namen. Inzwischen war die Beklagte unter einer anderen Anschrift polizeilich gemeldet. Sie hatte nach ihrem Vortrag jedoch einen Wohnsitz auch unter weiteren Anschriften begründet.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Zivilkammer 63 des Landgerichts Berlin hielt die Ersatzzustellung durch Niederlegung bei der Post für wirksam und damit den Einspruch gegen das Versäumnisurteil für unzulässig. Eine derartige Ersatzzustellung sei zwar nur dann möglich, wenn der Adressat auch unter der angegebenen Anschrift tatsächlich wohnt. Es könne jedoch dahingestellt bleiben, ob der Zustellungsanspruch zum Zeitpunkt der Niederlegung tatsächlich die Wohnung der Beklagten im Sinne eines Lebensmittelpunktes, insbesondere ihrer Schlafstelle, war. Denn eine derartige Zustellung könne auch unter einer Anschrift vorgenommen werden, bezüglich derer der Zustellungsempfänger den zurechenbaren Rechtsschein einer Wohnung gesetzt hat. Wer sich nämlich nach außen hin den Anschein gibt, an einem bestimmten Ort eine Wohnung zu haben, müsse dies auch bei der Zustellung von Schriftstücken gegen sich gelten lassen. Es komme daher nicht darauf an, unter welcher Anschrift die Beklagte zum Zeitpunkt der Niederlegung tatsächlich ihre Wohnanschrift hatte, sondern darauf, daß sie den Eindruck erweckt hatte, an der alten Anschrift zu wohnen.

Kommentar

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Entscheidung des Landgerichts ist "mutig", gibt es doch zu diesem Problem ersichtlich keine dezidierte Rechtsprechung. Ob jemand unter einer bestimmten Anschrift wohnt, ist nicht davon abhängig, ob er auch durchgehend dort aufenthältlich ist. Ein kurzfristiger Krankenhausaufenthalt, eine vorübergehende Abwesenheit während einer Reise, selbst kurze Untersuchungs- oder andere Haft hebt die Wohnungseigenschaft im Sinne des § 181 ZPO nicht auf. Allerdings hebt zum Beispiel der Einsatz eines Soldaten, der längere Zeit im Auslandseinsatz ist (heutzutage zum Beispiel Kosovo- oder Afghanistan-Einsatz) die Annahme eines Lebensmittelpunktes auf, selbst wenn der Soldat dort noch polizeilich gemeldet ist (vgl. dazu Thomas/Putzo, ZPO § 181 Rn. 3, 4). Unter Rechtsscheinsgesichtspunkten ist schon der Zugang einer einfachen Brief-sendung für den Fall bejaht worden, daß der Adressat, also auch ein Mieter, für eine bestimmte Wohnung einen Briefkasten unterhält. Dieser müsse sich dann nämlich so behandeln lassen, als sei die Erklärung in seinen Machtbereich gelangt (vgl. Schach in Kinne/Schach Mietvertrags- und Mietprozeßrecht, § 542 Rn. 12 ff.). Ob das auch für Ersatzzustellungen nach § 182 ZPO zu gelten hat, mag problematisch sein, liegt jedoch auf dieser Linie. Denn wie gerade der vom Landgericht entschiedene Fall zeigt, versuchen gewiefte Schuldner sehr häufig, ihren tatsächlichen Aufenthalt zu vernebeln, um Zustellungen zu vermeiden und letztlich nicht greifbar zu sein. Die Rechtsordnung darf sich insofern nicht "an der Nase herumführen lassen". Für die Praxis haben die Parteien keinen unmittelbaren Einfluß darauf, welche Ansichten die zuständigen Gerichte bei Zustellungen von Amts wegen vertreten. Auf den Zugang von rechtsgeschäftlichen Erklärungen im Privatrechtsverkehr kann der Erklärende (z. B. der Vermieter) bei einer Kündigung, Mieterhöhung und Vergleich Einfluß nehmen. Hat der Vermieter einen "unsicheren Kandidaten", mag er die förmliche Zustellung über den Gerichtsvollzieher durchführen, sollte daneben aber noch den (beweisbaren) Zugang durch einfachen Brief bzw. durch Einwurfeinschreiben versuchen. Denn hatte der Mieter einen Rechtsschein für eine bestimmte Zustellanschrift gesetzt, muß er sich bei Zugang unter dieser Anschrift so behandeln lassen, als würde er dort wohnen, selbst wenn er schon ausgezogen ist.