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Ersatzzustellung

LG Berlin67 T 83/9411.08.1994GE 1995, 111

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ersatzzustellung; Wohnungsaufgabe

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Ersatzzustellung in einer vom Zustellungsadressaten aufgegebenen Wohnung ist auch dann unwirksam, wenn der Zustellungsabsender nicht wußte und auch nicht erkennen konnte, daß die Wohnung aufgegeben worden ist.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die klagende Vermieterin verlangte von dem beklagten Mieter nach fristloser Kündigung Räumung und Herausgabe der Wohnung. Sie erwirkte ein antragsgemäßes Versäumnisurteil. Sämtliche Zustellungen wurden als Ersatzzustellungen durch Niederlegung bewirkt, weil der Bekl. in der Streitwohnung nicht angetroffen worden war. Nach Ablauf der Einspruchsfrist legte der Bekl. Einspruch ein und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Er machte geltend, daß die Wohnung bauliche Mängel aufweise, die ein Bewohnen unmöglich machen würden; ein Mietzins werde deswegen nicht von ihm geschuldet. Wegen des Zustandes der Wohnung sei er dort schon vor etlichen Monaten ausgezogen und wohne seither bei Bekannten in deren Wohnung. Das Amtsgericht verwarf den Einspruch als unzulässig. Die sofortige Beschwerde hatte Erfolg.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Einspruch des Bekl. ist schon deswegen rechtzeitig, weil die Ersatzzustellung des Versäumnisurteils unter der Anschrift K.-Straße 12, 10245 Berlin unheilbar (§ 187 Satz 2 ZPO) unwirksam war, und die Einspruchsfrist nicht in Gang gesetzt hat, § 339 Abs. 1 2. Halbs. ZPO. Ersatzzustellung durch Niederlegung gemäß § 182 ZPO setzt voraus, daß es sich bei der Anschrift, unter der die Benachrichtigung von der Niederlegung erfolgt, um die Wohnung des Zustellungsempfängers handelt. Unstreitig hatte der Bekl. aber die Nutzung der Wohnung unter der Zustellanschrift schon vor dem Zustellversuch aufgegeben. Wohnung im Sinne der §§ 181, 182 ZPO ist aber nur eine Wohnung, in der der Zustellungsempfänger tatsächlich wohnt (MünchKomm/ZPO/von Feldmann, § 181 Rdnr. 2). Eine Wohnung fällt dann nicht mehr unter § 181 ZPO, wenn sie vom Empfänger aufgegeben worden ist. Entgegen der etwas mißverständlichen Darstellung bei Zöller/Stöber (ZPO, 17. Aufl., § 181 Rdnr. 7) kommt es dabei nicht darauf an, daß objektiv erkennbar die Wohnung aufgegeben worden ist. Es reicht aus, daß ein mit den Verhältnissen vertrauter Dritter erkennen kann, daß die Wohnung aufgegeben worden ist (BGH, NJW 88, 713). D. h., der Wohnungsinhaber braucht nicht alle Anzeichen zu beseitigen, die dafür sprechen könnten, daß er unter der Anschrift tatsächlich wohnt (BGH, a. a. O.). Wenn er - wie vorliegend unstreitig geschehen ist - die Wohnung verläßt und tatsächlich in einer anderen Wohnung wohnt, also sich aufhält und dort auch schläft, ist dies für eine Aufgabe der alten Wohnung regelmäßig hinreichend (BGH, a. a. O., 714). Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn der Bekl. bei der Kl. bewußt den Eindruck erweckt hätte, er würde unter der Zustell anschrift tatsächlich immer noch wohnen. Dafür bestehen vorliegend aber keine Anhaltspunkte.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ist ein Schriftstück förmlich durch die Post oder den Gerichtsvollzieher zuzustellen, wird zunächst die Übergabe an den Empfänger selbst versucht. Ist dieser nicht anwesend, kann eine Niederlegung beim Gericht oder der Post erfolgen, was aber voraussetzt, daß die Zustellung in der Wohnung des Empfängers versucht wurde.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Ein Mieter war, ohne daß dies eindeutig erkennbar war, aus der Wohnung ausgezogen, als dort eine Zustellung durch Niederlegung erfolgte.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Landgericht Berlin hielt dies mit Beschluß vom 11. August 1994 für unwirksam, da es nicht darauf ankomme, ob der Mieter die Wohnung objektiv erkennbar aufgegeben habe.