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Ersatzzustellung

BayObLG2Z BR 187/9814.01.1999WuM 1999, 186

ZPO § 182; FGG § 22

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Ersatzzustellung; Zustellung; Niederlegung; Frist; Rechtsmittelfrist; Versäumung; Verschulden; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Bei einer Ersatzzustellung durch Niederlegung beginnt die Frist mit der Benachrichtigung des Zustellungsempfängers und der anschließenden Niederlegung des zuzustellenden Schriftstücks. Eine Kenntnisnahme des Zustellungsempfängers von diesem ist nicht erforderlich.

2. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist nicht unverschuldet, wenn eine rechtsunkundige Person irrtümlich der Annahme ist, bei einer Ersatzzustellung durch Niederlegung beginne die Frist mit der Abholung des zuzustellenden Schriftstücks.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II.2.a) Ohne Rechtsfehler ist das LG zu dem Ergebnis gelangt, daß die sofortige Beschwerde nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen ab Zustellung eingelegt wurde (§ 43 Abs. 1 WEG, § 22 Abs. 1, § 16 Abs. 1, 2 FGG). Die Ersatzzustellung durch Niederlegung gemäß § 182 ZPO ist mit der Benachrichtigung des Zustellungsempfängers und der anschließenden Niederlegung des zuzustellenden Schriftstücks bewirkt. Die Kenntnisnahme des Zustellungsempfängers von dem zuzustellenden Schriftstück ist nicht erforderlich (BayObLGZ 1998, 279/282 m. w. N.).

b) Aus Rechtsgründen ist es auch nicht zu beanstanden, daß das LG der Antragstellerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt hat. Wiedereinsetzung kann nur dann gewährt werden, wenn ein Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels einzuhalten (§ 22 Abs. 2 Satz 1 FGG). Die Behauptung der Antragstellerin, sie habe sich um ihre erkrankte und unter Betreuung stehende Schwester kümmern müssen, ist kein ausreichender Grund, der es entschuldigen könnte, daß die Antragstellerin das Rechtsmittel nicht fristgerecht eingelegt hat. Nach ihrer Rückkehr von der Reise am 9.9.1998 war hierzu noch bis zum 15.9.1998 ausreichend Zeit. Die Betreuungsbedürftigkeit ihrer Schwester hinderte die Antragstellerin ersichtlich nicht, eine mehrtägige Auslandsreise anzutreten. Dies und der Umstand, daß die Schwester der Ast. nach deren Sachvortrag in einem Altersheim untergebracht ist, läßt es nicht als glaubhaft erscheinen, daß die Krankheit ihrer Schwester die Antragstellerin daran hinderte, innerhalb der zur Verfügung stehenden Tage das Rechtsmittel fristgerecht einzulegen.

Soweit die Fristversäumung auf der irrtümlichen Annahme der Antragstellerin beruht, die Frist beginne bei einer Zustellung durch Niederlegung erst mit der Abholung des zuzustellenden Schriftstücks zu laufen, ist dies nicht unverschuldet. Zu Recht weist das LG darauf hin, daß es Sache der Antragstellerin gewesen wäre, sich zweifelsfreie Gewißheit darüber zu verschaffen, wann die Frist beginnt. Hierzu hätte sie den Rat einer rechtskundigen Person oder Stelle einholen müssen (BayObLG WM 1991, 227/228; Keidel/Kuntze FGG 13. Aufl. § 22 Rn. 23, Zöller/Greger ZPO 20. Aufl. § 233 Rn. 23 Stichwort: Rechtsirrtum, Thomas/Putzo ZPO 21. Aufl. § 233 Rn. 31, jeweils mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).