Ersatzvornahmekosten
AG Neukölln12 C 12/8614.03.1986MM 1986, 253
§ 538 Abs. 2 BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Ersatzvornahmekosten; Aufwendungsersatzanspruch; Ersatzvornahme - Kostenerstattung; Mängelbeseitigung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Mieter ist bei Verzug des Vermieters mit der Beseitigung des Defektes der Hausantenne berechtigt, sich eine Zimmerantenne zu kaufen und den Kaufpreis vom Vermieter ersetzt zu verlangen, er muß jedoch dann die Zimmerantenne an den Vermieter herausgeben.