Ersatzmieterbenennung
§ 242 BGB, § 276 BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Ersatzmieterbenennung; Vertragsauflösung; Entlassung aus dem Mietverhältnis; positive Vertragsverletzung; Treu und Glauben
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
In der Weigerung des Vermieters, einen Mieter (trotz Ersatzmieterbenennung) vorzeitig aus dem Mietverhältnis zu entlassen, liegt jedenfalls dann kein Verstoß gegen Treu und Glauben, wenn der Mieter noch nicht alle fälligen Schönheitsreparaturen ausgeführt hat.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. mußte die Bekl. grundsätzlich auch nicht mit Rücksicht darauf vorzeitig zum 30. September 1980 aus dem Mietvertrag entlassen, weil die Bekl. einen Ersatzmieter benannten. Eine derartige Verpflichtung des Kl. könnte nur dann angenommen werden, wenn seine Weigerung gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstößt (vgl. OlG Oldenburg in RIM Seite 176/179). Das ist jedenfalls nicht der Fall, so lange die Bekl. die Wohnung nicht in ordnungsgemäßem Zustand zurückgegeben hatten.
Zwar haben sich die Nachfolgemieter zur Übernahme der Wohnung ab 1. November 1980 entsprechend ihrer Erklärung vom 31. Oktober 1980 "im derartigen Zustand" bereit erklärt. Sie haben sich darin jedoch nicht zur Übernahme der den Bekl. obliegenden Schönheitsreparaturen verpflichtet. Die Erklärung der Nachfolgemieter vom 31. Oktober 1980 ergibt nicht, daß diese zur entschädigungslosen Übernahme der Anfangsrenovierung bereit gewesen wären. Die Bereitschaft, die Räume "im derartigen Zustand" zu übernehmen, beinhaltet auch noch nicht den Willen, die Verpflichtung der Bekl. zur Renovierung gegenüber dem Vermieter zu übernehmen. Für die Anfangsrenovierung hat grundsätzlich der Vermieter einzustehen, er kann diese nicht wie die laufenden Schönheitsreparaturen auf den Mieter abwälzen, da dies preisrechtswidrig ist. Dem Kl. war es deshalb nicht zuzumuten, ab 1. November 1980 bereits mit den Nachmietern einen Vertrag abzuschließen, selbst wenn diese bereits Arbeiten in der Wohnung ausgeführt hatten.
Die Bekl. waren noch bei ihrem Auszug zur Vornahme weiterer Schönheitsreparaturen als von ihnen ausgeführt verpflichtet (wird ausgeführt).