Ersatzzustellung durch Einlegen in Briefkasten
ZPO §§ 178, 180
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ersatzzustellung durch Einlegen in Briefkasten; Begriff der Wohnung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Eine Wohnung für eine Ersatzzustellung nach §§ 178, 180 ZPO ist anzunehmen, wenn der Zustellungsempfänger dort einen - nicht notwendig den einzigen oder hauptsächlichen - Lebensmittelpunkt hat.
(Leitsatz der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. verlangt Zahlung restlicher Mieten [...] und ferner Räumung aufgrund einer fristlosen Kündigung vom 22. September 2009 wegen Zahlungsverzugs.
Die Verfügung des Amtsgerichts betreffend die Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens ist dem Bekl. unter der Anschrift der streitgegenständlichen Wohnung am 2. Dezember 2009 durch Einwurf in den zugehörigen Briefkasten zugestellt worden.
Mangels Verteidigungsanzeige ist unter dem 28. Dezember 2009 ein Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren erlassen und am 30. Dezember 2009 in gleicher Weise wie oben zugestellt worden.
Der Prozessbevollmächtigte des Bekl. hat mit Schriftsatz vom 8. Januar 2010 die Verteidigung angezeigt und mit Schriftsatz vom 9. Februar, 2010 - per Fax eingegangen am selben Tag - gegen ein Versäumnisurteil vorsorglich Einspruch eingelegt. Mit Schriftsatz vom 23. Februar 2010 - eingegangen am 24. Februar 2010 - hat er nochmals Einspruch eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Einspruchsfrist beantragt.
Der Bekl. beanstandet zunächst eine ordnungsgemäße Zustellung des Versäumnisurteils, weil er in der streitgegenständlichen Wohnung nicht wohne. Er arbeite vorwiegend in München als Rechtsanwalt und habe seinen Hauptwohnsitz in Grünwald. Eine weitere Wohnung unterhalte er in Frankfurt/Main, wo er als Geschäftsführer einer Gesellschaft tätig sei. In Berlin leere er nur in größeren Abständen den Briefkasten, so am 7. Januar 2010 und am 10. Februar 2010. Er habe erst am 10. Februar 2010 Kenntnis vom Versäumnisurteil erlangt, als er es an diesem Tag im Briefkasten gefunden habe. Bei der vorangegangenen Leerung am 7. Januar 2010 sei dieses jedenfalls nicht im Briefkasten gewesen.
Das Amtsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und den Einspruch als unzulässig verworfen. Der Bekl. wohne in der Wohnung, weil er sie regelmäßig - so am 21. Dezember 2009, 7. Januar 2010 und 10. Februar 2010 - aufsuche.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Einspruch des Bekl. ist zu Recht gemäß § 341 Abs. 1 Satz 2 ZPO verworfen worden, denn der Einspruch des Bekl. wahrt nicht die Frist von zwei Wochen gemäß § 339 Abs. 1 ZPO.
Das Amtsgericht hat im Ergebnis zu Recht das Vorliegen einer Wohnung angenommen, unter deren Anschrift eine wirksame Zustellung gemäß §§ 178, 180 ZPO erfolgen konnte. Eine Wohnung ist anzunehmen, wenn der Zustellungsempfänger dort einen - nicht notwendig den einzigen oder hauptsächlichen - Lebensmittelpunkt hat. Im Allgemeinen ist dies dort, wo er regelmäßig schläft. Das richtet sich maßgeblich nach den Umständen im Einzelfall unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks der Zustellvorschriften, die neben dem Nachweis für die Gegenseite vor allem gewährleisten sollen, dass der Zustellempfänger zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs von den für das Verfahren erheblichen Vorgängen Kenntnis erlangt. Das ist am ehesten aufgrund einer Zustellung an der Wohnanschrift anzunehmen (BGH, Urteil vom 24. November 1977 - III ZR 1/76 -, NJW 1978, 1858).
Das Vorbringen des Bekl., dass er in Grünwald und Frankfurt wohne, schließt einen weiteren Wohnsitz in Berlin nicht aus. Nach dem äußeren Anschein - eingerichtete Wohnung, Namensschild, Briefkasten, der in gewissen Abständen geleert wird - liegt hier eine Wohnung vor. Unter diesen Umständen kann der Bekl. nicht pauschal bestreiten, hier zu wohnen. Vielmehr muss er konkrete Angaben zur Nutzung der Berliner Wohnung machen (BGH, Beschluss vom 4. Oktober 1989 - IVb ZB 47/89 -, FamRZ 1990, 143). Das gilt auch angesichts der Tatsache, dass der Bekl. gleichwohl hier den Briefkasten leert.
Hinzu kommt, dass er in seiner eidesstattlichen Versicherung im Rahmen des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand angegeben hat, „derzeit" nicht in der Wohnung G.straße 2 zu leben. Unter Berücksichtigung, dass das streitgegenständliche Mietverhältnis seit mehr als zehn Jahren, nämlich bereits seit 1997, besteht, kann davon ausgegangen werden, dass sie jedenfalls irgendwann während dieser Zeit auch als Wohnung in Sinne der Zustellvorschriften genutzt worden ist. Wenn das jedoch der Fall ist, setzt die Aufgabe einen vom Willen des Zustellempfängers getragenen Aufgabeakt voraus, der in seinem Verhalten Ausdruck gefunden hat und jedenfalls für eine mit den Verhältnissen vertrauten Beobachter erkennbar sein muss (Zöller‑Stöber, ZPO, 27. Aufl., § 178 ZPO, Rn 6). Das muss erst recht gelten, wenn der äußere Anschein einer Wohnung (s. o.) aufrechterhalten wird.
Unter den vorgenannten Umständen genügt auch die bloße Angabe gegenüber der Hausverwaltung des Kl. im ersten Halbjahr 2007, dass der Bekl. in Grünwald und nicht in der streitgegenständlichen Wohnung wohne, nicht, um einen solchen Aufgabeakt anzunehmen. Denn hierdurch ist eine Änderung der bisherigen Situation, wonach der Bekl. zwar hauptsächlich in München, aber auch in Berlin und Frankfurt gewohnt hat, nicht zu erkennen, zumal sich auch am äußeren Anschein hierdurch nichts geändert hat.
Nach allem ist das Amtsgericht mit Recht vom Vorliegen einer Wohnung ausgegangen. [...]
Ohne Erfolg macht der Bekl. geltend, dass die Zustellung am 30. Dezember 2009 nicht ordnungsgemäß gewesen sei, weil er das Versäumnisurteil nicht am 7. Januar 2010 im Briefkasten vorgefunden habe.
Über den in der öffentlichen Urkunde belegten Zustellvorgang liefert die Zustellungsurkunde gemäß § 418 ZPO Beweis. Das gilt auch für den Einwurf in den Briefkasten. Soweit der Bekl. dies bestreitet, muss er gemäß § 418 Abs. 2 ZPO den Gegenbeweis führen.
Das Amtsgericht hat mit Recht die eidesstattliche Versicherung des Bekl. insoweit nicht ausreichen lassen. Diese stellt eben keinen Beweis dar. Ohne Erfolg beruft sich der Bekl. darauf, dass ihm die Abläufe im Rahmen des Zustellvorgangs nicht zugänglich seien und deshalb die Glaubhaftmachung ausreiche. Die von ihm zitierten Ausführungen (Zöller‑Greger, ZPO, 27. Aufl., vor § 284 ZPO, Rn. 25) betreffen den erforderlichen Tatsachenvortrag. Hieran scheitert der Angriff des Bekl. nicht. Nach seinem Vorbringen war am 7. Januar 2010 das Versäumnisurteil nicht in seinem Briefkasten, obwohl nach dem in der Zustellungsurkunde belegten Vorgang, nämlich Einwurf in den zu der Wohnung gehörigen Briefkasten, hätte vorhanden sein müssen. Das ändert aber nichts daran, dass der Bekl. den vollen Gegenbeweis führen muss.
Die Voraussetzungen für eine Einschränkung der Beweisanforderungen dahin, dass unter bestimmten Umständen eine Glaubhaftmachung ausreicht (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 1995 - XII ZR 206/94 -, VersR 1995, 1467; BGH, Beschluss vom 5. Juli 2000 - XII ZB 110/00 -, VersR 2001, 733), liegen hier nicht vor. Denn das notwendige Vorbringen des Bekl. betrifft hier nicht behördeninterne Vorgänge, über die ihm in der Regel keine Kenntnisse vorliegen, sondern den Zustellvorgang als solchen durch den in der Zustellungsurkunde benannten Zusteller, nämlich den Einwurf in den Briefkasten. Vortrag ist hierzu von Seiten des Bekl. möglich und auch erfolgt. Eine Reduzierung der Beweisanforderungen ist bei dieser Sachlage nicht veranlasst.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Eine Ersatzzustellung kann durch Einlegen des Schriftstücks in einen zu der Wohnung gehörenden Briefkasten erfolgen. Eine Wohnung ist anzunehmen, wenn der Zustellungsempfänger dort einen – nicht notwendig den einzigen oder hauptsächlichen – Lebensmittelpunkt hat.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Mieter wurde durch seinen Vermieter auf Zahlung und Räumung in Anspruch genommen. Das AG ordnete das schriftliche Vorverfahren an. Die Verfügung des Gerichts wurde dem Mieter durch Einwurf in den zu der gemieteten Wohnung gehörigen Briefkasten zugestellt. Mangels Verteidigungsanzeige des Mieters wurde ein Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren erlassen und ebenfalls durch Einlegen in den Briefkasten der Wohnung zugestellt. Gegen das Versäumnisurteil legte der Mieter sodann Einspruch ein und begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist. Dazu trug er vor, dass er in der streitgegenständlichen Wohnung nicht wohne; er arbeite vorwiegend in München und habe seinen Hauptwohnsitz in Grünwald. Eine weitere Wohnung unterhalte er in Frankfurt/Main. In Berlin leere er nur in größeren Abständen den Briefkasten und habe so Kenntnis von dem Versäumnisurteil erlangt.
Das AG wies den Antrag auf Wiedereinsetzung zurück und verwarf den Einspruch als unzulässig. Hiergegen Berufung des Mieters.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das LG Berlin, ZK 63, wies die Berufung zurück, weil der Einspruch verfristet sei. Das Amtsgericht sei zu Recht vom Vorliegen einer Wohnung im Sinne der §§ 178, 180 ZPO ausgegangen. Eine Wohnung sei anzunehmen, wenn der Zustellungsempfänger dort einen – nicht notwendig den einzigen oder hauptsächlichen – Lebensmittelpunkt habe. Im Allgemeinen sei dies dort, wo er regelmäßig schlafe. Das richtet sich maßgeblich nach den Umständen im Einzelfall unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks der Zustellvorschriften, die neben dem Nachweis für die Gegenseite vor allem gewährleisten sollen, dass der Zustellungsempfänger zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs von den für das Verfahren erheblichen Vorgängen Kenntnis erlange. Das sei am ehesten aufgrund einer Zustellung an der Wohnanschrift anzunehmen. Das Vorbringen des beklagten Mieters, dass er in Grünwald und Frankfurt wohne, schließe einen weiteren Wohnsitz in Berlin nicht aus. Nach dem äußeren Anschein – eingerichtete Wohnung, Namensschild, Briefkasten, der in gewissen Abständen geleert werde – liege eine entsprechende Wohnung vor. Unter diesen Umständen könne der Beklagte nicht pauschal bestreiten, hier zu wohnen. Vielmehr müsse er konkrete Angaben zur Nutzung der Berliner Wohnung machen, was nicht geschehen sei. Hinzu komme vorliegend, dass der Beklagte vorgetragen habe, „derzeit" nicht in der Wohnung in Berlin zu leben.
Unter Berücksichtigung, dass das Mietverhältnis seit mehr als zehn Jahren bestehe, könne davon ausgegangen werden, dass die Wohnung jedenfalls irgendwann während dieser Zeit auch als Wohnung im Sinne der Zustell-Vorschriften genutzt worden sei. Wenn das jedoch der Fall sei, setze die Aufgabe der Wohnung einen vom Willen des Zustellempfängers getragenen Aufgabeakt voraus, der in seinem Verhalten Ausdruck gefunden habe und jedenfalls für einen mit den Verhältnissen vertrauten Beobachter erkennbar sein müsse. Das müsse erst recht gelten, wenn der äußere Anschein einer Wohnung aufrechterhalten werde.