Ersatzzustellung
ZPO §§ 91a, 92 , 182,
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Ersatzzustellung; Wohnungsaufgabe; Rechtsschutzbedürfnis für Räumungsklage; Kostenentscheidung
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Wird die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung nicht angetroffen, so kann die Zustellung auch dadurch erfolgen, daß das zu übergebende Schriftstück an dem Wohnort bei der zuständigen Postanstalt niedergelegt wird und eine schriftliche Mitteilung über die Niederlegung unter der Anschrift des Empfängers in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abgegeben wird.
2. Diese Ersatzzustellung durch Niederlegung bei der zuständigen Postanstalt setzt aber voraus, daß der Adressat des zuzustellenden Schriftstücks die Wohnung, in der der Zustellungsversuch unternommen wurde, tatsächlich innehat, d.h. dort lebte und insbesondere auch schlief.
3. Dies ist nicht mehr der Fall, wenn der Adressat bereits vorher den räumlichen Mittelpunkt seines Lebens an einen anderen Aufenthaltsort verlegt hatte.
4. Der Wille des Adressaten, die bisherige Wohnung aufzugeben, muß für einen mit den Verhältnissen vertrauten Beobachter erkennbar sein. Für die Aufgabe spricht, daß der Adressat seine persönliche Habe in die neue Wohnung mitge nommen hat und in dieser auch später verblieben ist. Der Aufgabeabsicht steht nicht entgegen, daß der Adressat weiterhin im Besitz eines Schlüssels zu seiner früheren Wohnung ist und das Türschild mit dem gemeinsamen Ehenamen nicht entfernt hat.
5. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Räumungsklage gegen einen von mehreren Mitmietern fehlt immer dann, wenn der Mitmieter den Besitz an der Wohnung endgültig aufgegeben und der Vermieter hiervon Kenntnis erhalten hat.
6. Nach dem Grundsatz der einheitlichen Kostenentscheidung darf auch die Kostenentscheidung gegen eine am Rechtsmittelverfahren nicht mehr beteiligte Partei geändert werden.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Eine wirksame Zustellung der Klage an die Bekl. zu 2) unter der Adresse 1000 Berlin 28, K-Weg, ist nicht erfolgt. Denn auch die unter dieser Anschrift vorgenommene Ersatzzustellung gem. § 182 ZPO setzte voraus, daß die Bekl. zu 2) als Adressat der zuzustellenden Klageschrift die Wohnung, in der der Zustellungsversuch unternommen wurde, tatsächlich innehatte, d.h. dort lebte und insbesondere auch schlief (BGH NJW 1988, 713).
Sie verlor ihre Eigenschaft als Wohnung dadurch, daß die Bekl. sie bereits vorher nicht mehr zu den vorgenannten Zwecken benutzte, sondern den räumlichen Mittel-punkt ihres Lebens an einen anderen Aufenthaltsort verlegt hatte. Die Bekl. zu 2) hatte seit Sommer 1986 diese Wohnung aufgegeben.
Für die Frage, ob eine Wohnung aufgegeben worden ist, kann freilich nicht allein auf die bloße Absicht des bisherigen Inhabers abgestellt werden, dort künftig nicht mehr wohnen zu wollen. Dieser Wille muß vielmehr, ähnlich wie bei der Aufhebung des Wohnsitzes gem. § 7 Abs. 3 BGB, in dem gesamten Verhalten des Betreffenden sei-nen Ansatz finden (vgl. BGH aaO m.w.Nachw.). Zwar setzt die Aufgabe einer Wohnung nicht voraus, daß ihr (Mit-)Inhaber alle Merkmale beseitigt, die den Anschein erwecken können, er wohne dort auch weiterhin. Aufgabewille und Aufgabeakt müssen aber für einen mit den Verhältnissen vertrauten Beobachter erkennbar sein. Ent scheidend ist, ob mit der Absicht zur Aufgabe der bisherigen Wohnung eine neue Wohnung an anderer Stelle genommen wird, wobei für die Aufgabeabsicht spricht, daß der Betreffende seine persönliche Habe in die neue Wohnung mitgenommen hat und auch später in dieser verblieben ist. Diese Voraussetzungen für die endgültige Aufgabe der früheren gemeinsamen ehelichen Wohnung durch die Bekl. zu 2) sind hier erfüllt.
Die Aussage des Zeugen B. hat zur Überzeugung des Gerichts ergeben, daß die Bekl. zu 2) im Sommer 1986 endgültig aus der Ehewohnung ausgezogen war. Dort hatte sie ihren Wohnsitz aufgegeben; sie war lt. Auskunft des Landeseinwohneramts Berlin vom 18. Januar 1988 seit dem 31. Oktober 1986 unter der Anschrift B-Weg, 1000 Berlin 51, gemeldet.
Da sie auch sämtliche ihr zustehenden Gegenstände aus der Ehewohnung mitgenommen hatte, bestand auch nicht die begründete Erwartung, sie werde in die Woh-nung K-Weg, 1000 Berlin 28, zurückkehren, so daß sie diese Wohnung endgültig aufgegeben hatte.
Dagegen spricht auch nicht, daß an der Wohnungstür weiterhin das Namensschild mit dem gemeinsamen Ehenamen der Bekl. zu 1) und 2) angebracht war, sie aufgrund der von ihr einbehaltenen Wohnungsschlüssel weiterhin die Möglichkeit hatte, die Räume der früheren Ehewohnung aufzusuchen, und daß sie bei der am 7. Juli 1987 erfolgten Zwangsräumung der Ehewohnung anwesend war und erklärt hat, daß sie spätestens bis zum 15. Juli 1987 den Keller räumen werde. Da das Namensschild an der Wohnungstür nach den Bekundungen des Zeugen B. die Vornamen der Eheleute nicht auswies, bestand für die Bekl. zu 2) keine Veranlassung, an diesem Schild Veränderungen vorzunehmen. Von der Möglichkeit, die Ehewohnung aufzusuchen, hat die Bekl. zu 2) nach den Bekundungen des Zeugen keinen Gebrauch gemacht. Die Anwesenheit der Bekl. zu 2) bei der Zwangsräumung und ihre Erklärung, den Keller zu räumen, dürfte auf entsprechende Benachrichtigungen und Hinweise des Ge-richtsvollziehers zurückzuführen sein. Im übrigen hätte dieser individuelle Umstand im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbewertung (BGH aaO) kein derartiges Gewicht, daß die Wiederbegründung des Wohnsitzes der Bekl. zu 2) in der früheren Ehewohnung angenommen werden könnte.
Durch die wirksame Zustellung der Räumungsklage am 28. August 1987 unter der Anschrift B-Weg, 1000 Berlin 51, ist die Klage nicht zulässig geworden. In diesem Zeitpunkt fehlte ihr schon das Rechtsschutzinteresse. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Räumungsklage gegen einen von mehreren Mitmietern fehlt immer dann, wenn der Mitmieter den Besitz an der Wohnung endgültig aufgegeben und der Ver-mieter hiervon Kenntnis erhalten hat (OLG Schleswig, NJW 1982, 2672 f.). Dies ist hier der Fall. Eine Rechtsunsicherheit auf seiten der Kl. bestand nicht mehr. Die Bekl. zu 2) war schon vor wirksamer Zustellung, nämlich im Sommer 1986, aus der streitbe fangenen Wohnung ausgezogen. Der Kl. hatte im übrigen bereits vor der Zustellung der Räumungsklage von der durch den Gerichtsvollzieher erfolgten Zwangsräumung Kenntnis erhalten, so daß er nunmehr seinen Räumungsanspruch nicht mehr weiter verfolgen durfte.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 a, 92 Abs. 1 ZPO. Dabei durfte auch die den im Rechtsmittelverfahren nicht mehr beteiligten Bekl. zu 1) betreffende Kostenentscheidung der Vorinstanz geändert werden (BGH NJW 1981, 2360).
Die Bekl. zu 2) hat die Kosten des Rechtsstreits der ersten Instanz insoweit zu tragen, als die Zahlungsklage gegen sie wegen der Zahlungen vom 6. Mai 1987 auf die April-miete 1987 und vom 6. Juli 1987 auf die Märzmiete 1987 von den Parteien überein-stimmend für erledigt erklärt worden ist. Denn bei übereinstimmender Erledigungserklärung reicht es aus, daß die Klage im Zeitpunkt ihrer Einreichung zulässig und be-gründet ist, die Erledigung kann auch vor Zustellung eintreten (BGHZ 21, 298; Thomas Putzo, 15. Aufl. 1987, § 91 a ZPO Anm. 6).
Da der Kl. den geltendgemachten Mietzinsanspruch (§ 535 S. 2 BGB) auch gegen die mithaftende Bekl. zu 2) hatte, hat sie insoweit die Kosten zu tragen.