Ersatzzustellung an juristische Person in Zweigniederlassung
ZPO §§ 178, 180
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Ersatzzustellung an eine juristische Person ist in deren dem Publikum zugänglichen Geschäftsräumen, in denen eine geschäftliche Tätigkeit der juristischen Person ausgeübt wird, möglich.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. 1 Die Bekl. hat ausweislich ihrer Betriebskartei ihre Hauptniederlassung im M.weg 3 a und einen Betrieb in der O. Allee 28-30. Zu den in der O. Allee betriebenen zwei Spielhallen gehört ein Briefkasten. Vor Ort befindet sich zumindest eine Angestellte, die den Publikumsverkehr regelt und überwacht. Unter der Adresse der Hauptniederlassung wurde der Kl. unter dem 11. September 2007 die Erlaubnis für den Betrieb der Spielhalle II in der O. Allee von dem Bekl. übersandt. Gegen die dort verfügte Auflage der Anwesenheit einer weiteren Aufsichtsperson in der Spielhalle II legte die Kl. unter der Adresse ihrer Hauptniederlassung Widerspruch ein [...]. Das Bezirksamt beschied den Widerspruch abschlägig und adressierte ihn an die Kl. unter der Betriebsadresse O. Allee. Die vom Bekl. verfügte Zustellung an die Kl. über ihren Geschäftsführer erfolgte am 27. Februar 2008 ausweislich der bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen Postzustellungsurkunde unter dieser Adresse durch Einlegung in den Briefkasten. Die Kl. hat am 3. Juni 2008 Klage erhoben [...]. Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unzulässig, da nicht fristgerecht erhoben, abgewiesen.
II. 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. [...]
6 c. Der Zulassungsantrag legt nicht schlüssig dar, dass die Zustellung nur am Firmensitz der Kl. im M.weg hätte erfolgen dürfen. Es spricht vielmehr alles dafür, dass auch die Betriebsstätte der Kl. in der O. Allee ein Geschäftsraum im Sinne des § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ist und der Kl. deshalb dort zugestellt werden durfte. Der Hinweis, das Verwaltungsgericht beachte bei seiner Auslegung dieser Norm die ober- und höchstrichterliche Rechtsprechung nicht, wird nicht substantiiert dargelegt. Soweit der Zulassungsantrag ältere Rechtsprechung benennt, die aus der Zeit vor der Neuregelung des § 178 ZPO zum 1. Juli 2002 durch Artikel I des Gesetzes zur Reform des Verfahrens bei Zustellungen im gerichtlichen Verfahren (Zustellungsreformgesetz vom 25. Juni 2001, BGBl. I S. 1206 ff.) stammt, macht der Zulassungsantrag nicht deutlich, aus welchen Gründen diese Rechtsprechung weiterhin von Relevanz sein soll (vgl. zur Abgrenzung von § 183 und § 184 ZPO a.F. Zöller, ZPO, 26. Aufl., 2007, § 178 Rn. 15). Ausweislich der Begründung des Zustellungsreformgesetzes, die auch der Kl. vorliegt und von dieser zur Begründung herangezogen wird (BT-Drucksache 14/4554, S. 1, 13 und 20), war die Zielsetzung des Gesetzgebungsvorhabens die Vereinfachung der förmlichen Zustellung und deren Anpassung an gewandelte Lebensverhältnisse (a.a.O. S. 1). Die bisherigen Zustellungsvorschriften berücksichtigten nach der Ansicht des Gesetzgebers nicht die technische Entwicklung. Insbesondere die Ersatzzustellung „in der Wohnung und in Geschäftsräumen" begegne teilweise erheblichen Schwierigkeiten. Es sei ein Massengeschäft zu bewältigen (a.a.O. S. 13). Deutlich wird der Wille des Gesetzgebers, sich von Althergebrachtem abzuwenden, dadurch, dass er den Begriff des „besonderen Geschäftslokals" (§ 183 und § 184 der ZPO in der bis zum 30. Juni 2002 geltenden Fassung) durch den Begriff des „Geschäftsraums" bzw. der „Geschäftsräume" ersetzt hat. Kontinuität erschließt sich insofern ohne nähere Begründung nicht.
7 Ausgehend von der Gesetzesbegründung ist als Geschäftsraum im Sinne der neuen Zustellungsvorschriften nicht das Bürogebäude mit allen Geschäftsräumen zu verstehen, sondern regelmäßig der Raum, in dem sich der Publikumsverkehr abspielt und zu dem der mit der Ausführung der Zustellung beauftragte Bedienstete Zutritt hat, wenn er das Schriftstück abgibt (a.a.O. S. 20). Der Zustellungsadressat muss den Raum für seine Berufs- und Gewerbeausübung unterhalten, und dieser muss als Geschäftsraum auch von Unbeteiligten objektiv erkennbar sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 WB 45/04 - NVwZ 2005, 1331 f., juris Rn. 4; Zöller, ZPO, 26. Aufl., 2007, § 178 Rn. 15), er muss nicht notwendig dem Bürodienst dienen (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 69. Aufl., 2011, § 178 Rn. 16). Für die Frage, ob der Geschäftsraum der Berufs- oder Gewerbeausübung dient, ist entgegen der Ansicht der Kl. auf die vertretene nicht prozessfähige Person abzustellen, nicht auf den gesetzlichen Vertreter (auch der Senat wertet wie das Verwaltungsgericht in diesem Sinne den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 2. Juli 2008 - IV ZB 5/08 - MDR 2008, 1177 f., juris Rn. 7 und 8: „Die Inhaftierung des Geschäftsführers allein kann eine Verlagerung des Geschäftsortes einer GmbH nicht bewirken"). Soweit der Kommentierung Stöbers (in Zöller, ZPO, 26. Aufl., 2007, und 28. Aufl., 2010, § 178 Rn. 16) die Auffassung zu entnehmen sein sollte, dass für die Zustellung nur Geschäftsräume in Betracht kommen, von denen aus der gesetzliche Vertreter der Erwerbstätigkeit für die vertretene nicht prozessfähige Person nachgeht, begründet Stöber diese Ansicht jedenfalls nicht näher. Demgegenüber hat schon das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass die Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 14/4554, S. 20) die Zustellung an die Vertrauensposition des in einem der Öffentlichkeit zugängigen Geschäftsraum eingesetzten Beschäftigten anknüpft und nicht daran, dass ein gesetzlicher Vertreter vor Ort ist. Dem tritt der Zulassungsantrag nicht mit Argumenten entgegen. Er stellt allein die Behauptung auf, dass die Ansicht des Verwaltungsgerichts unzutreffend sei, und dass dieses die zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofes (wohl gemeint: BGH, Beschluss vom 2. Juli 2008 - IV ZB 5/08 - MDR 2008, 1177 f., juris Rn. 7 und 8) falsch verstanden habe. Woraus sich dies ergeben soll, zeigt der Zulassungsantrag nicht auf. Insbesondere setzt er sich nicht mit der vom Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung auseinander.
8 War demnach auch die Spielhalle in der O. Allee ein Geschäftsraum, in dem der Kl. über ihren Geschäftsführer zugestellt werden konnte, ist es unerheblich, dass dem Bekl. auch die Adresse des Hauptsitzes der Kl. bekannt war. [...]
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Eine förmliche Zustellung geschieht durch persönliche Übergabe oder durch Einlegen in den Briefkasten. Hat ein Gewerbetreibender mehrere Geschäftsräume, muss die Zustellung nicht zwingend in der Hauptniederlassung erfolgen, entschied das OVG Berlin-Brandenburg.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Dem Spielhallenbetreiber, einer GmbH, wurde durch Verwaltungsakt die Beschäftigung einer weiteren Aufsichtsperson auferlegt. Der abschlägige Widerspruchsbescheid des Bezirksamts wurde nicht an der Hauptniederlassung, sondern einem weiteren Betrieb durch Einlegung in den Briefkasten zugestellt. Die GmbH meinte, die Zustellung sei unwirksam, so dass gegen die Versäumung der Frist für die verspätet eingereichte Klage Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sei. Das Verwaltungsgericht wies die Klage als unzulässig ab.
Die Entscheidung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Beschluss vom 23. Dezember 2011 lehnte das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg den Antrag auf Zulassung der Berufung ab. Eine Ersatzzustellung in Geschäftsräumen sei nicht nur in der Hauptniederlassung möglich, sondern in allen Räumen, die dem Publikum zugänglich seien, und in denen eine geschäftliche Tätigkeit der juristischen Person ausgeübt werde. Die frühere Rechtsprechung sei nach dem Zustellungsreformgesetz, das den Begriff des „besonderen Geschäftslokals" abgeschafft habe, nicht mehr anwendbar. Auch wenn hier der Hauptsitz der Klägerin bekannt gewesen sei, sei sie nicht verpflichtet gewesen, die Zustellung dort zu veranlassen und nicht in einer weiteren Spielhalle.