Ersatzvornahme
BauOBln § 77 ; ASOG § 17
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Ersatzvornahme; Gerümpelbeseitigung; Baumateriallagerung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Bei längerdauernder Lagerung von Baumaterial und Gerümpel auf dem Grundstück kann die Behörde im Wege der Ersatzvornahme die Beseitigung auf Kosten des Eigentümers veranlassen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz, um zu verhindern, daß auf seinem Grundstück H. 1 in B. gelagertes Mate-rial im Wege der Ersatzvornahme beseitigt wird. Die um das Wohnhaus zum Teil meterhoch gestapelten Ablagerungen bestehen aus Gerümpel, Bausteinen, alten Motorrädern, Hausrat, Reifen, Gartenzäunen, Möbeln, Blechkisten, Holz, Baumaterialien, Rüstungsteilen, Farbeimern, Fahrrädern, Rohren, Dachziegeln, Batterien und alten Gewehrimitationen.
Mit für sofort vollziehbar erklärter Verfügung vom 10. Dezember 1992 gab der Antragsgegner dem Antragsteller auf, die auf dem Grundstück befindlichen Ablagerungen innerhalb einer Frist von zehn Wochen nach Zustellung zu beseitigen. Gleichzeitig wurde die Ersatzvornahme bei einem vor-läufigen Kostenbetrag in Höhe von 50.000 DM angedroht. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen mit Bescheid vom 7. Mai 1993 zurück. Der Antragsteller hatte bereits zuvor, und zwar am 7. April 1993, Klage erhoben (Verfahren VG 13 A 254/93) und zugleich einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt (Verfahren VG 13 A 253/93). Dieser Antrag ist in dem Termin zur Augenscheinseinnahme und mündlichen Verhandlung vom 24. September 1993 zurückgenommen worden.
Nachdem der Antragsgegner die erneute Besichtigung des Grundstücks zwecks Fortführung der Vollstreckung angekündigt hatte, hat der Antragsteller am 19. Januar 1994 einen erneuten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt, mit dem er im wesentlichen wiederum geltend macht, daß er einen Teil der Materialien zum Bau einer Garage oder zum Pflastern von Stellplätzen verwenden will. In jedem Fall könne er die Ablagerungen nicht innerhalb der ihm letztmalig bis zum 31. März 1994 verlängerten Frist beiseite schaffen. Gleichzeitig hat er Klage (VG 13 A 11.94) erhoben.
II. Der auf § 80 Abs. 5 gestützte Antrag hat keinen Erfolg. Bei der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers, da der angefochtene Bescheid keinen rechtlichen Bedenken unterliegt.
1. Der Antragsgegner hat die Verfügung vom 10. Dezember 1992 zu Recht auf § 77 Abs. 1 BauO Bln. i. V. m. § 17 ASOG gestützt. Die ungeordneten, zum Teil meterhoch gestapelten Ablagerungen, die von der Kammer im Ortstermin am 24. September 1993 festgestellt wurden, und die nach dem Besichtigungsprotokoll des Antragsgegners vom 24. Januar 1994 weitgehend noch vorhanden sind, entsprechen nicht der Rechtslage. Unabhängig davon, ob sie einen Sicherungsmangel im Sinne des § 2 der Verordnung über die Bekämpfung tierischer Schädlinge vom 29. Oktober 1982 (GVBl. S. 1970) darstellen, weil sie Ratten gute Voraussetzungen zum Unterschlupf bieten und geradezu das Auftreten, die Vermehrung und die Verbreitung dieser tierischen Schädlinge begünstigen, verunstalten sie im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 2 und 3 BauO Bln. das Grundstück, das sich in einem verwahrlosten, das ästhetische Empfinden des Beschauers ver-letzenden Zustand befindet. Außerdem bildet dieser Zustand der Grundstücke eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne des § 3 Abs. 1 BauO Bln. Ferner ist das Einschreiten gegen den ge-mäß § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BauO Bln. als bauliche Anlage geltenden La-gerplatz auch von § 70 Abs. 1 BauO Bln. gedeckt. Die Lagerung der Ma-terialien auf den Freiflächen des Grundstücks verstößt gegen die Regelung des § 8 Abs. 1 und 2 BauO Bln., derzufolge die nicht überbauten Flä-chen der bebauten Grundstücke gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten sind.
2. Wegen der Art und des Umfangs der gelagerten Materialien sowie der von ihnen ausgehenden Gefahren und sonstigen Auswirkungen ist die An-ordnung der sofortigen Vollziehung nicht zu beanstanden. Die Beseitigung der Ablagerungen - durch Überlassung an die entsorgungspflichtige öf fentliche Hand - ist dem Antragsteller angesichts der langen, ihm letztmalig bis zum 31. März 1994 eingeräumten Frist nicht unzumutbar. Dies gilt auch hinsichtlich der Materialien, die der Antragsteller nach seinen Angaben zum Bau einer Garage bzw. von Stellplätzen vorhält. Denn es ist nicht er kennbar, daß er das Baumaterial in absehbarer Zeit verwenden will. Die ihm im Jahre 1984 erteilte Baugenehmigung wurde 1988 für erloschen erklärt, weil mit dem Bau nicht begonnen worden war. Entgegen der Anre-gung des Vorsitzenden im Termin der Kammer vom 24. September 1993, eine neue Baugenehmigung unverzüglich zu beantragen, stellte der Antragsteller einen Bauantrag erst unter dem 18. Januar 1994. Der Antrag enthielt zudem keine Bauvorlagen. Diese wurden auch trotz eines entsprechenden Hinweises nicht nachgereicht.
3. Die Androhung der Ersatzvornahme entspricht den Vorschriften der §§ 6, 9, 10, 13 VwVG in Verbindung mit § 5 Abs. 2 VwVG Berlin. Insbesondere ist die gesetzte Frist (§ 13 Abs. 1 Satz 2 VwVG) nicht zu beanstanden, da der Antragsteller diese bis zum 31. März 1994 verlängert hat.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Eigentlich kann man mit seinem Eigentum machen, was man will, also auch auf einem Grundstück Sachen lagern. Das darf aber nicht zur Verunstaltung führen, wobei auch Fragen der Ästhetik angesprochen sind.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Ein Eigentümer hat jahrelang neben Baumaterial auch Gerümpel auf seinem Grundstück gelagert. Die Behörde gab ihm auf, dies zu beseitigen und drohte an, es sonst auf seine Kosten zu tun.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Beschluß vom 5. Mai 1994 stellte das VG Berlin fest, daß das Vorgehen der Behörde rechtmäßig war. Es liege nicht nur eine Verunstaltung des Grundstücks vor, sondern auch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Die Berufung des Eigentümers darauf, daß es sich um Baumaterial handele, hielt das VG nach einem Ortstermin nicht für überzeugend.