Ersatzzustellung durch Einlegung in den Briefkasten
ZPO §§ 178, 180
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ersatzzustellung durch Einlegung in den Briefkasten; Einwurf in Briefschlitz ohne geschlossenes Behältnis
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
a) Für die Wirksamkeit einer Ersatzzustellung nach §§ 178 bis 181 ZPO genügt, vorbehaltlich dolosen Verhaltens, nicht, dass der Adressat in zurechenbarer Weise den Rechtsschein geschaffen hat, unter der Zustellanschrift eine Wohnung oder Geschäftsräume zu nutzen. Insbesondere reicht nicht, dass er nach Aufgabe der Wohnung oder der Geschäftsräume ein Schild mit seinem Namen an dem Briefeinwurf belässt.
b) Der nur einem überschaubaren Personenkreis (hier: drei Parteien) zugängliche Briefschlitz in einem Mehrparteienhaus ist auch dann für eine Ersatzzustellung gemäß § 180 Satz 1 ZPO geeignet, wenn die Sendungen nicht in ein geschlossenes Behältnis fallen, sondern auf den Boden des Hausflurs, sofern der Adressat seine Post typischerweise auf diesem Weg erhält und eine eindeutige Zuordnung des Einwurfschlitzes zum Empfänger möglich ist.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
1 Die Kl. verlangt von der Bekl. Provisionen in Höhe von 35.907,82 € für die Akquisition von Aufträgen.
2 Die Kl. erwirkte gegen die Bekl. einen Mahnbescheid über ihre Forderungen nebst Kosten, der dieser am 17. August 2007 unter der Anschrift B. Straße 8 in F. zugestellt wurde. Nachdem die Bekl. keinen Widerspruch eingelegt hatte, beantragte die Kl. einen Vollstreckungsbescheid. Dieser wurde antragsgemäß erlassen und nach Angabe der im Aktenausdruck gemäß § 696 Abs. 2 Satz 1 ZPO wiedergegebenen Zustellungsurkunde am 7. September 2007 unter derselben Anschrift durch Einlegung des Schriftstücks „in den zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung" zugestellt.
3 In dem Haus B. Straße 8 hatten außer der Bekl. noch zwei weitere Parteien eine Wohnung bzw. Geschäftsräume. In der Außentür des Hauses befand sich ein einzelner Briefschlitz, in den die Post für alle drei Parteien eingeworfen wurde. Da innen ein Behältnis nicht angebracht war, fielen die Sendungen hinter der Tür auf den Boden des Hausflurs. Die Bekl. macht geltend, sie habe am 3. September 2007 ihre Geschäftsräume dort aufgegeben und ihren Sitz an einen neuen Standort verlegt. Ihr Vorstand habe bereits am 29. August 2007 die Schilder mit ihrem Namen an der Hauseingangstür und am Briefeinwurf abmontiert. Sie ist deshalb der Auffassung, der Vollstreckungsbescheid sei nicht ordnungsgemäß zugestellt worden.
4 Nachdem die Bekl. mit am 23. November 2007 eingegangenem Schriftsatz Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid erhoben hatte, hat das Landgericht diesen aufgehoben und die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat demgegenüber den Vollstreckungsbescheid aufrechterhalten. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Bekl.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
5 Die zulässige Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. [...]
11 Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts rechtfertigen nicht, den am 23. November 2007 bei Gericht eingegangenen Einspruch der Bekl. gegen den Vollstreckungsbescheid gemäß § 341 Abs. 1 Satz 2 ZPO i.V.m. § 700 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil er nicht innerhalb der gemäß § 339 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 700 Abs. 1 ZPO für diesen Rechtsbehelf geltenden zweiwöchigen Notfrist erhoben wurde. Ob der Vollstreckungsbescheid der Bekl. am 7. September 2007 nach § 180 Satz 1 ZPO wirksam zugestellt wurde, mit der Folge, dass die Einspruchsfrist am 21. September 2007 ablief, hängt von noch nachzuholenden Feststellungen dazu ab, ob die Bekl. an dem maßgeblichen Tag im Hause B. Straße 8 noch Geschäftsräume unterhielt.
12 1. Das Berufungsgericht durfte nicht offen lassen, ob die Bekl., wie sie geltend macht, vor dem 7. September 2007 objektiv ihre Geschäftsräume an einen anderen Ort verlegt hatte.
13 Die Ersatzzustellung nach §§ 178 bis 181 ZPO setzt voraus, dass eine Wohnung oder ein Geschäftsraum des Adressaten an dem Ort, an dem zugestellt werden soll, tatsächlich von dem Adressaten genutzt wird (z. B. BGH, Beschlüsse vom 22. Oktober 2009 - IX ZB 248/08, GE 2010, 199 = NJW-RR 2010, 489 Rn. 15 und vom 2. Juli 2008 - IV ZB 5/08, GE 2008, 1126 = ZIP 2008, 1747 Rn. 7 und Urteil vom 19. März 1998 - VII ZR 172/97, ZIP 1998, 862, 863). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz genügt der bloße, dem Empfänger zurechenbare Rechtsschein, dieser unterhalte unter der jeweiligen Anschrift eine Wohnung oder Geschäftsräume, für eine ordnungsgemäße Zustellung nicht. Dies ergibt sich aus dem unmissverständlichen Wortlaut der §§ 178 bis 181 ZPO, nach dem nur in der Wohnung bzw. den Geschäftsräumen oder durch Einwurf in die hierzu gehörenden Postempfangsvorrichtungen zugestellt werden kann, nicht aber dort, wo lediglich der Anschein einer Wohnung oder eines Geschäftsraums besteht.
14 Eine erweiternde Auslegung dieser Bestimmungen dahin gehend, dass der vom Empfänger zurechenbar gesetzte Rechtsschein einer Wohnung oder eines Geschäftsraums genügt, scheidet aus. Die Zustellung dient unter anderem dazu, dem Adressaten zur Wahrung des Grundrechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) Gelegenheit zu verschaffen, das Dokument zur Kenntnis zu nehmen und seine Rechtsverfolgung oder -verteidigung hierauf einzurichten (z. B. BVerfGE 67, 208, 211; BGH, Urteil vom 6. April 1992 - II ZR 242/91, BGHZ 118, 45, 47 jew. m.w.N.). Im Interesse der hierfür in besonderem Maße erforderlichen Rechtssicherheit haben die Zustellungsvorschriften notwendigerweise formalen Charakter (BGH, Urteil vom 12. März 1980 - VIII ZR 115/79, BGHZ 76, 222, 229; MünchKommZPO/Häublein, 3. Aufl., § 166 Rn. 6; vgl. auch BVerfG [3. Kammer des Ersten Senats], NJW-RR 2010, 421, Rn. 18). Dieser verbietet es, über den Wortlaut der Bestimmungen hinausgehend eine Zustellung an dem Ort zuzulassen, an dem lediglich der (zurechenbare) Rechtsschein einer Wohnung oder eines Geschäftsraums des Empfängers besteht. Da die Voraussetzungen, unter denen der Rechtsschein und seine Zurechenbarkeit gegenüber dem Empfänger angenommen werden könnten, wesentlich von den Details der konkreten Verhältnisse abhängen, würde ansonsten die rechtliche Beurteilung der einzelnen Zustellung mit Unsicherheiten belastet, die mit ihrem Zweck unvereinbar wären.
15 Allerdings ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass es eine unzulässige Rechtsausübung darstellt, wenn der Zustellungsadressat eine fehlerhafte Ersatzzustellung geltend macht, obwohl er einen Irrtum über seinen tatsächlichen Lebensmittelpunkt bewusst und zielgerichtet herbeigeführt hat (z. B. BVerfG aaO. Rn. 17; OLG Jena NStZ-RR 2006, 238; OLG Köln NJW-RR 2001, 1511, 1512 jew. m.w.N.; so auch MünchKommZPO/Häublein, aaO. § 178 Rn. 11; Zöller/Stöber, ZPO, 28. Aufl., § 178 Rn. 7). Hierbei handelt es sich jedoch nicht um die Erleichterung einer wirksamen Zustellung im Wege der objektiven Zurechnung eines Rechtsscheins. Vielmehr wird dem Empfänger im Lichte des das gesamte Recht beherrschenden Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) unter engen Voraussetzungen lediglich versagt, sich auf die Unwirksamkeit einer Zustellung zu berufen (BVerfG aaO. Rn. 18). Auch wenn diese - verfassungsrechtlich unbedenkliche (BVerfG aaO.) - Rechtsprechung im Ergebnis dazu führt, dass eine Entscheidung über die materiell-rechtliche Rechtslage unterbleibt und damit zugleich das rechtliche Gehör verkürzt wird, verhilft sie auf der anderen Seite der allgemeinen Redlichkeitspflicht der Parteien zur Geltung, die sich auch auf die Prozessführung und damit auch auf die Voraussetzungen einer wirksamen Zustellung bezieht (BVerfG aaO.; vgl. auch BVerfGE 104, 220, 232). Eine solche Fallgestaltung liegt hier jedoch nicht vor. Die Bekl. hat nach dem bisherigen Sach- und Streitstand nicht bewusst versucht, den Anschein zu erwecken, sie unterhalte ihre Geschäftsräume weiterhin im Hause B. Straße 8. Vielmehr steht, soweit sie ihre Geschäftsräume tatsächlich verlegt hatte, lediglich in Rede, dass sie es ohne dolose Absicht versäumte, ihr Namensschild an dem Briefeinwurf in der Haustür rechtzeitig zu entfernen.
16 2. Zur Beurteilung der Wirksamkeit der Zustellung vom 7. September 2007 weist der Senat für das weitere Verfahren auf Folgendes hin:
17 a) Ein Geschäftslokal ist vorhanden, wenn ein dafür bestimmter Raum - und sei er auch nur zeitweilig besetzt - geschäftlicher Tätigkeit dient und der Empfänger dort erreichbar ist (BGH, Beschlüsse vom 22. Oktober 2009 - IX ZB 248/08, GE 2010, 199 = NJW-RR 2010, 489 Rn. 16 und vom 2. Juli 2008 - IV ZB 5/08, GE 2008, 1126 = ZIP 2008, 1747 Rn. 7 und Urteil vom 19. März 1998 - VII ZR 172/97, ZIP 1998, 862, 863). Hat der Adressat die Nutzung der Räume aufgegeben, ist eine Zustellung an ihn dort nicht mehr möglich. Die Aufgabe setzt einen entsprechenden Willensentschluss voraus, der nach außen erkennbaren Ausdruck gefunden haben muss (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2009 aaO. Rn. 18, 21). Insoweit gilt nichts anderes als bei Wohnräumen (BGH aaO. Rn. 21; zum Erfordernis des nach außen zu erkennenden Aufgabewillens bei einer Wohnung siehe BGH, Urteil vom 27. Oktober 1987 - VI ZR 268/86, NJW 1988, 713 f; Zöller/Stöber aaO. § 178 Rn. 6). Der Aufgabewille muss, wenn auch nicht gerade für den Absender des zuzustellenden Schriftstücks oder die mit der Zustellung betraute Person, so doch jedenfalls für einen mit den Verhältnissen vertrauten Beobachter erkennbar sein (z. B. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2009 aaO. Rn. 18 und Urteil vom 27. Oktober 1987 aaO.). Dies setzt indessen nicht voraus, dass ihr Inhaber alle Merkmale beseitigt, die den Anschein erwecken könnten, er nutze die Wohn- bzw. Geschäftsräume dort auch weiterhin (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2009 aaO. Rn. 18). Insbesondere genügt allein die Existenz eines Namensschilds nicht, weil ansonsten doch die Erkennbarkeit für den konkreten Zusteller maßgeblich wäre (vgl. MünchKommZPO/Häublein, aaO. § 178 Rn. 11).
18 Bei der Feststellung, ob die Bekl. am 7. September 2007 im Hause B. Straße 8 noch Geschäftsräume unterhielt, wird das Berufungsgericht insbesondere einerseits der behaupteten Anmeldung der Sitzverlegung gegenüber dem Handelsregister nachzugehen und andererseits zu berücksichtigen haben, dass die Zustellungsurkunde, deren Inhalt durch den Aktenausdruck des Mahnverfahrens nachgewiesen ist (§ 696 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 418 Abs. 1 ZPO), zwar keinen Beweis gemäß § 418 Abs. 1 ZPO für die Existenz von Geschäftsräumen an dem Zustellungsort erbringt, jedoch ein Indiz hierfür darstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2005 - IX ZB 43/03, NJW 2004, 2386, 2387; BVerfG [3. Kammer des Zweiten Senats], NJW 1992, 224, 225 f.). [...]
20 b) Die Wirksamkeit der Zustellung scheiterte, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, nicht daran, dass der Vollstreckungsbescheid in den in der Außentür des Hauses B. Straße 8 befindlichen Briefschlitz eingeworfen wurde, obgleich es sich um eine von drei Parteien gemeinschaftlich genutzte Vorrichtung handelte und sich auf der Innenseite der Tür keine geschlossene Auffangvorrichtung für die eingeworfene Post befand. Der gemeinsame Briefschlitz in der Haustür eines Mehrparteienhauses ist jedenfalls dann eine „ähnliche Vorrichtung" im Sinne des § 180 Satz 1 ZPO, die eine Zustellung ermöglicht, wenn, wie hier, in dem betreffenden Gebäude lediglich drei Parteien wohnen bzw. Geschäftsräume unterhalten, der Zustellungsadressat gewöhnlich seine Post durch diesen Einwurf erhält und - etwa aufgrund einer entsprechenden Beschriftung - eine eindeutige Zuordnung zum Adressaten möglich ist.
21 aa) In der Literatur wird allerdings in Übereinstimmung mit einigen obergerichtlichen Entscheidungen (OLG Bremen OLGR 2007, 304, 305; OLG Hamm, Beschluss vom 1. Juni 2004 - 4 Ws 172/04, juris Rn. 9) überwiegend vertreten, der Haustürbriefschlitz in einem Mehrfamilienhaus oder in einem sonstigen größeren Gebäude, das von mehreren nicht gemeinsam wohnenden Personen bzw. von mehreren Inhabern verschiedener Unternehmen genutzt wird, sei keine für eine Ersatzzustellung geeignete „ähnliche Vorrichtung" (Musielak/Wolst, ZPO, 7. Aufl., § 180 Rn. 2; Prütting/Gehrlein/Kessen, ZPO, 2. Aufl., § 180 Rn. 2; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 180 Rn. 3; Wieczorek/Schütze/Rohe, 3. Aufl. § 180 Rn. 10; ZAP-Kommentar/Zimmermann, ZPO, 8. Aufl., § 180 Rn. 1; so wohl auch Zöller/Stöber aaO. § 180 Rn. 3).
22 bb) Der Senat hält jedoch die Gegenauffassung für überzeugender, nach der ein nur einem überschaubaren Personenkreis zugänglicher Briefschlitz in einem Mehrparteienhaus für eine Ersatzzustellung geeignet ist, wenn der Adressat seine Post typischerweise auf diesem Wege erhält und eine eindeutige Zuordnung zum Empfänger möglich ist (MünchKommZPO/Häublein, aaO. § 180 Rn. 4).
23 (1) In der Rechtsprechung wird überwiegend vertreten, dass eine Ersatzzustellung nach § 180 Satz 1 ZPO durch Einwurf in einen solchermaßen beschränkt zugänglichen Gemeinschaftsbriefkasten erfolgen kann (OLG Frankfurt am Main, NStZ-RR 2010, 349, 350; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. Februar 2006 - L 7 VU 28/05, juris Rn. 17; VG München, Beschluss vom 8. Mai 2008 - M 6b S 08.1916, juris Rn. 10, 28; weitergehend: LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. Juli 2005 - 5 Sa 164/05, juris Rn. 14 f, das sogar einen für einen größeren Personenkreis zugänglichen Briefkasten für geeignet hält). Dem ist beizupflichten.
24 Durch die Anforderungen des § 180 Satz 1 ZPO an die Empfangseinrichtungen, in die das zuzustellende Schriftstück eingelegt werden darf, soll insbesondere zur Wahrung des rechtlichen Gehörs gewährleistet werden, dass der Adressat mit hinreichender Sicherheit in die Lage versetzt wird, den Inhalt der Sendung auch tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen. Die Bereitstellung und Ausgestaltung einer Vorrichtung zum Postempfang liegt indessen in der Sphäre und Eigenverantwortung des Adressaten. Er verfügt deshalb über einen Spielraum, darüber zu entscheiden, welches Maß an Sicherheit gegen den Verlust von Sendungen die von ihm gewählte Einrichtung bieten soll. Entscheidet er sich für eine Variante, die einzelne Risiken nicht ausschließt, muss er sich hieran insbesondere bei einer förmlichen Zustellung auch zu seinem Nachteil festhalten lassen, solange die Vorrichtung insgesamt in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist.
25 Hiernach kann eine Zustellung nach § 180 Satz 1 ZPO durch Einlegen in eine Vorrichtung erfolgen, die für den Postempfang eines überschaubaren Personenkreises bestimmt ist, der ein von wenigen Parteien genutztes Haus bewohnt oder dort ein Geschäftslokal unterhält. Der Adressat, der eine solche Einrichtung gewöhnlich für den Erhalt von Postsendungen verwendet, gibt damit zu erkennen, dass er den ihm typischerweise persönlich bekannten Mitnutzern hinreichendes Vertrauen entgegenbringt, dass diese auch mit den an ihn gerichteten Sendungen sorgfältig umgehen (OLG Frankfurt am Main aaO.; MünchKommZPO/Häublein aaO.). Dies hält sich im Rahmen des einen Zustellungsadressaten durch § 180 Satz 1 ZPO eröffneten, eigenverantwortlich auszufüllenden Spielraums zur Gestaltung seines Postempfangs. Die Nutzung einer gemeinschaftlichen Postempfangseinrichtung gewährleistet unter den dargestellten Voraussetzungen auch in der allgemein üblichen Art noch eine sichere Aufbewahrung, da regelmäßig davon ausgegangen werden kann, dass ein überschaubarer Personenkreis, dem ein Hausnachbar vertraut, auch tatsächlich mit für diesen bestimmten Sendungen gewissenhaft verfährt. Auch der Wortlaut des § 180 Satz 1 ZPO fordert nicht, dass der Briefkasten oder die ähnliche Vorrichtung allein zur Wohnung oder zu den Geschäftsräumen des Empfängers gehört (OLG Frankfurt am Main aaO.).
26 (2) Die vorstehenden Erwägungen gelten nicht nur für die Nutzung eines gemeinschaftlichen geschlossenen Briefkastens, sondern auch für einen Briefschlitz in einem Mehrparteienhaus, sofern die dargelegten engen Voraussetzungen erfüllt sind. Dieser stellt dann eine „ähnliche Vorrichtung" im Sinne des § 180 Satz 1 ZPO dar. Der Revision ist einzuräumen, dass das Risiko des Verlustes von Sendungen erhöht ist, wenn die Post nicht in ein geschlossenes Behältnis fällt, sondern auf den Boden des Hausflurs. Hierdurch unterliegen die eingeworfenen Briefe, solange die Nutzer des Hauses sie noch nicht an sich genommen haben, nicht nur deren Zugriff, sondern auch dem Dritter, die Einlass in das Gebäude erhalten. Dieses Risiko besteht jedoch nicht nur bei einem Mehrparteienhaus. Vielmehr haben auch Besucher eines Einfamilienhauses die Möglichkeit, Postsendungen im Hausflur oder Windfang an sich zu nehmen, wenn diese in einen ohne eine geschlossene Auffangvorrichtung versehenen Briefschlitz in der Außentür eingeworfen werden. Aus der Regierungsbegründung des Entwurfs des Zustellungsreformgesetzes (BR-Drucks. 492/00 S. 46) zu § 180 ZPO ergibt sich aber, dass ein solcher Briefschlitz jedenfalls in einem Einfamilienhaus eine für die Ersatzzustellung geeignete „ähnliche Vorrichtung" darstellt. Hieraus folgt, dass das Risiko des Zugriffs Dritter auf die eingeworfene Post nicht per se zum Fehlen der Eignung eines Briefschlitzes für die Ersatzzustellung führt. Befindet sich ein solcher Briefeinwurf in einem Mehrparteienhaus, hat zwar im Allgemeinen eine erhöhte Anzahl Dritter die Möglichkeit, auf Post zuzugreifen, die von den Nutzern noch nicht in die Wohnung oder das Geschäftslokal hereingeholt wurde. Ein gegenüber einem Einfamilienhaus andersartiges Risiko besteht hingegen nicht. Nutzt der Zustellungsadressat einen gemeinschaftlichen Briefeinwurf ungeachtet der potentiell erhöhten Gefahr, dass sich Besucher seiner Post bemächtigen, bringt er damit ebenfalls zum Ausdruck, dass er seinen Mitnutzern und deren Kontaktpersonen, denen sie Zutritt zum Haus gewähren, hinreichendes Vertrauen entgegen bringt. Solange es sich um ein Gebäude mit wenigen Parteien handelt, bleibt auch dies noch im Rahmen einer sicheren Aufbewahrung im Sinne des § 180 Satz 1 ZPO. Dies trifft jedoch nicht mehr zu, wenn - was in der Streitsache nicht der Fall ist - in den im Hause befindlichen Geschäftsräumen ein reger Publikumsverkehr herrscht.
27 Nichts anderes gilt für die Gefahren, dass die hinter der Außentür auf dem Boden liegenden Postsendungen durch Wind, Verschieben beim Öffnen und Schließen der Tür oder vergleichbare Ereignisse verlustig gehen oder unauffindbar werden, und das von der Revision angeführte - aber ohnehin wohl nur theoretische und daher vernachlässigbare - Risiko, dass ein Brief unbemerkt an den Schuhen einer Person haftet und nach draußen fort getragen wird. Diese Gefahren bestehen dem Grunde nach auch bei Einfamilienhäusern, in denen die Post durch einen bloßen Briefschlitz eingeworfen wird, ohne dass dieser als eine für eine Zustellung nach § 180 Satz 1 ZPO ungeeignete Vorrichtung anzusehen ist. Die Risiken sind bei einem kleinen Mehrparteienhaus lediglich in quantitativer Hinsicht höher, was dem Adressaten, der sich gleichwohl eines gemeinsamen Briefeinwurfs bedient, aus den vorstehenden Gründen im Rahmen des § 180 Satz 1 ZPO zuzurechnen ist.
28 Schließlich widerspricht auch die Regierungsbegründung zu § 180 ZPO dieser Würdigung nicht. Zwar ist darin als „ähnliche Vorrichtung" nur der Briefschlitz eines Einfamilienhauses genannt (BR-Drucks. 492/00 S. 46). Jedoch handelt es sich hierbei, wie sich aus der Verwendung des Wortes „insbesondere" ergibt, lediglich um ein Beispiel für eine einem Briefkasten gleichzustellende Einrichtung zum Empfang von Post.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Für die Wirksamkeit einer Ersatzzustellung genügt es nicht, dass der Adressat den Anschein geschaffen hat, unter der Zustellanschrift eine Wohnung oder Geschäftsräume zu nutzen. Erforderlich ist vielmehr, dass Wohnung oder Geschäftsräume des Adressaten an dem Ort, an den zugestellt werden soll, tatsächlich von dem Adressaten genutzt werden. Sogar Vollstreckungsbescheide kann man mit diesem Wissen „aushebeln".
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Gegen den Beklagten erging ein Vollstreckungsbescheid, der nach der Zustellungsurkunde unter der bekannten Anschrift des Beklagten durch Einlegung des Schriftstücks „in den zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung" zugestellt wurde. In dem Haus hatten außer dem Beklagten noch zwei weitere Parteien eine Wohnung bzw. Geschäftsräume. In der Außentür des Hauses befand sich ein einzelner Briefschlitz, in den die Post für alle drei Parteien eingeworfen wurde. Da innen ein Behältnis nicht angebracht war, fielen die Sendungen hinter der Tür auf den Boden des Hausflurs. Der Beklagte machte nun geltend, am Tag der Zustellung habe er seine Geschäftsräume schon aufgegeben und seinen Sitz an einen neuen Standort verlegt. Die Schilder mit dem Namen in der Hauseingangstür und am Briefeinwurf seien abmontiert gewesen. Das Berufungsgericht hat den Vollstreckungsbescheid aufrechterhalten; hiergegen richtete sich die zugelassene Revision des Beklagten.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der BGH hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache in die Instanz zurück. Die bisherigen Feststellungen rechtfertigten es nicht, den Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid als unzulässig zu verwerfen, weil er verfristet gewesen sei. Ob der Vollstreckungsbescheid wirksam zugestellt worden sei, hänge von noch zu treffenden Feststellungen dazu ab, ob der Beklagte an dem maßgeblichen Tag noch Geschäftsräume unter der angegebenen Anschrift unterhalten habe. Eine Ersatzzustellung setze voraus, dass eine Wohnung oder ein Geschäftsraum des Adressaten an dem Ort, an dem zugestellt werden solle, tatsächlich von dem Adressaten genutzt werde (BGH GE 2010, 199). Der bloße, dem Empfänger zurechenbare Rechtsschein, dieser unterhalte unter der jeweiligen Anschrift eine Wohnung oder Geschäftsräume, genüge nicht für eine ordnungsgemäße Zustellung. Dies ergebe sich aus dem unmissverständlichen Wortlaut der §§ 178 bis 181 ZPO, nach dem nur in der Wohnung bzw. den Geschäftsräumen oder durch Einwurf in die hierzu gehörenden Postempfangsvorrichtungen zugestellt werden kann, nicht aber dort, wo lediglich der Anschein einer Wohnung oder eines Geschäftsraums besteht.
Im Interesse der in besonderem Maße erforderlichen Rechtssicherheit hätten die Zustellungsvorschriften notwendigerweise formalen Charakter. Allerdings sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass es eine unzulässige Rechtsausübung darstelle, wenn der Zustellungsadressat eine fehlerhafte Ersatzzustellung geltend mache, obwohl er einen Irrtum über seinen tatsächlichen Lebensmittelpunkt bewusst und zielgerichtet herbeigeführt habe. Hierbei handele es sich jedoch nicht um die Erleichterung einer wirksamen Zustellung im Wege der objektiven Zurechnung eines Rechtsscheins. Vielmehr werde dem Empfänger nach Treu und Glauben unter engen Voraussetzungen lediglich versagt, sich auf die Unwirksamkeit einer Zustellung zu berufen. Eine solche Fallgestaltung habe hier jedoch nicht vorgelegen.
Zur Beurteilung der Wirksamkeit der Zustellung hat der BGH für das weitere Verfahren auf Folgendes hingewiesen:
Ein Geschäftslokal sei vorhanden, wenn ein dafür bestimmter Raum geschäftlicher Tätigkeit diene und der Empfänger dort erreichbar sei. Habe der Adressat die Nutzung der Räume aufgegeben, sei eine Zustellung an ihn dort nicht mehr möglich. Die Aufgabe setze einen entsprechenden Willensentschluss voraus, der nach außen erkennbaren Ausdruck gefunden haben müsste. Der Aufgabewille müsse erkennbar sein. Das setze indessen nicht voraus, dass ihr Inhaber alle Merkmale beseitige, die den Anschein erwecken könnten, er nutze die Wohnungs- bzw. Geschäftsräume dort auch weiterhin. Insbesondere genüge allein die Existenz eines Namensschildes nicht, weil ansonsten doch die Erkennbarkeit für den konkreten Zusteller maßgeblich wäre.
Die Wirksamkeit der Zustellung scheitere nicht daran, dass der Vollstreckungsbescheid in den in der Außentür des Hauses befindlichen Briefschlitz eingeworfen worden sei, obgleich es sich um eine von drei Parteien gemeinschaftlich genutzte Vorrichtung handelte und sich auf der Innenseite der Tür keine geschlossene Auffangvorrichtung für die eingeworfene Post befunden habe. In der Rechtsprechung werde vertreten, dass eine Ersatzzustellung durch Einwurf in einen beschränkt zugänglichen Gemeinschaftsbriefkasten erfolgen könne. Die Bereitstellung und Ausgestaltung einer Vorrichtung zum Postempfang liege in der Sphäre und Eigenverantwortung des Adressaten. Er verfüge über einen Spielraum, darüber zu entscheiden, welches Maß an Sicherheit gegen Verlust von Sendungen die von ihm gewählte Einrichtung bieten solle. Entscheide er sich für eine Variante, die einzelne Risiken nicht ausschließe, müsse er sich hieran insbesondere bei einer förmlichen Zustellung auch zu seinem Nachteil festhalten lassen, solange die Vorrichtung insgesamt in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet sei. Diese Erwägungen würden nicht nur für die Nutzung eines gemeinschaftlichen geschlossenen Briefkastens gelten, sondern auch für einen Briefschlitz in einem Mehrparteienhaus. Dieser stelle dann eine „ähnliche Vorrichtung" im Sinne des § 180 Satz 1 ZPO dar.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das vorstehende Urteil stellt eine Erweiterung des Beschlusses des BGH vom 22. Oktober 2009 - IX ZB 248/08 (GE 2010, 199 mit Urteilsbesprechung GE 2010, 154) dar und gilt nicht nur für die Geschäftsraum-, sondern auch für die Wohnraummiete.