Ersatzvornahme
§ 3 WoAufG; § 13, 10 VwVG, § 80 Abs. 5 VwGO
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Ersatzvornahme; sofortiger Vollzug; Ersatzvornahme, bei defektem Herd; Vollzug, sofortiger - bei defektem Herd; Kostenerstattungspflicht als Bestandteil des Zwangsmittels; Verfügungsberechtigter im Sinne des WoAufG Bln
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Kostenerstattungspflicht bereits notwendiger Bestandteil des Zwangsmittels der Ersatzvornahme (§ 13, 10 Verwaltungsvollstreckungsgesetz); Anordnung des sofortigen Vollzugs im Gesundheitsinteresse des Mieters
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Beschwerde war zurückzuweisen.
Eine Erledigung des vorliegenden Verfahrens ist durch die inzwischen im Auftrag des Antragsgegners durchgeführte Reparatur des Herdes nicht eingetreten; denn die Kostenerstattungspflicht ist unabhängig von der Erforderlichkeit eines weiteren Leistungsbescheides bereits notwendiger Bestandteil des Zwangsmittels der Ersatzvornahme (§§ 13, 10 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes).
Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO konnte jedoch keinen Erfolg haben. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der dem Antragsteller durch Bescheid vom 24. Juni 1976 aufgegebenen Beseitigung des Mangels hinsichtlich des Herdanschlusses in der Wohnung sowie der festgesetzten Ersatzvornahme war, wie das Verwaltungsgericht im einzelnen zutreffend ausgeführt hat, im Gesundheitsinteresse der Mieter und damit im überwiegenden öffentlichen Interesse (§ 80 Abs. 1 Nr. 4 WvGO) gerechtfertigt. Soweit sich der Antragsteller in der Beschwerdebegründung erneut darauf beruft, daß er nicht in Anspruch genommen werden könne, weil nach dem Mietvertrag zur Reparatur des Herdes die Mieter verpflichtet seien, ist ihm entgegenzuhalten, daß allein er als Eigentümer und Vermieter, unabhängig von seinen privatrechtlichen Beziehungen zu den Mietern, der nach § 3 des Wohnungsaufsichtsgesetzes zur Beseitigung von Mängeln der Wohnung verpflichtete "Verfügungsberechtigte" ist.